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Verordnung des SBFI vom 30. Dezember 2005 über die berufliche Grundbildung Printmedienverarbeiterin EFZ/Printmedienverarbeiter EFZ

Geltender Text a fecha 2005-12-30

35311

Printmedienverarbeiterin EFZ/Printmedienverarbeiter EFZ

Opératrice/Opérateur de médias imprimés CFC

Operatrice/Operatore postpress AFC

35312

Bindetechnologie

35313

Buchbinderei

35314

Versandtechnologie

35315

Druckausrüstung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen

1 Die Berufsbezeichnung ist Printmedienverarbeiterin EFZ oder Printmedienverarbeiter EFZ.

2 Printmedienverarbeiterinnen EFZ und Printmedienverarbeiter EFZ zeichnen sich namentlich durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:

3 Innerhalb des Berufs der Printmedienverarbeiterin EFZ oder des Printmedienverarbeiters EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:

4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert:

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst:

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst:

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3,5 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst:

für die Fachrichtungen Bindetechnologie, Buchbinderei sowie Versandtechnologie:

für die Fachrichtung Druckausrüstung:

3 Die überbetrieblichen Kurse dauern je nach Fachrichtung 15–27 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Printmedienverarbeiterinnen EFZ und Printmedienverarbeiter EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt je nach Bildungsdauer der entsprechende Rahmenlehrplan des SBFI.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und

Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Lerndokumentation im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation quartalsweise. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 15 Dokumentation der Leistungen in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

2 Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Artikel 32 BBV geforderten beruflichen Praxis müssen mindestens 2 Jahre im Bereich der Printmedienverarbeiterin EFZ oder des Printmedienverarbeiters EFZ in der entsprechenden Fachrichtung erworben worden sein.

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung

des Qualifikationsverfahrens

1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

2 In der Abschlussprüfung für die 4-jährige Bildung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

3 In der Abschlussprüfung für die 3-jährige Bildung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

Art. 18 Bestehen

1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht.

3 Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 sowie die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts mit folgender Gewichtung:

4 Die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts ist das Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

Art. 19 Wiederholungen

1 Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts beibehalten. Wird der berufliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.

Art. 20 Spezialfälle

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.

2 Hat eine lernende Person die Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ist sie definitiv ins letzte Semester des Berufsmaturitätsunterrichts promoviert worden, so ist sie von der Prüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit. In diesem Fall wird das Ergebnis in der Allgemeinbildung für die Berechnung der Gesamtnote nicht mitgezählt.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Printmedienverarbeiterin EFZ/Printmedienverarbeiter EFZ» zu führen.

3 Im Notenausweis werden aufgeführt:

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

für die Printmedienverarbeitung

Art. 22

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Printmedienverarbeitung setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Alle Fachrichtungen müssen vertreten sein.

4 Die Aufsichtskommission der überbetrieblichen Kurse muss vertreten sein.

5 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996[^3]. Sie konstituiert sich selbst.

6 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

2 Es werden widerrufen:

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Buchbinderinnen oder Buchbinder sowie Druckausrüsterinnen oder Druckausrüster vor dem 1. Januar 2006 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Buchbinderinnen oder Buchbinder bis zum 31. Dezember 2011 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

3 Wer die Lehrabschlussprüfung für Druckausrüsterinnen oder Druckausrüster bis zum 31. Dezember 2010 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten für die Fachrichtungen Bindetechnologie, Buchbinderei sowie Versandtechnologie am 1. Januar 2010, für die Fachrichtung Druckausrüstung am 1. Januar 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 172.31

[^4]: BBl 1992 II 1556

[^5]: BBl 1992 II 1556

[^6]: BBl 1992 II 1557

[^7]: BBl 1992 II 1557