Abkommen vom 27. Juli 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-07-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Slowenien,

nachfolgend die «Parteien» genannt,

in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten,

in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie des Terrorismus, von wesentlicher Bedeutung ist,

in der Achtung der Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger sowie

in Beachtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Rechtsnormen,

sind wie folgt übereingekommen:

Zweck des Abkommens
Art. 1

Der Zweck des Abkommens ist die Verstärkung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der Verhinderung, Entdeckung und Aufklärung von strafbaren Handlungen in den in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Bereichen, insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen sowie regelmässige Kontakte zwischen den Parteien auf allen sich entsprechenden Ebenen.

Anwendungsbereich
Art. 2 Vom Abkommen erfasste Kriminalitätsbereiche

Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens bezieht sich auf alle Kriminalitätsbereiche, insbesondere auf:

Art. 3 Nationales Recht

Die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag und dessen Vollzug erfolgen nach Massgabe des nationalen Rechts der Parteien.

Art. 4 Internationale Abkommen

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten der Parteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt.

Kooperationsbereiche
Art. 5 Informationsaustausch und Kommunikation

1. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch personenbezogener und nicht personenbezogener Daten und Materialien, insbesondere durch:

2. Im Bereich der Kommunikation unterstützen sich die Parteien durch:

3. Sensitive Daten über Einzelpersonen und Persönlichkeitsprofile im Sinne des Artikels 6 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten[^1] (Strassburg, 28. Januar 1981) können in Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 dieses Abkommens nur übermittelt werden, wenn es unbedingt erforderlich ist und nur gemeinsam mit anderen Daten.

4. Die zuständigen Behörden der Parteien können Informationen direkt austauschen, sofern nach dem nationalen Recht die Bearbeitung des Informationsersuchens nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und die Erledigung des Ersuchens die Anwendung von Zwangsmassnahmen durch die ersuchte Partei nicht erfordert.

Art. 6 Gemeinsame Arbeitsgruppen

1. Die zuständigen Behörden der Parteien können bei Bedarf gemischte Analyseteams, Arbeitsgruppen sowie gemischt besetzte Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen bilden, in denen Beamte eines Vertragsstaates bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.

2. Die Regierungen der Parteien können die weiteren Modalitäten der Zusammenarbeit gemäss Absatz 1 in einer gesonderten Vereinbarung regeln.

Art. 7 Verstärkung der Koordination

1. Die zuständigen Behörden der Parteien intensivieren die Zusammenarbeit durch Verstärkung der Koordination bei operativen Einsätzen.

2. Die zuständigen Behörden verstärken die Koordination insbesondere bei der Durchführung spezieller Ermittlungstechniken und Massnahmen wie zum Beispiel kontrollierte Lieferung, Observation und verdeckte Ermittlung zum Zwecke der Beweiserhebung und Anhebung eines Strafverfahrens.

3. Beamte, die im Rahmen koordinierter Einsätze gemäss Absatz 2 tätig werden, sollen die Modalitäten derjenigen Partei berücksichtigen, in deren Hoheitsgebiet die Ermittlungen zur Hauptsache im Gange sind.

4. Die zuständigen Behörden können im Einzelfall gemeinsam festlegen, ob die Umsetzung dieses Artikels eine Kostenaufteilung rechtfertigt.

5. Die weiteren Modalitäten der Zusammenarbeit gemäss den Absätzen 1–3 können die Regierungen in einer gesonderten Vereinbarung regeln.

Art. 8 Training und Ausbildung

Im Bereich des Trainings und der Ausbildung unterstützen sich die Vertragsparteien insbesondere durch:

Art. 9 Verfahren und Kosten

1. Ersuchen um Information, Koordination von Massnahmen oder andere Ersuchen um Hilfeleistung sind in schriftlicher Form zu stellen. In dringenden Fällen können die Parteien das Ersuchen auch in anderer Form übermitteln. In einem solchen Fall ist ein schriftliches Ersuchen unverzüglich nachzureichen.

2. Die zuständigen Behörden teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich erscheinen.

3. Die zuständigen Behörden der ersuchten Partei beantworten ein Ersuchen gemäss Absatz 1 so schnell wie möglich.

4. Die ersuchte Behörde kann soweit notwendig weitere Informationen einverlangen.

5. Die Kosten für die Bearbeitung und Erledigung eines Ersuchens trägt die ersuchte Partei. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 4 dieses Abkommens.

Polizeiattachés
Art. 10

1. Die Regierungen der Parteien können im Rahmen eines Protokolls besondere Vereinbarungen über die befristete oder unbefristete Entsendung von Polizeiattachés treffen.

2. Die Polizeiattachés werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig.

Datenschutz und Weitergabe von Daten an Drittstaaten
Art. 11 Datenschutz

1. Der Schutz der aufgrund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich unter Beachtung der für die Parteien jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen nach den folgenden Bestimmungen:

2. Jede Partei stellt sicher, dass eine unabhängige Behörde periodisch überprüft, ob beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden.

Art. 12 Vertraulichkeit und Weitergabe an Drittstaaten

1. Jede Partei gewährleistet die Geheimhaltung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten und Materialien, die ihr in Anwendung dieses Abkommens von der anderen Partei übermittelt und nach deren innerstaatlichem Recht als vertraulich bezeichnet wurden.

2. Die nach diesem Abkommen übermittelten Daten und Gegenstände dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Partei an Drittstaaten weitergegeben werden.

Art. 13 Zuständige Behörden und Sprache
1.

Die für den Vollzug dieses Abkommens zuständigen Organe, für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Polizei des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und für die Republik Slowenien die Generaldirektion der Polizei des Ministeriums für Inneres, sind entsprechend ihren Zuständigkeiten ermächtigt, direkt und operativ zusammenarbeiten.

2.

Die Parteien übermitteln einander 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Weg die Adressen sowie die Telefon-, Fax- und anderen Verbindungen der wichtigsten Dienststellen innerhalb der zuständigen Organe.

3.

Die Parteien zeigen einander auf diplomatischem Wege Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden gemäss den Absätzen 1 und 2 an.

4.

Ohne anders lautende Absprache werden Informationen in englischer Sprache ausgetauscht.

Art. 14 Anwendung und Weiterentwicklung des Abkommens

Jede Partei kann bei Bedarf die Zusammenkunft von Experten verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.

Art. 15 Weitere Bedingungen der Zusammenarbeit

Ist eine Partei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Hilfeersuchens oder eine sonstige Massnahme aufgrund dieses Abkommens ihre Souveränität beeinträchtigen, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen gefährden oder ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte, kann sie die Hilfe oder die Massnahmen ganz oder teilweise verweigern oder an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpfen. In solchen Fällen benachrichtigen sich die Parteien unter Angabe der Gründe.

Art. 16 Inkrafttreten und Kündigung

Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Erhalt der letzten Notifikation in Kraft, in der sich die Parteien mitteilen, dass rechtlich die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Empfang dieser Mitteilung ausser Kraft.

Geschehen in Bern, am 27. Juli 2004, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Slowenien: | | --- | --- | | Christoph Blocher | Rado Bohinc |

Fussnoten

[^1]: SR 0.235.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.