Verordnung vom 5. Juli 2006 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1],
verordnet:
Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
- a. Gutachten und Rechtsauskünfte;
- b. Auskünfte aus Registern.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
- a. des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
- b. des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
- c. des Eidgenössischen Zentralstrafregisters;
- d. des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004[^2].
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^3].
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Oktober 1985[^4] über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 152.3
[^3]: SR 172.041.1
[^4]: [AS 1985 1699, 1993 1260, 1999 3480 Art. 17 Ziff. 1]
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