Protokoll vom 30. November 1999 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (mit Anhängen)
Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (Stand am 22. Dezember 2017) Die Vertragsparteien, entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen; in dem Bewusstsein, dass Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen und reduzierte Stickstoffverbindungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden; besorgt darüber, dass die für die menschliche Gesundheit und die Vegetation entscheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit düngender Wirkung sowie die kritischen Konzentrationen für Ozon in vielen Gebieten des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa immer noch überschritten werden; ferner besorgt darüber, dass die Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefel und flüchtigen organischen Verbindungen sowie Sekundärschadstoffe wie Ozon und die Reaktionsprodukte von Ammoniak weiträumig in der Atmosphäre transportiert werden und nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben können; in Anerkennung dessen, dass Emissionen der Vertragsparteien innerhalb der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Luftverunreinigung auf der Nordhalbkugel und in globalem Massstab beitragen, und in Anerkennung des Potentials für den Transport zwischen den Kontinenten sowie der Notwendigkeit weiterer Untersuchung dieses Potentials; ferner in Anerkennung dessen, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika bilaterale Verhandlungen über die Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen führen, um das Problem der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Ozon anzugehen; des Weiteren in Anerkennung dessen, dass Kanada eine weitere Verringerung der Schwefelemissionen bis 2010 durch die Durchführung der landesweiten «Acid Rain Strategy for Post-2000» (Strategie gegen den sauren Regen nach der Jahrtausendwende) vornehmen wird und dass die Vereinigten Staaten sich zur Durchführung eines Programms zur Verringerung von Stickstoffoxiden im Osten der Vereinigten Staaten sowie zur Verringerung von Emissionen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe zu erfüllen; entschlossen, hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe und ihrer Wirkung einen Multi-Komponenten-Ansatz zu verfolgen, um die Überschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen zu verhindern oder auf ein Minimum zu beschränken; unter Berücksichtigung der Emissionen durch bestimmte bestehende Tätigkeiten und Anlagen, die für den derzeitigen Grad der Luftverunreinigung verantwortlich sind, sowie der Entwicklung künftiger Tätigkeiten und Anlagen; in dem Bewusstsein, dass es Techniken und Verfahren zur Verringerung der Emissionen dieser Stoffe gibt; entschlossen, Massnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen dieser Stoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;
2 in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umweltund Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird; im Bewusstsein der Notwendigkeit eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, bei dem die Unterschiede bezüglich der Auswirkungen und der Minderungskosten zwischen den einzelnen Staaten berücksichtigt werden; in Anbetracht des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit diesen Stoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen und über die verfügbaren Minderungsverfahren sowie ihrer Rolle bei der Verringerung der Emissionen in die Atmosphäre; in dem Bewusstsein, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollten; unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Vertiefung dieses Wissens und der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;
3 in Sofia angenomin Anbetracht dessen, dass es nach dem am 31. Oktober 1988 menen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
4 oder ihres grenzüberschreitenden Flusses und dem am 18. November 1991 in Genf angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bereits Bestimmungen zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen gibt und dass die Technischen Anhänge dieser beiden Protokolle bereits technische Anleitungen zur Verringerung dieser Emissionen enthalten;
5 ferner in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 14. Juni 1994 in Oslo angenommenen Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen bereits Bestimmungen zur Verringerung von Schwefelemissionen gibt, um zur Verminderung der sauren Depositionen durch Senkung der Überschreitungen der kritischen Schwefeldepositionen, die aus den kritischen Eintragsraten versauernder Stoffe entsprechend dem Beitrag oxidierter Schwefelverbindungen zur Gesamtdeposition versauernder Stoffe im Jahr 1990 abgeleitet worden sind, beizutragen; des Weiteren in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll die erste Übereinkunft im Rahmen des Übereinkommens ist, die sich speziell mit reduzierten Stickstoffverbindungen befasst; eingedenk dessen, dass die Verringerung der Emissionen dieser Stoffe weiteren Nutzen hinsichtlich der Verminderung anderer Schadstoffe bringen kann, darunter vor allem grenzüberschreitende sekundäre partikelförmige Aerosole, die zu den mit der Belastung durch atmosphärische Partikel in Verbindung gebrachten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit beitragen; ferner eingedenk der Notwendigkeit, soweit wie möglich zu vermeiden, dass Massnahmen zur Durchsetzung der Ziele dieses Protokolls ergriffen werden, die andere gesundheitliche und umweltbezogene Probleme verschärfen; in Anbetracht dessen, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und Ammoniak den gesamten bio-geochemischen Stickstoffkreislauf berücksichtigen und soweit möglich die Emissionen von reaktivem Stickstoff nicht erhöhen sollten, einschliesslich Distickstoffmonoxid, das andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnte; im Bewusstsein dessen, dass Methan und Kohlenmonoxid, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert werden, in Gegenwart von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung troposphärischen Ozons beitragen, und ferner im Bewusstsein der Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien nach dem
6 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen sind, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls:
7 1. bedeutet «Übereinkommen» das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung; 2. bedeutet «EMEP» das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa; 3. bedeutet «Exekutivorgan» das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen; 4. bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa; 5. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert; 6. bedeutet «geographischer Anwendungsbereich des EMEP» das Gebiet, das in
8 Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist; 7. bedeutet «Emission» die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre; 8. bedeutet «Stickstoffoxide» Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausge- ); drückt als Stickstoffdioxid (NO 9. bedeutet «reduzierte Stickstoffverbindungen» Ammoniak und seine Reaktionsprodukte; 10. bedeutet «Schwefel» alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefel- ); dioxid (SO 11. bedeutet «flüchtige organische Verbindungen», sofern nicht anders angegeben, alle organischen Verbindungen anthropogenen Ursprungs, ausgenommen Methan, die bei Sonneneinstrahlung durch Reaktion mit Stickstoffoxiden Photooxidantien bilden können; 12. bedeutet «kritische Eintragsrate» eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten; 13. bedeutet «kritische Konzentrationen» Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können; 14. bedeutet «Gebiet, in dem Massnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden» (Pollutant emissions management area) oder «PEMA» ein in Anhang III unter den in Artikel 3 Absatz 9 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet; 15. bedeutet «ortsfeste Quelle» jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die Schwefel, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen oder Ammoniak direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann; 16. bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begonnen wurde. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.
Art. 2 Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schrittweise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten: a) für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP und Kanada die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Versauerung; b) für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung und c) für Ozon: i) für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ozon; ii) für Kanada die landesweite Norm für Ozon und iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationale Luftqualitätsnorm für Ozon.
Art. 3 Grundlegende Verpflichtungen
Jede Vertragspartei, für die in einer Tabelle des Anhangs II eine Emissionshöchstmenge angegeben ist, verringert entsprechend dieser Höchstmenge und den in
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 2005 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. September 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2005 AS 2006 259; BBl 2004 3013
[^1]: AS 2006 257
[^2]: SR 0.120 0.814.327 Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.
[^3]: SR 0.814.323
[^4]: SR 0.814.328
[^5]: SR 0.814.324
[^6]: SR 0.814.01
[^7]: SR 0.814.32
[^8]: SR 0.814.322 0.814.327 Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.
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