Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (GebV-METAS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-07-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 über das Messwesen, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Metrologie (Bundesamt).

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 3 Gebührenpflicht

1 Wer eine Verfügung des Bundesamtes veranlasst oder eine Dienstleistung des Bundesamtes beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

2 Die Gebührenpflicht gilt auch für:

3 verordnung vom 25. November 1998 , sofern sie die Dienstleistungen des Bundesamtes weiterverrechnen können;

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt:

4 b. für Mitarbeitende der Metrologiebereiche Fr. 215.–

5 Art. 4 a Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Stundenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 5 Gebührenzuschlag

Das Bundesamt kann folgende Gebührenzuschläge erheben:

Art. 6 Auslagen

1 Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten für den Einsatz von Messund Prüfanlagen, Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen und Software.

2 Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.

Art. 7 Teilrechnungen

1 Für länger dauernde Arbeiten kann das Bundesamt Teilleistungen fakturieren.

2 Im Falle eines durch die gebührenpflichtige Person verursachten Unterbruchs oder Abbruchs der gebührenpflichtigen Tätigkeit werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt.

3 Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

6 Die Verordnung vom 6. November 2002 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmung

1 Für gebührenpflichtige Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.

2 Für Teilleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.20

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: SR 172.010.1

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4803).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4803).

[^6]: [AS 2002 4342, 2006 1089 Ziff. III 5]

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