Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2003-06-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 , beschliesst:

1. Kapitel: Grundsätze und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch

1 Dieses Gesetz:

3 (StGB) oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;

4 b. …

2 Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:

6 die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a–d, 2 und j.

3 (Verjährung);

7 die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen); k.

8 die Artikel 333–392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetn. zes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);

9 2002 (Strafregister).

3 Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Art. 2 Grundsätze

1 Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.

2 Den Lebensund Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.

2 Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres began-

10 gene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde. Bedarf der Täter einer Massnahme, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar. Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar.

Art. 4 Taten vor dem 10. Altersjahr

Stellt die zuständige Behörde im Laufe eines Verfahrens fest, dass eine Tat von einem Kind unter zehn Jahren begangen worden ist, so benachrichtigt sie die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere

11 Hilfe benötigt, so ist auch die Vormundschaftsbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe zu benachrichtigen.

2. Kapitel: Untersuchung

Art. 5 Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen

Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 anordnen.

12 Art. 6 – 8

Art. 9 Abklärung der persönlichen Verhältnisse, Beobachtung und

Begutachtung

1 Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Zu diesem Zweck kann sie auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen.

2 Mit der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet.

3 Besteht ernsthafter Anlass, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zweifeln, oder erscheint die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angezeigt, so ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an.

3. Kapitel: Schutzmassnahmen und Strafen

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 10 Anordnung der Schutzmassnahmen

1 Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat.

2 Hat der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann die urteilende Behörde von der Anordnung einer Schutzmassnahme absehen.

Art. 11 Anordnung der Strafen

1 Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Artikel 21 über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten.

2 Schuldhaft handeln kann nur der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

2. Abschnitt: Schutzmassnahmen

Art. 12 Aufsicht

1 Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen.

2 Ist der Jugendliche bevormundet, so darf keine Aufsicht angeordnet werden.

3 13 Die Aufsicht kann nach Erreichen des Mündigkeitsalters nur mit Einverständnis des Betroffenen angeordnet werden.

Art. 13 Persönliche Betreuung

1 Genügt eine Aufsicht nach Artikel 12 nicht, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut.

2 Die urteilende Behörde kann der mit der Betreuung betrauten Person bestimmte Befugnisse bezüglich der Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendlichen übertragen und die elterliche Sorge entsprechend beschränken. Sie kann sie in Ab-

14 auch mit der weichung von Artikel 323 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) Verwaltung des Erwerbseinkommens des Jugendlichen beauftragen.

3 Ist der Jugendliche bevormundet, so darf keine persönliche Betreuung angeordnet werden.

4 15 Die persönliche Betreuung kann nach Erreichen des Mündigkeitsalters nur mit Einverständnis des Betroffenen angeordnet werden.

Art. 14 Ambulante Behandlung

1 Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.

2 Die ambulante Behandlung kann mit der Aufsicht (Art. 12) oder der persönlichen Betreuung (Art. 13) oder der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung (Art. 15 Abs. 1) verbunden werden.

Art. 15 Unterbringung

1 Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungsoder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.

2 Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie:

3 Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.

4 Ist der Jugendliche bevormundet, so teilt die urteilende Behörde der Vormund-

16 schaftsbehörde die Anordnung der Unterbringung mit.

Art. 16 b. Vollzug

1 Die Vollzugsbehörde regelt für die Dauer der Unterbringung die Ausübung des Rechts der Eltern oder Dritter auf persönlichen Verkehr mit dem Jugendlichen nach

17 den Artikeln 273 ff. ZGB .

2 Im Vollzug einer disziplinarischen Massnahme darf der Jugendliche ausnahmsweise und nicht länger als sieben Tage ununterbrochen von den andern Jugendlichen getrennt werden.

3 Hat der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet, so kann die Massnahme in einer

18 Einrichtung für junge Erwachsene (Art. 61 StGB ) vollzogen oder weitergeführt werden.

4 Für den Vollzug von Massnahmen können private Einrichtungen beigezogen

19 werden.

20 Art. 16 a Tätigkeitsverbot, Kontaktund Rayonverbot

1 Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen verbieten, bestimmte berufliche Tätigkeiten oder bestimmte organisierte ausserberufliche Tätigkeiten auszuüben, wenn die Gefahr besteht, dass er diese zur Begehung von Sexualstraftaten an Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen missbraucht.

2 Besteht die Gefahr, dass der Jugendliche bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Straftaten begehen wird, so kann die urteilende Behörde dem Jugendlichen verbieten, mit diesen Personen Kontakt aufzunehmen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten.

3 Die Vollzugsbehörde bestimmt eine geeignete Person, die den Jugendlichen während der Dauer eines Verbots begleitet und ihr Bericht erstattet.

4 Für den Vollzug des Verbots nach Absatz 2 kann die Vollzugsbehörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Jugendlichen fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standorts des Jugendlichen dienen.

Art. 17 Gemeinsame Bestimmungen zum Vollzug der Massnahmen

1 Die Vollzugsbehörde bestimmt, wer mit dem Vollzug der ambulanten Behandlung und der Unterbringung betraut wird.

2 Sie überwacht die Durchführung aller Massnahmen. Sie erlässt die nötigen Weisungen und legt fest, wie häufig ihr Bericht zu erstatten ist.

3 Beim Vollzug der Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen unterrichtet und ausgebildet wird.

Art. 18 Änderung der Massnahmen

1 Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.

2 Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.

Art. 19 Beendigung der Massnahmen

1 Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.

2 21 Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres.

3 Ist der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwer wiegenden Nachteilen verbunden und kann diesen nicht auf andere Weise begegnet werden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzei-

22 tig die Anordnung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen .

4 Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16 a für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig dem Gericht am Wohnsitz des Jugendlichen zu prüfen, ob die Voraus-

23 setzungen für ein Verbot nach Artikel 67 oder 67 b StGB gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so wird das Verbot nach Erwachsenenstrafrecht angeordnet. Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 StGB gegeben, so legt das Gericht eine Frist zwischen einem Jahr und zehn

24 Jahren fest.

Art. 20 Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und

des Jugendstrafrechts

1 Die Jugendstrafbehörde kann:

2 Die Jugendstrafbehörde kann die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts übertragen, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, namentlich wenn:

3 Verzichtet die Behörde des Zivilrechts im Interesse eines einheitlichen Vorgehens darauf, selber Massnahmen anzuordnen, so kann sie bei der Jugendstrafbehörde den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Schutzmassnahmen nach den Artikeln 10 und 12–19 beantragen.

4 Die Behörde des Zivilrechts und die Jugendstrafbehörde teilen einander ihre Entscheide mit.

3. Abschnitt: Strafen

Art. 21 Strafbefreiung

1 Die urteilende Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn:

2 Von einer Bestrafung kann ferner abgesehen werden, wenn der ausländische Staat, in dem der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen der Tat des Jugendlichen bereits ein Verfahren eingeleitet oder sich bereit erklärt hat, ein solches einzuleiten.

3 25

Art. 22 Verweis

1 Die urteilende Behörde spricht den Jugendlichen schuldig und erteilt ihm einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat.

2 Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen zusätzlich eine Probezeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und damit verbundene Weisungen auferlegen. Begeht der Jugendliche während der Probezeit schuldhaft eine mit Strafe bedrohte Tat oder missachtet er die Weisungen, so kann die urteilende Behörde eine andere Strafe als einen Verweis verhängen.

Art. 23 Persönliche Leistung

1 Der Jugendliche kann zu einer persönlichen Leistung zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von hilfsbedürftigen Personen oder des Geschädigten mit deren Zustimmung verpflichtet werden. Die Leistung hat dem Alter und den Fähigkeiten des Jugendlichen zu entsprechen. Sie wird nicht entschädigt.

2 Als persönliche Leistung kann auch die Teilnahme an Kursen oder ähnlichen Veranstaltungen angeordnet werden.

3 Die persönliche Leistung dauert höchstens zehn Tage. Für Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet und ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben, kann die persönliche Leistung bis zu einer Dauer von drei Monaten angeordnet und mit der Verpflichtung verbunden werden, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

4 Wird die Leistung nicht fristgemäss oder mangelhaft erbracht, so ermahnt die vollziehende Behörde den Jugendlichen unter Ansetzung einer letzten Frist.

5 Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet, so kann er verpflichtet werden, die Leistung unter unmittelbarer Aufsicht der vollziehenden Behörde oder einer von ihr bestimmten Person zu erbringen.

6 Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet, so erkennt die urteilende Behörde:

Art. 24 Busse

1 Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet hat, kann mit Busse bestraft werden. Diese beträgt höchstens 2000 Franken. Sie ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen festzusetzen.

2 Die Vollzugsbehörde bestimmt die Zahlungsfrist; sie kann Erstreckungen und Teilzahlungen gewähren.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.