Abkommen vom 17. Januar 2005 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Georgiens über die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit

Typ Andere
Veröffentlichung 2005-01-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) und die Regierung (Exekutive) Georgiens (nachstehend «Georgien» genannt),

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

im Bestreben, die zwischen den zwei Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen,

vom Wunsche geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine fruchtbare technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu entwickeln,

in Anerkennung der Tatsache, dass diese technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit dazu beitragen wird, den laufenden Reformprozess in Georgien zur Erreichung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung zu unterstützen und die Kosten der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anpassung zu mindern sowie Demokratie und Menschenrechte zu fördern,

im Bewusstsein, dass die Regierung Georgiens sich zur Fortführung der Reformen verpflichtet mit dem Ziel, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Basis der Zusammenarbeit

Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der Vertragsparteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, der gleichzusetzen ist mit dessen Zielen.

Art. 2 Zielsetzungen

Das vorliegende Abkommen bestimmt die allgemeinen Bedingungen für alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

Diese Bedingungen sind anwendbar auf von den Vertragsparteien gemäss Artikel 5 vereinbarte Projekte oder Programme im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit.

Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Verwirklichung von Zusammenarbeitsprojekten oder -programmen in Georgien. Solche Projekte oder Programme bilden eine Ergänzung zu den von Georgien eigenständig unternommenen Entwicklungsanstrengungen.

Georgien wendet die vorliegenden Bestimmungen auch auf nationale Tätigkeiten an, die entweder aus regionalen Entwicklungszusammenarbeitsprojekten oder ‑programmen, die von der Schweiz mitfinanziert werden, oder aus Projekten oder Programmen, die von der Schweiz über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, erwachsen, vorausgesetzt, dass ein ausdrücklicher Verweis auf das vorliegende Abkommen besteht.

Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte oder Programme zu schaffen.

Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten oder Programmen, die von anderen Gebern finanziert werden, zu vermeiden und um eine grösstmögliche Wirkung der Projekte oder Programme zu sichern, stellen die Vertragsparteien einander sämtliche für eine effiziente Zusammenarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Art. 3 Definitionen

Konkrete Projekte oder Programme und andere gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden im Folgenden «Projekte» genannt.

Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «ausführende Organe» alle öffentlichen Behörden, öffentlichen oder privaten Körperschaften und öffentlichen oder privaten Organisationen, welche von beiden Vertragsparteien anerkannt und von der Schweiz mit der Durchführung von einzelnen Projekten gemäss Artikel 8.1 beauftragt sind.

Ihre georgischen Partner werden als «Projektpartner» bezeichnet.

Experten und Berater, die kurz- oder langfristig von der Schweiz oder von den ausführenden Organen mit der Durchführung von Projekten betraut sind, werden im Folgenden «Experten» genannt. Zur «Familie» derselben zählen der/die Ehepartner/in oder der/die Lebenspartner/in und ihre Kinder.

Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Begriff «Güter» Waren, Material, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und andere Güter, die von der Schweiz oder den ausführenden Organen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens Georgien zur Verfügung gestellt werden, sowie alle anderen Güter, die im Rahmen der spezifischen Projektabkommen gemäss Artikel 5.1 an Georgien geliefert werden.

Art. 4 Formen der Zusammenarbeit

Formen

Technische Zusammenarbeit

Die technische Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

Projekte der technischen Zusammenarbeit sind in erster Linie auf folgende Schwerpunkte ausgerichtet:

Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe

Art. 5 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf:

Art. 6 Verpflichtungen

Experten, die zur Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens angestellt sind, und ihre Familienangehörigen, die nicht Bürger Georgiens sind und die in Georgien leben, werden von:

Art. 7 Anti-Korruptionsklausel

Die Vertragsparteien verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Korruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der für die Entwicklung benötigten Ressourcen gefährdet und einen fairen und offenen, auf Preis und Qualität gründenden Wettbewerb bedroht. Sie äussern deshalb ihre Absicht, ihre Bemühungen in der Bekämpfung der Korruption zusammenzulegen und erklären namentlich, weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, angeboten zu haben noch in Zukunft anzubieten, welche als widerrechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jeder Akt dieser Art ist ein ausreichender Grund, um die Aufhebung des vorliegenden Abkommens, der Ausschreibung oder der erfolgten Vergabe oder das Ergreifen jeder anderen vom anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahme zu rechtfertigen.

Art. 8 Koordination und Verfahren

Für die Umsetzung dieses Abkommens wird die Schweiz vertreten durch:

Art. 9 Schlussbestimmungen

Geschehen in Tiflis am 17. Januar 2005 in zwei Originalen, in Englisch, Georgisch und Deutsch. Im Fall von Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten ist der englische Text massgebend.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Stefan Speck | Für die Regierung Georgiens / Salome Zourabishvili | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.191.01

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.