Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 1998
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 1 vom 4. November 1998 (Stand am 9. September 2019) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte,
2 gestützt auf die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
3 Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle , erlässt die folgende Verfahrensordnung:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt: a) «Konvention» die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle; b) «Plenum» den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung; c) «Grosse Kammer» die Grosse Kammer mit siebzehn Richtern, die nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird; d) «Sektion» eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 25 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und «Sektionspräsident» den Richter, der vom Plenum nach Artikel 25 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird; e) «Kammer» eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und «Kammerpräsident» den Richter, der in einer solchen «Kammer» den Vorsitz führt; f) «Komitee» einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird; g) «Einzelrichterbesetzung» einen Einzelrichter, der nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention tagt;
Fussnoten
[^1]: Neue Fassung unter Berücksichtigung der in der Fussnote zu Art. 117 aufgeführten Änd. (AS 2019 35 2489 und 4281). Die Anlagen werden in der AS nicht veröffentlicht. Ihre französischen Texte können auf der Internetseite des Gerichtshofs: www.echr.coe.int eingesehen werden.
[^2]: SR 0.101
[^3]: SR 0.101.06 , 0.101.07 , 0.101.09 , 0.101.093
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