Änderungsurkunde vom 18. Oktober 2002 zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (mit Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-10-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Stand am 29. August 2012)

3 (Konsolidierte Fassung) Kapitel l Arbeitsweise der Union Abschnitt 1

Art. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
1.

(1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 der Konstitution

4 der Internationalen Fernmeldeunion (nachstehend «die Konstitution» genannt) zusammen. (2) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten Ort und Zeitpunkt der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten. 2. (1) Eine Änderung des präzisen Ortes und des genauen Zeitpunkts der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist möglich: a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;

5 b) auf Vorschlag des Rates. (2) Für diese Änderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten erforderlich.

Art. 2 Wahlen und damit verbundene Fragen

Rat 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in den Nummern 10 12 aufgeführten Bedingungen frei werden, üben  die in den Rat gewählten Mitgliedstaaten ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem ein neuer Rat gewählt wird. Sie können wieder gewählt werden. 2. (1) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Rat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitgliedstaat zu, der bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitgliedstaaten, die derselben Region angehören wie der ausgeschiedene Mitgliedstaat und deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat. (2) Kann ein freier Sitz aus irgendeinem Grund nicht nach dem in Nummer 8 beschriebenen Verfahren besetzt werden, so fordert der Präsident des Rates die übrigen Mitgliedstaaten der Region auf, sich binnen eines Monats, vom Zeitpunkt der Aufforderung an gerechnet, zu bewerben. Am Ende dieses Zeitraums fordert der Präsident des Rates die Mitgliedstaaten auf, den neuen Mitgliedstaat des Rates zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim und auf schriftlichem Wege. Es ist die gleiche Mehrheit wie oben angegeben erforderlich. Der neue Mitgliedstaat des Rates bleibt bis zur Wahl des neuen Rates durch die nächste zuständige Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Amt. 3. Ein Sitz im Rat gilt als frei:

11 a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu zwei aufeinander folgenden ordentlichen Tagungen des Rates keinen Vertreter entsandt hat;

12 b) wenn ein Mitgliedstaat sein Amt als Mitgliedstaat des Rates niederlegt. Gewählte Beamte 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.784.02 . Angepasst durch die Änderungsurkunde, angenommen am 24. Nov. 2006 (SR 0.784.022 ) und 22. Okt. 2010, für die Schweiz in Kraft getreten am 29. Aug. 2012 (SR 0.784.023 ).

[^3]: Anmerkung des Generalsekretariats : Gemäss der Entschliessung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der ITU gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechts- neutralen Sprache abgefasst.

[^4]: SR 0.784.01

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