Verfassung des Kantons Basel-Stadt, vom 23. März 2005

Typ Andere
Veröffentlichung 2005-03-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 vom 23. März 2005 (Stand am 12. Juni 2017) In Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, gibt sich das Volk des Kantons Basel-Stadt die folgende Verfassung: I. Allgemeine Bestimmungen § 1

1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein freiheitlicher, demokratischer und Der Kanton Basel-Stadt sozialer Rechtsstaat.

2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt. § 2

1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein Stand der Schweizerischen Eidge- Stellung im Bund nossenschaft.

2 Er:

3 Die Behörden wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantonsund länderübergreifendem Interesse in der Agglomeration Basel die Unterstützung des Bundes zu erreichen. § 3

1 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt streben in der Region eine Kantonsund länderüber- Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gegreifende Zusammenarbeit meinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden der Kantone, insbesondere des Kantons Basel-Landschaft, der Gemeinden der Agglomeration und der Region Oberrhein zusammen.

2 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind bestrebt, mit Behörden des Inund Auslandes in der Agglomeration und Region Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen und den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen.

3 Bei der Zusammenarbeit mit regionalen Gebietskörperschaften suchen sie eine Angleichung der Gesetzgebungen herbeizuführen.

4 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten. § 4 Der Kanton Basel-Stadt strebt ein kantonsund länderübergreifendes Interparlamentarische Zusam- Zusammenwirken der Parlamente an und fördert hierfür die Entstehung menarbeit gemeinsamer Institutionen. § 5

1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Grundsätze des staatlichen Handelns 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben. § 6

1 Jede Person ist verpflichtet, die Rechtsordnung zu befolgen. Grundpflichten und Verantwortung 2 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt.

3 Jede Person trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. II. Grundrechte und Grundrechtsziele § 7 Die Würde des Menschen ist unantastbar und geht allen Grundrechten Menschenwürde vor. Sie zu achten ist die Verpflichtung aller. § 8

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung.

3 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, gewährleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumutbarkeit. § 9

1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Gleichstellung von Frau und Mann 2 Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden. § 10 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkürverbot und Schutz von Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Treu und Glauben § 11

1 2 Die Grundrechte sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für Grundrechtsgarantien die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich:

2 Diese Verfassung gewährleistet überdies:

3 Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich:

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundrechtsschranken Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

3 Der Kerngehalt der Grundrechte und die zum zwingenden Völkerrecht gehörenden Menschenrechte sind unantastbar. § 14 Kanton und Gemeinden setzen sich über die einklagbaren Grundrechte Grundrechtsziele hinaus zum Ziel, dass:

1 Der Staat orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Leitlinien staatlichen Bedürfnissen und am Wohlergehen der Bevölkerung. Er berücksichtigt Handelns dabei die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des einzelnen Menschen.

2 Er wirkt auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und auf eine nachhaltige Entwicklung hin, die den Bedürfnissen der gegenwärtigen Generation entspricht, aber zugleich die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse künftiger Generationen und ihre Möglichkeiten nicht gefährdet, ihre eigene Lebensweise zu wählen.

3 Er sorgt für Chancengleichheit und fördert die kulturelle Vielfalt, die Integration und die Gleichberechtigung in der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche Entfaltung. § 16 Die zuständigen Behörden des Staates überprüfen die Erfüllung der Überprüfung der Aufgabenöffentlichen Aufgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit erfüllung und Effizienz sowie ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit. § 17 Der Staat sorgt für ein umfassendes Bildungsangebot. Das Bildungs- Grundsätze der Bildung wesen hat zum Ziel, die geistigen und körperlichen, schöpferischen, und Erziehung emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern, das Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der Mitwelt zu stärken sowie das Hineinwachsen in die Gesellschaft vorzubereiten und zu begleiten. § 18

1 Der Staat führt Kindergärten und Schulen. Er führt oder unterstützt Schulen, Kindergärten, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime. Tagesbetreuungseinrichtun-

2 Staatliche Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, gen und Heime Sonderschulen und Heime werden konfessionell und politisch neutral geführt.

3 Die Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime fördern und fordern alle Kinder und Jugendlichen gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen. Sie fördern die Integration aller Kinder und Jugendlichen in die Gesellschaft und vermitteln zwischen den Kulturen. § 19

1 Der Besuch einer Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Bestim- Schulbesuch mungen obligatorisch.

2 Der Besuch staatlicher Kindergärten und Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittel werden während der obligatorischen Schulzeit unentgeltlich abgegeben. § 20 Nichtstaatliche Kindergärten und Schulen sind bewilligungspflichtig Aufsicht über nichtstaatliche und unterstehen der Aufsicht des Kantons. Schulen § 21 Der Kanton betreibt eine Universität und Fachhochschulen. Er strebt Universität und Fachhochschulen dabei kantonsübergreifende Trägerschaften an. § 22

1 Der Staat gewährleistet und unterstützt eine vielfältige berufliche Berufsbildung Ausbildung. Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus.

2 Der Staat unterstützt die berufsorientierte Weiterbildung und Umschulung. § 23 Der Staat unterstützt die allgemeine Erwachsenenbildung und erleich- Erwachsenenbildung tert die Ausund Weiterbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit. § 24

1 Der Staat gewährleistet die öffentliche Sicherheit, namentlich den Öffentliche Sicherheit Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch.

2 Er trifft Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und schützt den öffentlichen Frieden durch Gewaltprävention und Konfliktbewältigung. § 25 Der Staat schützt Familien sowie familienähnliche Gemeinschaften und Familien und familienähnliche ihre Kinder. Lebensgemeinschaften § 26

1 Der Staat schützt und fördert die Gesundheit der Bevölkerung. Gesundheit

2 Er gewährleistet eine allen zugängliche medizinische Versorgung.

3 Er fördert die Selbsthilfe und die Hilfe und Pflege zu Hause und unterstützt Familien und Angehörige in dieser Aufgabe.

4 Er trifft Massnahmen im Bereich der Prävention.

5 Er achtet auf die Wahrung der Patientenrechte. § 27

1 Der Kanton betreibt öffentliche Spitäler und Kliniken; er strebt Spitäler kantonsübergreifende Trägerschaften an.

2 Er sorgt mit den Gemeinden und privaten Trägerschaften sowie in Absprache mit der Region für die Bereitstellung von weiteren notwendigen öffentlichen Spitälern, Kliniken und Einrichtungen. § 28 Das Gesundheitswesen und die Ausübung der Gesundheitsberufe Aufsicht über das Gesundheitsunterstehen der Aufsicht des Kantons. wesen § 29

1 Der Staat sorgt mit günstigen Rahmenbedingungen für die Entwick- Wirtschaft und Arbeit lung einer leistungsfähigen und strukturell ausgewogenen Wirtschaft.

2 Er trifft in Ergänzung zum Bundesrecht Vorkehrungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Er betreibt eine aktive Beschäftigungspolitik.

3 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. § 30

1 Der Staat ermöglicht und koordiniert eine sichere, wirtschaftliche, Verkehrspolitik umweltgerechte und energiesparende Mobilität. Der öffentliche Verkehr geniesst Vorrang.

2 Der Staat setzt sich für einen attraktiven Agglomerationsverkehr, für rasche Verbindungen zu den schweizerischen Zentren und für den Anschluss an die internationalen Verkehrsachsen auf Schiene, Strasse sowie auf Luftund Wasserwegen ein. § 31

1 Der Staat sorgt für eine sichere, der Volkswirtschaft förderliche und Energie umweltgerechte Energieversorgung.

2 Er fördert die Nutzung von erneuerbaren Energien, die Nutzung neuer Technologien und die dezentrale Energieversorgung sowie den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3 Er wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie und hält keine Beteiligungen an Kernkraftwerken. § 32

1 Der Staat gewährleistet die Versorgung mit gutem Trinkwasser und Wasser achtet auf eine sparsame Verwendung des Brauchwassers.

2 Die Versorgung mit Wasser kann nicht an Unternehmen übertragen werden, an denen Private gewinnbeteiligt sind. § 33

1 Der Staat trifft Massnahmen zur Reinhaltung von Erde, Luft und Umweltschutz Wasser.

2 Er ist für die Erhaltung der Vielfalt von Tieren und Pflanzen besorgt.

3 Er fördert die Wiederverwertung von Abfällen und Altstoffen und sichert die umweltgerechte Entsorgung nicht wieder verwendbarer Abfälle und die Reinigung der Abwässer.

4 Er schützt den Menschen und seine Umwelt vor Lärm und sonstigen lästigen und schädlichen Einflüssen und trifft Massnahmen zur Vermeidung und Minderung von Risiken. § 34

1 Der Staat sorgt für die zweckmässige und umweltschonende Nutzung Raumplanung und Wohnumfeld des Bodens im Rahmen einer auf die grenzüberschreitende Agglomeration abgestimmten Siedlungsentwicklung. Er wahrt und fördert die Wohnlichkeit wie auch die städtebauliche Qualität.

2 Er fördert im Interesse eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes den Wohnungsbau. Er achtet dabei auf ein angemessenes Angebot vor allem an familiengerechten Wohnungen. § 35

1 Der Staat fördert das kulturelle Schaffen, die kulturelle Vermittlung Kultur und den kulturellen Austausch.

2 Er sorgt für die Erhaltung der Ortsbilder, Denkmäler und seiner eigenen oder der ihm anvertrauten Kulturgüter. § 36 Der Staat fördert die sportliche Betätigung. Sport § 37

1 Der Staat unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informa- Medien tion.

2 Er fördert den allgemeinen Zugang zu den Medien und Informationsquellen. § 38

1 Der Staat übt die Hoheit über den öffentlichen Boden, die öffentlichen Öffentliche Sachen und Gewässer und den Luftraum aus. Regale

2 Dem Kanton steht die ausschliessliche Nutzung der Bodenschätze, der Erdwärme und des Salzverkaufs zu.

3 Der Kanton kann diese Befugnisse selbst ausnützen oder auf die Gemeinden oder Dritte übertragen.

4 Den Gemeinden stehen das Jagdund Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

5 Der Kanton kann durch Gesetz im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit weitere Monopole errichten. IV. Bürgerrecht und Volksrechte 1. Bürgerrecht § 39 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Aufnahme neuer Bürger Einbürgerung und Bürgerinnen. Der Kanton und die Bürgergemeinden regeln die Einzelheiten in ihrer Gesetzgebung. 2. Stimmrecht § 40

1 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das Voraussetzungen 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Stadt politischen Wohnsitz hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftrage

4 Person vertreten wird.

2 Die Einwohnergemeinden können das Stimmund Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten auf weitere Einwohner und Einwohnerinnen ausdehnen. § 41 Stimmberechtigte haben das Recht: Inhalt

1 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen Ausübung bestimmt das Gesetz.

2 Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der jeweiligen Einwohnergemeinde. § 43

1 Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei Abstim- Schutz mungen und Wahlen der Wille ihrer Gesamtheit zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangt.

2 Die Stimmberechtigten können wegen Verletzungen des Stimmrechts Beschwerde beim Appellationsgericht führen.

3 Bei Abstimmungen und Wahlen ist das Stimmgeheimnis zu wahren. Vorbehalten bleiben Regelungen über Gemeindeversammlungen. 3. Wahlen § 44

1 Die Stimmberechtigten wählen: Volkswahlen

5 … e. und f.

2 Die Mitglieder der beiden eidgenössischen Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.

3 An der Wahl des Mitglieds des Ständerates können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Basel-Stadt stimmbe-

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