Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2006-06-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 38 Absatz 1, 39 Absatz 1, 40 Absatz 2, 65 Absatz 2,

1 , 121 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 2005 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt die Vereinfachung:

2 Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die folgenden Register:

3 ; für Migration

4 d. das Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen

5 und Auslandschweizer (E-VERA ) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;

6 f. das Ergänzungsleistungsregister der Zentralen Ausgleichsstelle.

2 Es gilt auch für die kantonalen und kommunalen:

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

Art. 4 Aufgabe des Bundesamtes

1 Das Bundesamt definiert die Identifikatoren und Merkmale nach den Artikeln 6 Buchstaben b–t, 7 und 13 Absatz 2 sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Die Eintragung von Daten des Personen-

7 standes in den Registern richtet sich nach den Artikeln 39–49 des Zivilgesetzbuches .

2 Das Bundesamt berücksichtigt bei der Erarbeitung der Definitionen die Anforderungen und Bedürfnisse der Kantone und Gemeinden sowie der Bundesstellen, welche die Register nach Artikel 2 Absatz 1 führen oder sich darauf stützen.

3 Es stellt den Kantonen, den Gemeinden und den Bundesstellen nach Artikel 2 Absatz 1 die notwendigen Definitionen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel unentgeltlich zur Verfügung.

4 Es veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält.

Art. 5 Vollständigkeit der Register

Die Register müssen in Bezug auf den erfassten Personenkreis aktuell, richtig und vollständig sein.

2. Abschnitt: Einwohnerregister

Art. 6 Minimaler Inhalt

Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:

8 ber 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG);

Art. 7 Andere Merkmale

Die Führung eines Merkmals, das nicht in Artikel 6 bezeichnet ist, richtet sich nach den Anforderungen des Katalogs nach Artikel 4 Absatz 4, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist.

Art. 8 Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikator und

Haushaltszugehörigkeit

1 Zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators und der Haushaltszugehörigkeit einer Person können aus dem GWR diejenigen Merkmale in die Einwohnerregister übernommen werden, die für deren Führung erforderlich sind.

2 Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die industriellen Werke und andere registerführende Stellen die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person erforderlich sind, den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen unentgeltlich zur Verfügung stellen.

3 Sie können zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators eine physische Wohnungsnummerierung einführen. Die physischen Wohnungsnummern werden als Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde im GWR geführt.

4 Die Kantone können weitere Vorschriften erlassen, um die Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators sicherzustellen.

Art. 9 Zuständige Stelle

Die Kantone bestimmen eine Amtsstelle, die für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung zuständig ist.

Art. 10 Datenaustausch bei Umzug

1 Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit im Fall des Wegoder Zuzugs von Einwohnerinnen und Einwohnern die Daten nach Artikel 6 zwischen den Einwohnerregistern ausgetauscht werden.

2 Der Austausch findet elektronisch und in verschlüsselter Form statt. Die Ver-

9 schlüsselung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur. Der Bundesrat legt die Modalitäten des Datenaustauschs und die Schnittstellen fest.

3 Der Bund stellt den zuständigen Amtsstellen und Behörden für den Austausch eine Informatikund Kommunikations-Plattform zur Verfügung.

Art. 11 Meldepflicht

Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit:

Art. 12 Auskunftspflicht

1 Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die nachfolgenden Personen den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über die meldepflichtigen Personen erteilen, wenn die Meldepflicht nach Artikel 11 nicht erfüllt wird:

2 Die Post teilt den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich die Zustelladressen von Einwohnerinnen und Einwohnern mit, wenn die Meldepflicht nach Artikel 11 nicht erfüllt wird.

3. Abschnitt: Eidgenössische und kantonale Register

Art. 13

1 Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–d führen die

10 Versichertennummer nach Artikel 50 c AHVG .

2 Die Führung anderer Merkmale richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und nach den Anforderungen des Katalogs nach Artikel 4 Absatz 4, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist.

3 Das Bundesamt wird bei Änderungen am Inhalt eines Registers konsultiert.

4. Abschnitt: Bereitstellung, Verwendung und Weitergabe der Daten

Art. 14 Bereitstellung der Daten für statistische Zwecke durch die Kantone

und Gemeinden

1 Die Kantone und Gemeinden stellen dem Bundesamt unentgeltlich die Daten nach Artikel 6 zur Verfügung. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt und die Periodizität der Datenlieferung.

2 Die Kantone und Gemeinden stellen dem Bundesamt zur Entlastung der Befragten bei Erhebungen auf Anfrage hin Daten nach Artikel 7 unentgeltlich zur Verfügung, sofern das kantonale Recht deren Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Der Bundesrat legt die notwendigen Daten fest.

3 Die Daten werden mittels elektronischer Datenträger oder in elektronischer Form geliefert. Im letzteren Fall sind die Daten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember

11 2003 über die elektronische Signatur zu verschlüsseln.

4 Das Bundesamt regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technischen Rahmenbedingungen der Datenlieferung sowie den Aufbau der Schnittstellen.

5 Es definiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die notwendigen Überprüfungen und Qualitätsstandards.

Art. 15 Bereitstellung der Daten für statistische Zwecke durch Bundesstellen

1 Die Bundesstellen nach Artikel 2 Absatz 1 stellen dem Bundesamt die Daten unentgeltlich zur Verfügung.

2 Der Bundesrat legt die notwendigen Daten fest.

Art. 16 Verwendung der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung

und Planung durch das Bundesamt

1 Die Daten dienen dem Bundesamt für statistische Erhebungen und Auswertungen.

2 Das Bundesamt kann auf der Grundlage der Daten Stichproben für statistische Erhebungen ziehen.

3 Es kann Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.

4 Es kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben die Daten ohne Personenbezeichnungen mit denjenigen des GWR und des Betriebsund Unternehmensregisters (BUR) dauerhaft verknüpfen und aufbewahren.

Art. 17 Weitergabe der Daten durch das Bundesamt für Zwecke

der Statistik, Forschung und Planung

1 Um den Statistikund Forschungsstellen des Bundes sowie den statistischen Ämtern der Kantone und Gemeinden die Durchführung statistischer Auswertungen zu ermöglichen, gibt das Bundesamt die Daten ohne Personenbezeichnungen und ohne Versichertennummer kostenlos weiter oder erlaubt durch Abrufverfahren einen Zugriff auf diese Daten.

2 Das Bundesamt stellt den statistischen Ämtern der Kantone und Gemeinden die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–h, j, k und m über ihr eigenes Hoheitsgebiet für die Durchführung statistischer Erhebungen kostenlos zur Verfügung.

3 Es kann die Daten ohne Personenbezeichnungen und ohne Versichertennummer anderen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung weitergeben.

4 Die Empfängerinnen und Empfänger nach Absatz 3 müssen die erhaltenen Daten nach Abschluss der Arbeiten dem Bundesamt zurückgeben oder diesem die Vernichtung der Daten schriftlich bestätigen. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bundesamtes zulässig.

5 Das Bundesamt gibt die Daten nur weiter, wenn der Datenschutz sichergestellt ist und die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind.

Art. 18 Veröffentlichung der Daten für Statistik, Forschung und Planung

Die Ergebnisse von Auswertungen dürfen nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Fristen für die Harmonisierung

1 Der Bundesrat legt die Fristen für die Harmonisierung unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Volkszählung 2010 fest.

2 Er kann die Fristen zur Einführung der Merkmale nach Artikel 6 Buchstaben a und d in die Einwohnerregister über die Volkszählung 2010 hinaus erstrecken und das Bundesamt mit dem Erlass von Weisungen zur Regelung der Einzelheiten beauftragen.

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 21 Kantonale Ausführungsbestimmungen

1 Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug. Sie bringen diese dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.

2 Wenn die Ausführungsbestimmungen in der gesetzlichen Form, die das kantonale Recht vorsieht, bis zum 1. Januar 2009 nicht in Kraft treten können, sind die Kantonsregierungen befugt, die nötigen Übergangsbestimmungen für den Vollzug zu erlassen.

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 23 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2006 427

[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. III 3 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617).

[^5]: Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Sept. 2016 angepasst.

[^6]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

[^7]: SR 210

[^8]: SR 831.10

[^9]: SR 943.03

[^10]: SR 831.10

[^11]: SR 943.03 Datum des Inkrafttretens: Art. 1–5, 6 Bst. b–u, 7–12, 13 Abs. 2 und 3, Art. 14–23 sowie Ziff. 4 des Anhangs: 1. Nov.

[^13]: Art. 6 Bst. a, 13 Abs. 1 und Ziff. 1–3 des Anhangs: 1. Januar 2008

[^12]: BRB vom 18. Okt. 2006

[^13]: V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6717)

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