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Abkommen vom 8. April 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Protokoll)

Geltender Text a fecha 2005-04-08

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Georgien

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),

vom Wunsche geleitet, den Geist der Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern,

in der Absicht, Massnahmen gegen die illegale Migration zu ergreifen,

im Bestreben, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Definitionen

Im Rahmen dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn gemäss dem Durchführungsprotokoll nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Dies gilt auch für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben.

(2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei den rückzuübernehmenden Personen unverzüglich die für ihre Rückführung erforderlichen Reisedokumente aus.

(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine solche Person unter denselben Voraussetzungen wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.

Art. 3 Rückübernahme von Ausländern

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos jeden Ausländer, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht mehr erfüllt und zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei über eine gültige Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus verfügte.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt jedoch jeden in Absatz 1 genannten Ausländer später wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn nachgewiesen wird, dass diese Person zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht über eine gültige Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus verfügte.

Art. 4 Fristen

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet Rückübernahmegesuche unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei trifft unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 45 Tagen sämtliche Vorbereitungen, die für die Rückkehr von Personen, deren Rückübernahme gutgeheissen wurde, erforderlich sind. Auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei kann diese Frist so weit verlängert werden, wie für die Erfüllung rechtlicher Erfordernisse und die Bewältigung praktischer Schwierigkeiten nötig ist. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien vereinbaren schriftlich und im Voraus den endgültigen Übergabetermin.

(3) Wird nachgewiesen, dass ein Ausländer sich länger als zwei Jahre ununterbrochen widerrechtlich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufgehalten hat, kann diese Vertragspartei kein Rückübernahmegesuch mehr stellen.

Art. 5 Durchbeförderung

(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Ausländern unter behördlicher Kontrolle (nachstehend «Durchbeförderung» genannt), sofern die Übernahme in anderen Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet ist. In diesen Fällen braucht die ersuchte Vertragspartei kein Transitvisum auszustellen.

(2) Die Durchbeförderung von Ausländern nach Absatz 1 wird nicht beantragt und wird abgelehnt:

(3) Durchbeförderungsgesuche werden schriftlich auf direktem Weg zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Innen- und Justizministerium von Georgien gestellt und beantwortet. Form und Inhalt des Gesuchs sind im Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens festgelegt.

(4) Weist die ersuchte Vertragspartei ein Durchbeförderungsgesuch ab, weil die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Absatz 2 anwendbar ist, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die für ihre Entscheidung massgeblichen Gründe mit. Zur Durchbeförderung übernommene Personen können trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Vertragspartei wieder zurückgegeben werden, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder dass Absatz 2 anwendbar ist. In diesem Fall nimmt die ersuchende Vertragspartei die betreffende Person zurück.

Art. 6 Datenschutz

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss dem nationalen und internationalen Recht erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:

(2) Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu übermitteln sind, dürfen ausschliesslich betreffen:

Art. 7 Kosten

Alle Transport- und Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei oder bis zur Grenze des Zielstaats entstehen, trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 8 Durchführungsbestimmungen

(1) Innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander den Namen und die Adresse der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörde mit und übermitteln einander eine Liste der Ein- und Ausreiseorte, an denen die Rückübernahme und Durchbeförderung vorgenommen wird.

(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen, welche die in Absatz 1 genannten Angaben betreffen.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere in Bezug auf

sind im Protokoll, das ein integraler Bestandteil dieses Abkommens ist, festgelegt.

(4) Änderungen des Protokolls können zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Innen- und Justizministerium von Georgien schriftlich vereinbart werden.

Art. 9 Grundsätze der guten Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Auslegung und Umsetzung dieses Abkommens.

(2) Um die Durchführung der Rückübernahme und der Durchbeförderung zu erleichtern, unterstützen sie sich gegenseitig bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit von Personen, die das Land zu verlassen haben, und unterrichten einander regelmässig über die Einreisevoraussetzungen für Ausländer.

(3) Aufgrund der Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens setzen sich beide Vertragsparteien dafür ein, dass zwischen ihnen ein Informationsaustausch und ein Dialog über alle wichtigen Migrationsfragen stattfindet.

(4) Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien durch gegenseitige Konsultationen oder Meinungsaustausch in mündlicher oder schriftlicher Form bereinigt.

Art. 10 Operationelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien sind bestrebt, einander im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Mittel in folgenden Belangen gegenseitig zu unterstützen:

Art. 11 Expertensitzungen

Zur Umsetzung dieses Abkommens werden Expertensitzungen organisiert, an denen Vertreter beider Vertragsparteien teilnehmen. Solche Sitzungen finden auf Antrag einer der Vertragsparteien statt.

Art. 12 Andere Verpflichtungen

Von diesem Abkommen unberührt bleiben andere Verpflichtungen der Vertragsparteien nach internationalem Recht, insbesondere die Verpflichtungen aufgrund der internationalen Abkommen über den Schutz der Menschenrechte und über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie über die Auslieferung, Rückübernahme und Durchbeförderung.

Art. 13 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann nach Absprache mit der anderen Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit oder Sicherheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Art. 14 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige.

Art. 15 Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander die Erfüllung der innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten bekannt geben.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen 30 Tage nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.

Geschehen zu Helsinki, am 8. April 2005, in zwei Urschriften in englischer und georgischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens ist die englische Fassung massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Christoph Blocher | Für die Regierung von Georgien: / Konstantine Kemularia | | --- | --- |