Abkommen vom 16. Dezember 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 2005-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland

(nachstehend «Vertragspartei» oder «Vertragsparteien» genannt),

in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Prävention und Bekämpfung der illegalen Zuwanderung zu fördern und auszubauen,

im Bestreben, die Rückübernahme von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet des einen oder des andern Staates eingereist sind oder sich illegal dort aufhalten, sowie die Durchbeförderung solcher Personen in Drittstaaten zu erleichtern,

in Berücksichtigung der notwendigen Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie von ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung und von internationalen, für die Vertragsparteien in Kraft getretenen Abkommen garantiert werden,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens und des zugehörigen Protokolls haben die nachstehenden Begriffe die folgenden Bedeutungen:

Im Absatz (8) (c) dieses Artikels bedeutet «zuständige Behörden» in Bezug auf das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:

Im Absatz (8) (c) dieses Artikels bedeutet «zuständige Behörden» in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:

für die Übergabe eines Gesuchs an die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, für die Entgegennahme einer Antwort auf ein Gesuch, für das Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments von der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie für alle Notifikationen von Personen, die in das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland zurückzuführen sind:

für die Entgegennahme eines von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland gestellten Gesuchs, für die Übergabe einer Antwort auf ein Gesuch sowie für die Übergabe aller Notifikationen von Personen, die in die Schweizerische Eidgenossenschaft zurückzuführen sind:

für die Erteilung von Pässen und anderen Reisedokumenten, die gestützt auf die positive Beantwortung eines Gesuchs erfolgt:

Teil 1 Rückübernahme von Staatsangehörigen und von Personen mit Aufenthaltsrecht

Art. 2 Rückübernahmepflicht
Art. 3 Mittel, mit denen die Identität und die Staatsangehörigkeit oder das Aufenthaltsrecht einer rückzuübernehmenden Person festgestellt werden können

Die Identität und die Staatsangehörigkeit oder das Aufenthaltsrecht der nach Artikel 2 Absatz (1) rückzuübernehmenden Person werden mit einem der folgenden gültigen Dokumente nachgewiesen:

Identität und Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsrecht werden durch eines der folgenden Mittel glaubhaft gemacht:

Art. 4 Rückübernahmegesuche
Art. 5 Antwort auf das Rückübernahmegesuch
Art. 6 Fristen

Teil 2 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen

Art. 7 Drittstaatsangehörige mit Visum oder Aufenthaltsbewilligung
Art. 8 Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind oder sich dort aufgehalten haben

Keine Verpflichtung zur Rückübernahme gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels besteht für:

Art. 9 Mittel, mit denen sich die Einreise eines zurückzuführenden

Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt feststellen lässt

Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente und/oder Hinweise glaubhaft gemacht:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.