Abkommen vom 16. Dezember 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Prot.)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland
(nachstehend «Vertragspartei» oder «Vertragsparteien» genannt),
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Prävention und Bekämpfung der illegalen Zuwanderung zu fördern und auszubauen,
im Bestreben, die Rückübernahme von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet des einen oder des andern Staates eingereist sind oder sich illegal dort aufhalten, sowie die Durchbeförderung solcher Personen in Drittstaaten zu erleichtern,
in Berücksichtigung der notwendigen Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie von ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung und von internationalen, für die Vertragsparteien in Kraft getretenen Abkommen garantiert werden,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens und des zugehörigen Protokolls haben die nachstehenden Begriffe die folgenden Bedeutungen:
- (1) «Aufenthaltsbewilligung» bedeutet eine beliebige von einer der beiden Vertragsparteien erteilte Bewilligung, welche die betroffene Person zum Aufenthalt im Staatsgebiet dieser Vertragspartei berechtigt; ausgenommen sind Visa und vorübergehende, für den Zeitraum eines Aufenthaltsbewilligungs- oder eines Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsbewilligungen.
- (2) «Staatsangehöriger» und «Staatsangehörigkeit» beziehen sich im Falle des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ausschliesslich auf britische Staatsangehörige und die britische Staatsangehörigkeit und im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf schweizerische Staatsangehörige und die schweizerische Staatsangehörigkeit sowie auf liechtensteinische Staatsangehörige und die liechtensteinische Staatsangehörigkeit.
- (3) «Aufenthaltsrecht» («Right of Abode») wird nur auf das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland angewendet, und zwar in der Bedeutung, die dem Begriff im einschlägigen Landesrecht zukommt.
- (4) «Visum» bedeutet eine Bewilligung oder einen Entscheid eines Staates oder Gebietes der einen oder anderen Vertragspartei, die/der eine Person zur Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates und zum Aufenthalt in diesem Gebiet berechtigt, sofern diejenigen Voraussetzungen, unter denen das Visum erteilt wurde, erfüllt sind.
- (5) «Durchbeförderungsbewilligung» bedeutet eine Bewilligung, einen Entscheid oder ein Visum verlangt von Seiten der einen Vertragspartei, aufgrund derer oder dessen ein Drittstaatsangehöriger dazu berechtigt ist, das Staatsgebiet des betreffenden Staates zu durchqueren oder die Transitzone eines Hafens oder Flughafens zu passieren, sofern die übrigen Transitvoraussetzungen erfüllt sind.
- (6) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit oder das Aufenthaltsrecht des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein besitzt, und als «Drittstaat» gilt jeder Staat oder jedes Gebiet ausser dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.
- (7) Als «Arbeitstag» gilt jeder Tag, der im Staatsgebiet der einen oder der andern Vertragspartei nicht ein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Feiertag ist.
- (8) (a)
Im Absatz (8) (c) dieses Artikels bedeutet «zuständige Behörden» in Bezug auf das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:
Im Absatz (8) (c) dieses Artikels bedeutet «zuständige Behörden» in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
für die Übergabe eines Gesuchs an die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, für die Entgegennahme einer Antwort auf ein Gesuch, für das Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments von der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie für alle Notifikationen von Personen, die in das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland zurückzuführen sind:
- – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
- (i)
für die Entgegennahme eines von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland gestellten Gesuchs, für die Übergabe einer Antwort auf ein Gesuch sowie für die Übergabe aller Notifikationen von Personen, die in die Schweizerische Eidgenossenschaft zurückzuführen sind:
- – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
- (ii)
für die Erteilung von Pässen und anderen Reisedokumenten, die gestützt auf die positive Beantwortung eines Gesuchs erfolgt:
- – die Botschaft oder eine konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland.
- (iii)
- (b)
- (c) Jegliche Änderung der Definition des Ausdrucks «zuständige Behörden» durch die eine Vertragspartei soll der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg mitgeteilt werden. Jede dieser Änderungen tritt am nächstfolgenden Arbeitstag nach Eingang einer solchen Mitteilung in Kraft.
- (9) Die «ersuchende Vertragspartei» ist diejenige Vertragspartei, die der ersuchten Vertragspartei gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ein Rückübernahmegesuch oder ein Gesuch um Durchbeförderungsbewilligung stellt; die «ersuchte» Vertragspartei ist diejenige Vertragspartei, der ein solches Gesuch gestellt wird.
- (10) «Kind» oder «Kinder» bezeichnet eine Person oder Personen, die im Zeitpunkt, in dem das Rückübernahmegesuch gestellt wird, das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
- (11) «Schriftlich» bedeutet in schriftlicher Form in englischer Sprache.
Teil 1 Rückübernahme von Staatsangehörigen und von Personen mit Aufenthaltsrecht
Art. 2 Rückübernahmepflicht
- (1) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern die Identität dieser Person ordnungsgemäss feststeht und gemäss Artikel 3 Absatz (1) dieses Abkommens nachgewiesen oder gemäss Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens glaubhaft gemacht wird, dass diese Person entweder ein Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist oder ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei besitzt oder dass sie im Zeitpunkt ihrer letzten Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besass, diese aber nachfolgend aufgab, ohne eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben.
- (2) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt auf Antrag der ersuchten Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede Person, die zu einem früheren Zeitpunkt nach Absatz (1) dieses Artikels aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausreiste, wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass diese Person im Zeitpunkt der Ausreise nicht ein Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei war oder zu diesem Zeitpunkt kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei besass. In einem solchen Fall gibt die Vertragspartei, welche diese Person übernommen hat, der anderen Vertragspartei alle Dokumente, die sie von der letzteren erhalten hat, zusammen mit dem ursprünglichen Rückübernahmegesuch zurück. Die Rückübernahmeverpflichtung gemäss diesem Absatz findet keine Anwendung, wenn die ersuchte Vertragspartei der betreffenden Person die Staatsangehörigkeit oder das Aufenthaltsrecht aberkannt hat oder wenn diese Person ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Aufenthaltsrecht aufgegeben hat oder zuliess, dass ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Aufenthaltsrecht erlosch, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist war, ohne dass ihr von der ersuchenden Vertragspartei mindestens die Einbürgerung versprochen worden war.
Art. 3 Mittel, mit denen die Identität und die Staatsangehörigkeit oder das Aufenthaltsrecht einer rückzuübernehmenden Person festgestellt werden können
Die Identität und die Staatsangehörigkeit oder das Aufenthaltsrecht der nach Artikel 2 Absatz (1) rückzuübernehmenden Person werden mit einem der folgenden gültigen Dokumente nachgewiesen:
- (a) nationaler Personalausweis (auch wenn er nur provisorisch oder vorübergehend gültig ist), der dieser bestimmten Person definitiv zugeschrieben werden kann; oder
- (b) Reisepass oder Ersatzreisedokument, das ein Foto enthält (Laissez-passer) und aus dem die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder das Aufenthaltsrecht in einer der beiden Vertragsparteien hervorgeht; oder
- (c) Kinderreisedokument anstelle eines Reisepasses; oder
- (d) Dienstkontrollbuch und Militärpass.
- (1)
Identität und Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsrecht werden durch eines der folgenden Mittel glaubhaft gemacht:
- (a) eines der in Absatz (1) dieses Artikels vorgesehenen Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, das jedoch der betreffenden Person glaubhaft zugeschrieben werden kann;
- (b) jedes andere offizielle Dokument, das die Identifizierung der besagten Person ermöglicht (z.B. Führerschein);
- (c) vor den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss abgelegtes Zeugnis gutgläubiger Zeugen;
- (d) protokollarisch festgehaltene Erklärungen der betreffenden Person vor den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei;
- (e) gesprochene Sprache der betreffenden Person;
- (f) Betriebsausweis;
- (g) Auszug aus einem öffentlichen Register;
- (h) Seemannsbuch;
- (i) Personalausweis eines Kahnführers;
- (j) andere Dokumente, welche die Identität der besagten Person beweisen;
- (k) Fotokopie eines der vorgenannten Dokumente;
- (2)
- sowie auch jedes andere für beide Vertragsstaaten akzeptable Zeugnis, das dem Nachweis der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsrechts der betreffenden Person dienlich sein kann.
Art. 4 Rückübernahmegesuche
- (1) Ein Rückübernahmegesuch nach Artikel 2 dieses Abkommens wird schriftlich unterbreitet und enthält die in Artikel I des zugehörigen Protokolls aufgeführten Angaben.
- (2) Das Rückübernahmegesuch wird der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet.
Art. 5 Antwort auf das Rückübernahmegesuch
- (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Antwort auf das Rückübernahmegesuch nach Artikel 2 des Abkommens gemäss dem Verfahren und den Fristen nach den Bestimmungen von Artikel 6 dieses Abkommens.
- (2) Die Antwort auf das Rückübernahmegesuch enthält die in Artikel II des Abkommensprotokolls aufgeführten Angaben.
Art. 6 Fristen
- (1) Stützt sich ein nach Artikel 2 dieses Abkommens gestelltes Rückübernahmegesuch auf Dokumente nach Artikel 3 Absatz (1) dieses Abkommens, ist die Antwort innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Rückübernahmegesuchs zu erteilen.
- (2) Stützt sich ein nach Artikel 2 dieses Abkommens gestelltes Rückübernahmegesuch auf Dokumente gemäss Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens, ist die Antwort innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang des Rückübernahmegesuchs zu erteilen.
- (3) (a) Sind die unterbreiteten Dokumente ungenügend oder werden sie bezweifelt, können die zuständigen Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei darum ersuchen, die betreffende Person innert kürzestmöglicher Frist anzuhören, und bei dieser Anhörung anwesend zu sein.
- (b) Zeit und Ort der Anhörung werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Stützt sich ein nach Artikel 2 dieses Abkommens gestelltes Rückübernahmegesuch auf Dokumente nach Artikel 3 Absatz (1) dieses Abkommens, soll das Gesuch für eine solche Anhörung von der ersuchten Vertragspartei innerhalb der nach Absatz (1) dieses Artikels vorgesehenen Frist übermittelt werden. Stützt sich ein nach Artikel 2 dieses Abkommens gestelltes Rückübernahmegesuch auf Dokumente nach Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens, soll das Gesuch für eine solche Anhörung von der ersuchten Vertragspartei innerhalb der nach Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Frist übermittelt werden. In jedem Fall wird die Antwort auf das Rückübernahmegesuch schriftlich und innerhalb von fünf Tagen nach Durchführung der Anhörung erteilt.
- (4) Die ersuchende Vertragspartei unternimmt alle angemessenen Schritte, um die Rückführung oder Abreise der Person, deren Rückübernahme gemäss diesem Abkommen genehmigt wurde, aus ihrem Staatsgebiet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der von der ersuchten Vertragspartei übermittelten Genehmigung sicherzustellen. Diese Frist kann um so viel verlängert werden, als dies nach vernünftigem Ermessen für die Beseitigung gesetzlicher oder praktischer Hindernisse notwendig ist.
Teil 2 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen
Art. 7 Drittstaatsangehörige mit Visum oder Aufenthaltsbewilligung
- (1) Gemäss Absatz (2) dieses Artikels übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jeden Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern dieser ein von der ersuchten Vertragspartei erteiltes gültiges Visum oder eine von der ersuchten Vertragspartei erteilte gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt und die in der nationalen Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt ausländischer Personen erfüllt.
- (2) Ungeachtet der Bestimmungen nach Absatz (1) dieses Artikels liegt in Fällen, in denen beide Vertragsparteien ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt haben, die Verantwortung bei derjenigen Vertragspartei, deren Visum oder Aufenthaltsbewilligung später abläuft.
Art. 8 Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind oder sich dort aufgehalten haben
- (1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten in ihrem Hoheitsgebiet jeden Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz (1) dieses Abkommens bewiesen oder in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz (2) dieses Abkommens glaubhaft gemacht wird, dass dieser Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist war oder sich dort aufgehalten hatte.
Keine Verpflichtung zur Rückübernahme gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels besteht für:
- (a) Drittstaatsangehörige, welche die ersuchende Vertragspartei in Anwendung des Genfer Konvention vom 28. Juli 1951[^1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967[^2] als Flüchtlinge oder in Anwendung des New Yorker Abkommens vom 28. September 1954[^3] über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anerkannt hat;
- (b) Drittstaatsangehörige, deren Staat mit dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine gemeinsame Grenze besitzt, sowie andere Drittstaatsangehörige, die dauerhaft im Hoheitsgebiet eines solchen Drittstaates wohnhaft sind;
- (c) Drittstaatsangehörige, welche die ersuchte Vertragspartei vorgängig in ihren Herkunftsstaat oder in einen andern Drittstaat, der ihnen die Einreise zusicherte, zurückgeführt hat und die später in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zurückkehrten, ohne vorher in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist zu sein oder sich dort aufgehalten zu haben;
- (d) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchte Vertragspartei gestützt auf ein von einem weiteren Transitstaat oder von einem Zielstaat erteiltes gültiges Visum oder auf eine entsprechend erteilte gültige Aufenthaltsbewilligung die Durchbeförderungsbewilligung erteilt hat;
- (e) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchte Vertragspartei aufgrund der Tatsache, dass sie im Hinblick auf die Einreise in einen weiteren Transit- oder einen Zielstaat bzw. im Hinblick auf einen Aufenthalt im letzteren kein Visum und keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, eine Durchbeförderungsbewilligung erteilt hat;
- (f) Drittstaatsangehörige, die nach ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, und zwar von einem Drittstaat aus, in den die ersuchende Vertragspartei diese Person gemäss den Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zurückführen kann;
- (g) Drittstaatsangehörige, die eine von der ersuchenden Vertragspartei für eine Dauer von mehr als sechs Monaten erteilte Aufenthaltsbewilligung besassen.
- (2)
Art. 9 Mittel, mit denen sich die Einreise eines zurückzuführenden
Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt feststellen lässt
- (1) Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird bewiesen, indem die Grenzkontrollbehörden der ersuchten Vertragspartei bei seiner Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder bei seiner Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet in seinem Reisedokument Ein- bzw. Ausreisestempel oder andere geeignete Vermerke anbringen.
Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente und/oder Hinweise glaubhaft gemacht:
- (a) Transportdokumente;
- (b) Quittungen bezahlter Hotelrechnungen, Arztrechnungen usw. oder Belege für Bargeldbezüge oder -einzahlungen;
- (c) protokollarisch festgehaltene, vor den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei geäusserte Aussagen gutgläubiger Zeugen;
- (d) protokollarisch festgehaltene, vor den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei geäusserte Aussagen des Drittstaatsangehörigen;
- (2)
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