Abkommen vom 20. Juli 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) über die Vorrechte und Immunitäten der OPCW

Typ Andere
Veröffentlichung 2005-07-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat

einerseits

und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

anderseits,

in Erwägung, dass die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) gemäss Artikel VIII Absatz 48 des Übereinkommens vom 13. Januar 1993[^1] über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen im Hoheitsgebiet oder an jedem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats, in diesem Fall der Schweiz, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die dafür notwendigen Vorrechte und Immunitäten geniesst;

in Erwägung, dass die Vertreter der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der Organisation gemäss Artikel VIII Absatz 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen die Vorrechte und Immunitäten geniessen, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der OPCW erforderlich sind;

in Erwägung, dass der Generaldirektor und das Personal des Sekretariats ungeachtet von Artikel VIII Absätze 48 und 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten die Vorrechte und Immunitäten geniessen, die in Teil II (B) des Verifikationsanhangs geregelt sind;

in Erwägung, dass die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Vorrechte und Immunitäten gemäss Artikel VIII Absatz 50 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen in Abkommen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten festgelegt werden sollen,

sind der Schweizerische Bundesrat und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Art. 2 Rechtspersönlichkeit

Die OPCW besitzt internationale Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit in der Schweiz. Insbesondere hat sie die Fähigkeit:

Art. 3 Vorrechte und Immunitäten der OPCW

1. Die OPCW und ihr Eigentum geniessen, unabhängig wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Schutz vor der Gerichtsbarkeit, es sei denn, die OPCW hat in einem Einzelfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass dieser Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmassnahmen erstrecken kann.

2. Die Räumlichkeiten der OPCW sind unverletzlich. Das Eigentum der OPCW ist, unabhängig wo und in wessen Besitz es sich befindet, vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmassnahmen der Exekutiv-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Legislativbehörden geschützt.

3. Die Archive der OPCW sind ungeachtet ihres Standorts unverletzlich.

4. Die OPCW kann ohne jede Einschränkung durch finanzielle Überwachungsmassnahmen, Regelungen oder Moratorien:

5. Bei der Ausübung der ihr gemäss Absatz 4 dieses Artikels zustehenden Rechte berücksichtigt die OPCW alle Vorstellungen der schweizerischen Regierung, insofern solchen Vorstellungen ohne Nachteile für die Belange der OPCW Folge geleistet werden kann.

6. Die OPCW und ihr Vermögen sind:

7. Obwohl die OPCW grundsätzlich keine Befreiung von der Mehrwertsteuer verlangt, trifft die Schweiz in Übereinstimmung mit dem Status der internationalen Organisationen in der Schweiz die erforderlichen administrativen Massnahmen, um der OPCW die in ihrer amtlichen Funktion bezahlten Steuern auf Anschaffungen oder Dienstleistungen zu erlassen oder zurückzuerstatten.

Art. 4 Erleichterungen und Immunitäten für Nachrichtenverkehr

und Publikationen

1. Bei ihren amtlichen Mitteilungen geniesst die OPCW auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz, soweit dies im Einklang mit den von der Schweiz unterzeichneten internationalen Übereinkommen, Vorschriften und Vereinbarungen möglich ist, keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie die schweizerische Regierung jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischer Missionen gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren sowie Pressetarife für Informationen an die Medien.

2. Die amtliche Korrespondenz und die anderen amtlichen Mitteilungen der OPCW unterliegen keiner Zensur.

Die OPCW hat das Recht, Codes zu benutzen und Briefe und andere amtliche Mitteilungen durch Kuriere oder Kuriergepäck zu senden oder zu empfangen, die dieselben Vorrechte und Immunitäten geniessen wie die diplomatischen Kuriere und das diplomatische Kuriergepäck.

Dieser Absatz darf keinesfalls so ausgelegt werden, dass die Einführung geeigneter Sicherheitsmassnahmen im Einvernehmen zwischen der Schweiz und der OPCW ausgeschlossen ist.

3. Die Schweiz anerkennt das Recht der OPCW, zur Erfüllung ihrer Zwecke gemäss Übereinkommen auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz ungehindert in Presse, Radio und Fernsehen Informationen zu verbreiten.

4. Die an die OPCW gerichteten amtlichen Mitteilungen und alle abgehenden amtlichen Mitteilungen der OPCW sind ungeachtet ihres Übermittlungswegs oder ihrer Übermittlungsform unverletzlich. Diese Unverletzlichkeit erstreckt sich auf Publikationen, Fotografien, Filmaufnahmen, Videos, Filme, Tonbandaufnahmen und Software, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist.

Art. 5 Vertreter der Vertragsstaaten

1. Ohne dass davon andere Vorrechte und Immunitäten berührt sind, geniessen die Vertreter der Vertragsstaaten und ihre Stellvertreter, Berater, technischen Experten sowie die Sekretäre ihrer Delegationen bei den von der OPCW einberufenen Konferenzen, während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

2. In Fällen, wo die Erhebung einer Steuer an die Wohnsitznahme der betroffenen Person in der Schweiz geknüpft ist, werden die Zeiträume, während denen Personen nach Absatz 1 dieses Artikels sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Schweiz aufhalten, nicht als Aufenthalte mit Wohnsitznahme betrachtet. Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die sich dauernd in der Schweiz aufhalten und ihre Aufgaben in der Schweiz wahrnehmen.

3. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Personen gemäss Absatz 1 dieses Artikels zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der OPCW und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind daher verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten.

4. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anwendbar auf Schweizer Staatsangehörige.

Art. 6 Angestellte der OPCW

1. Während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten geniessen der Generaldirektor, die Mitarbeiter des Sekretariats, einschliesslich der qualifizierten Experten, während der Untersuchung eines angeblichen Einsatzes chemischer Waffen gemäss Teil XI Absätze 7 und 8 des Verifikationsanhangs zum Übereinkommen im Einklang mit Artikel VIII Absatz 51 des Übereinkommens die Vorrechte und Immunitäten gemäss Teil II (B) des Verifikationsanhangs zum Übereinkommen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von nichtinspizierten Vertragsstaaten die Vorrechte und Immunitäten gemäss Teil II Absatz 12 dieses Anhangs.

2. Die Angestellten der OPCW geniessen für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ziel und Zweck des Übereinkommens:

3. Die Angestellten der OPCW sind von der nationalen Dienstpflicht befreit; diese Befreiung beschränkt sich bei Schweizer Staatsangehörigen jedoch auf jene Angestellten, die wegen ihrer Aufgaben in einer vom Generaldirektor der OPCW erstellten und von der Schweiz genehmigten Liste namentlich aufgeführt sind. Sollten andere Angestellte der OPCW durch die Schweiz zum nationalen Dienst aufgefordert werden, so gewährt die Schweiz auf Ersuchen der OPCW einen zeitlichen Aufschub, wenn dieser notwendig ist, um die Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit zu vermeiden.

4. Zusätzlich zu den Vorrechten und Immunitäten gemäss Absätze 1–3 dieses Artikels geniesst der Generaldirektor der OPCW und sein Ehegatte jene Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die Diplomaten und ihren Ehegatten gemäss Völkerrecht gewährt werden. Dieselben Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch höheren Angestellten der OPCW gewährt, die im Namen des Generaldirektors handeln.

5. Vorrechte und Immunitäten werden den Angestellten der OPCW im Interesse der OPCW und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten. Die OPCW hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität ihrer Angestellten in jedem Falle zu verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem ohne Nachteil für die Interessen der OPCW auf diese Immunität verzichtet werden kann.

6. Die OPCW arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Schweiz zusammen, um die Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung von Polizeivorschriften zu gewährleisten sowie jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Art. 7 Experten

1. Experten geniessen die folgenden Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dies gilt auch während der Zeit, die sie auf in Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehenden Reisen verbringen:

2. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Experten im Interesse der OPCW und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Alle Personen, die solche Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten. Die OPCW hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Experten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde, soweit ohne Nachteil für die Interessen der OPCW auf diese Immunität verzichtet werden kann.

Art. 8 Missbrauch von Vorrechten

1. Ist die Schweiz der Ansicht, dass ein Missbrauch eines Vorrechts oder einer Immunität nach diesem Abkommen vorliegt, finden Beratungen zwischen der Schweiz und der OPCW statt, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat, und gegebenenfalls sicherzustellen, dass sich ein solcher Fall nicht wiederholt. Wenn diese Beratungen zu keinem für die Schweiz und die OPCW zufrieden stellenden Ergebnis führen, wird die Frage, ob ein Missbrauch eines Vorrechts oder einer Immunität vorliegt, durch ein Verfahren gemäss Artikel 10 entschieden.

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