Vertrag vom 31. Mai 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung strafbarer Handlungen

Typ Andere
Veröffentlichung 2005-05-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Tschechische Republik,

nachfolgend die Vertragsparteien genannt,

mit dem Ziel, zur Entwicklung gegenseitiger Beziehungen beizutragen,

überzeugt von der grundsätzlichen Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, des Terrorismus sowie anderer Arten schwerwiegender strafbarer Handlungen und

in der Achtung der Rechte und Pflichten ihrer Bürgerinnen und Bürger,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck des Vertrages

1. Dieser Vertrag bezweckt die wirksame Zusammenarbeit der Vertragsparteien, insbesondere bei der Prävention und Aufdeckung von Straftaten sowie bei der Ermittlung der Täter, und zwar nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen.

2. Die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag schliesst Leistungen der Rechtshilfe, die im Zuständigkeitsbereich der Justizbehörden liegen, nicht ein.

Art. 2 Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag erfolgt vorwiegend in Bezug auf folgende Kriminalitätsbereiche:

Art. 3 Formen der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach diesem Vertrag umfasst:

den Informationsaustausch über:

die Koordination von Massnahmen:

die Weitergabe von Erfahrungen durch:

Art. 4 Schulung und Ausbildung

Die Vertragsparteien unterstützen einander im Bereich der Vertiefung von Fachkenntnissen und der Ausbildung, insbesondere durch:

Art. 5 Hilfeersuchen

1. Ersuchen um Informationen, um Abstimmung von Massnahmen oder um eine andere Form der Hilfeleistung nach diesem Vertrag sind schriftlich zu stellen; gegebenenfalls können sie per Telefax oder E-Mail gestellt werden, soweit ihr Inhalt eine Übermittlung auf diesem Weg erlaubt.

2. Ohne die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 zu berühren, kann in dringenden Fällen ein Ersuchen auch mündlich mit anschliessender unverzüglicher Bestätigung in Übereinstimmung mit Absatz 1 gestellt werden.

3. Hilfeersuchen werden ohne unnötigen Verzug erledigt. Ergänzende Informationen können eingeholt werden, falls dies für erforderlich gehalten wird, damit dem Ersuchen stattgegeben werden kann.

4. Die Vertragsparteien können gegenseitige Hilfe auch ohne ein Ersuchen leisten, wenn sie annehmen, dass diese Hilfe im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag für die andere Vertragspartei von Nutzen sein kann.

Art. 6 Ablehnung der Zusammenarbeit

1. Jede Vertragspartei kann ein Hilfeersuchen ganz oder teilweise ablehnen oder die Hilfeleistung an die Erfüllung von Bedingungen knüpfen, wenn sie annimmt, dass die Erfüllung des Ersuchens ihre Souveränität beeinträchtigen, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen gefährden könnte oder dass sie im Widerspruch zu ihren Rechtsvorschriften oder zu ihren internationalen Verpflichtungen stünde.

2. Im Falle einer Ablehnung oder einer bloss teilweisen Erfüllung des Ersuchens unterrichten die Vertragsparteien einander unverzüglich unter Angabe der Gründe.

Art. 7 Polizeiverbindungsleute

Die Vertragsparteien können in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften und im gegenseitigen Einvernehmen Polizeiverbindungsleute entsenden, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei unterstützende und beratende Tätigkeiten ausüben, jedoch keine polizeilichen Befugnisse wahrnehmen.

Art. 8 Übermittlung und Schutz personenbezogener Daten

1. Im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag übermitteln die Vertragsparteien auch personenbezogene Daten einschliesslich sensitiver Daten im Sinne des Artikels 6 des Übereinkommens vom 28. Januar 1981[^1] über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Sensitive Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung des in Artikel 1 dieses Vertrages festgelegten Zwecks erforderlich ist und nur zusammen mit anderen personenbezogenen Daten.

2. Zum Schutz übermittelter personenbezogener Daten, einschliesslich sensitiver Daten (nachfolgend «Daten» genannt), halten die Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen sowie folgende Bestimmungen ein:

Art. 9 Weitergabe klassifizierter Informationen

1. Die übermittelnde Vertragspartei legt bei der Weitergabe von Informationen, die nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften klassifiziert sind, Bedingungen für den Umgang mit diesen fest. Die empfangende Vertragspartei gewährleistet den verlangten Schutz. Die übermittelnde Vertragspartei kann diese Bedingungen jederzeit ändern oder die Klassifizierung aufheben; sie unterrichtet die empfangende Vertragspartei unverzüglich darüber. Die Weitergabe klassifizierter Informationen erfolgt nach Massgabe der Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien.

2. Klassifizierte Informationen dürfen einzig zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, verwendet werden.

3. Klassifizierte Informationen dürfen nur Polizeibehörden und anderen für Kriminalitätsprävention und -bekämpfung zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden, die berechtigt sind, klassifizierte Informationen zu bearbeiten. An andere Behörden dürfen klassifizierte Informationen lediglich nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei weitergegeben werden. Der Zugang zu klassifizierten Informationen darf nur den Personen erlaubt werden, für die deren Kenntnis zur Erfüllung von Arbeitspflichten erforderlich ist und die dazu nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt sind.

4. Jede Verletzung des Schutzes von klassifizierten Informationen ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Art. 10 Zuständige Behörden

1. Die für den Vollzug dieses Vertrags zuständigen Behörden sind auf schweizerischer Seite das Bundesamt für Polizei im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, auf tschechischer Seite das Ministerium des Innern, das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik und die Generaldirektion der Zölle. Diese arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten direkt zusammen.

2. Die Vertragsparteien übermitteln einander innerhalb von dreissig Tagen nach Inkrafttreten des Vertrags die Adressen, die Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen der zuständigen Behörden.

3. Die zuständigen Behörden informieren einander unverzüglich über Änderungen der nach Absatz 2 übermittelten Angaben.

4. Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tschechischen Republik können zum Vollzug dieses Vertrags Protokolle abschliessen.

Art. 11 Sprache

Beim Vollzug dieses Vertrags wird die englische Sprache verwendet, wenn in einem konkreten Fall nichts anderes vereinbart wird.

Art. 12 Kosten

Wird unter den zuständigen Behörden nichts anderes vereinbart, so trägt:

Art. 13 Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden folgt.

2. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann ihn jederzeit auf diplomatischem Weg durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Prag, am 31. Mai 2005, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Jean-François Kammer | Für die Tschechische Republik: / František Bublan | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.235.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.