Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-09-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (StGB) gestützt auf Artikel 367 Absätze 3 und 6 des Strafgesetzbuches und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

2 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA nach

3 den Artikeln 365–371 a StGB insbesondere:

2. Abschnitt: Verantwortliche Behörde

Art. 2

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) trägt die Verantwortung für VOSTRA.

2 Es koordiniert die Tätigkeiten der an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen und achtet darauf, dass diese ihre Aufgaben vorschriftsgemäss erfüllen.

3 Es unterstützt die an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen bei der Lösung von Anwendungsproblemen und führt Grundund Weiterbildungskurse für die Bearbeitung von Strafregisterdaten durch.

4 Es kontrolliert, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind. Zu diesem Zweck ist es berechtigt, auf die Protokolle zuzugreifen. Darüber hinaus kann es Einblick in Dokumente nehmen, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe waren, soweit dies zur Durchführung der Kontrollen nötig ist. Es kann fehlerhafte Eintragungen in VOSTRA selbständig berichtigen oder die für die Eintragung zuständigen Stellen zur Berichtigung auffordern.

5 Es erteilt und entzieht die individuellen Bearbeitungsrechte.

6 Es erlässt Weisungen für die Führung und die Benutzung von VOSTRA, namentlich das Bearbeitungsreglement.

3. Abschnitt: Zu erfassende Daten, Datenbearbeitungsrechte und

Zeitpunkt der Eintragung

Art. 3 Urteile

1 In VOSTRA werden eingetragen:

4 1927 (MStG) oder anderer Bundesgesetze, mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstabe b erwähnten Fälle;

5 3. ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot verhängt wird;

6 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und den bestehenden Staatsverträgen gemeldet werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach dem StGB (Art. 366 Abs. 1 und 2 Bst. c) und dieser Verordnung für vergleichbare schweizerische Urteile gelten.

2 Die Eintragung von Urteilen gegen Jugendliche richtet sich nach Artikel 366 bis 7 Absätze 3 und 3 StGB.

3 Verurteilungen mit bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden mit dem entsprechenden Hinweis eingetragen (Art. 42 und 43 StGB, Art. 36 und 37 MStG

8 und Art. 35 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [JStG]).

Art. 4 Sanktionen

1 Bei der Eintragung von Urteilen werden in VOSTRA als Sanktionen eingetragen:

9 ); (Art. 106 Abs. 2 StGB und Art. 60 c Abs. 2 MStG

64 StGB);

11 f. das Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB und Art. 50 MStG) und das Kontaktund Rayonverbot (Art. 67 b StGB und Art. 50 b MStG); bis g. das Fahrverbot (Art. 67 b StGB und Art. 50 a MStG);

2 Die Eintragung von Sanktionen bei Jugendlichen richtet sich nach Artikel 366 bis 12 Absätze 3 und 3 StGB.

Art. 5 Nachträgliche Entscheide

In VOSTRA werden folgende nachträglichen Entscheide eingetragen, die eine Änderung vorhandener Eintragungen herbeiführen:

13 14 und 95 StGB, Art. 40 MStG und Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit

Art. 31 JStG);

15 c. bei Tätigkeitsverboten oder Kontaktund Rayonverboten: 1. die Aufhebung des Verbots (Art. 67 c Abs. 4–6 StGB, Art. 19 JStG,

Art. 50 c Abs. 4–6 MStG),
2.

die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67 c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 c Abs. 4 und 5 MStG), 3. die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67 d Abs. 1 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 d Abs. 1 MStG), 4. die Anordnung eines zusätzlichen oder nachträglichen Verbots (Art. 67 d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 18 und 19 Abs. 4 JStG, Art. 50 d Abs. 1 und 2 MStG),

16 bis 5. die zeitliche Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 2 und 67 b bis Abs. 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 Abs. 2 und 50 b Abs. 5 MStG),

17 die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67 c Abs. 7 6. bis bis und 7 StGB, Art. 50 c Abs. 7 und 7 MStG).

18 Art. 6 Vollzugsentscheide und Vollzugsdaten

1 In VOSTRA werden folgende Entscheide eingetragen, die den Vollzug der Strafen oder Massnahmen betreffen:

63 a Absatz 2, 63 b Absätze 2, 4 und 5, 64 a Absätze 1–3, 95 Absätze 4 und 5, 86 (einschliesslich der bedingten Entlassung aus einer Umwandlungsfeiheitsstrafe), 87 und 89 Absatz 2,

19 : Artikel 18, 19, 28 Absatz 1, 29 Absätze 1–3 und 31 Absätze 1–3; 2. JStG

2 Ist gegen eine Person in der Schweiz ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund

20 Rayonverbot nach StGB oder MStG ausgesprochen worden, so muss die für den Vollzug einer Freiheitstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme zuständige Vollzugsbehörde das entsprechende Eintrittsund Austrittsdatum in VOSTRA eintragen, sofern das Urteil, das die Grundlage für den Freiheitsentzug bildet, eben-

21 falls in VOSTRA eingetragen werden muss.

3 Enthält ein Urteil ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot nach StGB oder MStG und wurde beim Vollzug dieses Urteils der bedingte Strafoder Massnahmenvollzug widerrufen, so ist die endgültige Entlassung aus der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe oder die endgültige Entlassung gemäss Artikel 62 b

22 Absatz 2 StGB in VOSTRA einzutragen.

4 Ist gegen eine Person in der Schweiz eine Landesverweisung angeordnet worden, so muss die zuständige Behörde folgende Vollzugsentscheide und nachträglich erhobenen Vollzugsdaten in VOSTRA eintragen oder melden:

23 nach Artikel 17 a der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;

24 c. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung.

Art. 7 Hängige Strafverfahren

In VOSTRA werden eingetragen:

Art. 8 Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Strafregister

1 In VOSTRA werden Ersuchen schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister eingetragen.

2 Diese Daten sind nur für das registerführende BJ und die gesuchstellenden Behörden einsehbar.

3 Die Berechtigung, solche Ersuchen auf elektronischem Weg zu stellen, ist in den Anhängen 2 und 3 geregelt.

Art. 9 Ausgeschlossene Eintragungen

Nicht eingetragen werden:

25 b. die Verurteilungen, bei denen von der Bestrafung abgesehen wird und die nicht zugleich eintragungspflichtige Massnahmen umfassen; bis 26 b . Auslandurteile, die nur eine Landesverweisung enthalten;

27 ), eine Einziehung (Art. 69–72 StGB und (Art. 68 StGB und Art. 50 b MStG Art. 51–52 MStG) oder eine Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG) enthalten;

28 3. persönliche Leistung in Busse oder Freiheitsentzug umwandeln,

29 4. Busse in persönliche Leistung oder Freiheitsentzug umwandeln,

30 5. Freiheitsentzug in persönliche Leistung umwandeln;

Art. 10 Datensätze und Datenbearbeitungsrechte

1 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von VOSTRA sind in An-

31 hang 1 geregelt.

2 Die Berechtigungen der Bundesbehörden und der kantonalen Behörden zur Bearbeitung dieser Daten sind in den Anhängen 2 beziehungsweise 3 tabellarisch dargestellt.

Art. 11 Zeitpunkt der Eintragung

1 Urteile, nachträgliche Entscheide sowie Vollzugsentscheide sind spätestens zwei Wochen nach Eintritt der vollen Rechtskraft einzutragen.

2 Entscheide, die bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, werden als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Urteils oder nachträglichen Entscheides in VOSTRA eingetragen.

3 Bei hängigen Strafverfahren sind die Daten innert zwei Wochen seit Eröffnung des Strafverfahrens beziehungsweise seit Eintritt der Änderung in VOSTRA einzutragen.

4 Die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens kann zurückgestellt werden, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens in Frage stellt.

32 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen Art. 11 a und Sonderprivatauszügen

1 Personenbezogene Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen (Art. 24) oder Sonderprivatauszügen (Art. 25 b ) betreffen, werden in VOSTRA sowie in einer separaten Hilfsdatenbank eingetragen und verarbeitet.

2 In der Hilfsdatenbank werden keine besonders schützenswerten Personendaten eingetragen. Die Hilfsdatenbank dient ausschliesslich der Abwicklung der Bestellungen und enthält folgende Daten:

3 Für die Auszugsverarbeitung werden Daten aus der Hilfsdatenbank mittels Schnittstelle in VOSTRA übernommen.

4 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder sind in Anhang 1 a geregelt.

4. Abschnitt: Entfernung von Daten

Art. 12

1 Aus VOSTRA werden unverzüglich entfernt:

33 Eintragungen in den Fällen nach den Artikeln 369 und 369 a StGB; a.

2 Die Entfernung von Eintragungen über teilbedingte Freiheitsstrafen richtet sich nach den Regeln für die Entfernung bedingter Strafen (Art. 369 Abs. 3 StGB).

3 Die Entfernungsfristen nach Artikel 369 a StGB gelten auch für Berufsverbote

34 gestützt auf frühere Fassungen des StGB oder des MStG , die zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen angeordnet

35 worden sind.

4 Bei Auslandurteilen wird die Dauer eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt-

36 und Rayonverbots nach der im Urteil angegebenen Dauer berechnet.

5 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen oder Sonderprivatauszügen

37 (Art. 11 a ) werden ein Jahr nach der Bestellung der Auszüge entfernt.

6 bis Das Gesuch nach Artikel 369 Absatz 5 dritter Satz StGB um Berechnung der Frist zur Entfernung eines Urteils mit Landesverweisung nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zusammen mit der Einbürgerungsbestätigung an das BJ zu

38 richten.

5. Abschnitt: Beteiligte Behörden und ihre Eintragungs-, Meldeund

Mitwirkungspflichten

Art. 13 Bundesamt für Justiz (BJ)

1 Das BJ trägt folgende Daten in VOSTRA ein:

39 Urteile, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot enthalc. ten;

40 nachträgliche Entscheide gemäss Artikel 5 Buchstabe c. d.

2 Es bearbeitet folgende Gesuche um Auszug aus VOSTRA:

3 Es bearbeitet Ersuchen angeschlossener schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister.

4 Es teilt Verurteilungen und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsan-

41 gehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und auf die bestehenden Staatsverträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist. Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) kann Weisungen über die Mitteilungen an Behörden des Auslandes erlassen.

Art. 14 Kantonale Koordinationsstellen

1 Die kantonalen Koordinationsstellen haben folgende Aufgaben:

42 a. Sie tragen die hängigen Strafverfahren, die Urteile, die nachträglichen Entscheide und die Vollzugsentscheide der nicht an VOSTRA angeschlossenen kantonalen Behörden in VOSTRA ein. Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.

2 Die Kantone können ihrer Koordinationsstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit VOSTRA übertragen, insbesondere die Erfassung der Urteile und nachträglichen Entscheide weiterer oder aller kantonalen Behörden und das Erstellen der Auszüge aus VOSTRA für diese Behörden.

Art. 15 Koordinationsstelle der Militärjustiz

Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben:

43 a. Sie trägt die hängigen Strafverfahren, die Urteile, die nachträglichen Entscheide und die Vollzugsentscheide der nicht an VOSTRA angeschlossenen Militärjustizbehörden in VOSTRA ein. Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.