Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)
1 (StGB) gestützt auf Artikel 367 Absätze 3 und 6 des Strafgesetzbuches und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
2 vom 21. März 1997 , verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA nach
3 den Artikeln 365–371 a StGB insbesondere:
- a. die verantwortliche Behörde;
- b. die zu erfassenden Daten, die Datenbearbeitungsrechte und den Zeitpunkt der Eintragung;
- c. die Entfernung von Daten;
- d. die beteiligten Behörden und ihre Eintragungs-, Meldeund Mitwirkungspflichten;
- e. die Bekanntgabe von Daten;
- f. das Auskunftsrecht der betroffenen Personen;
- g. die Datensicherheit und die technischen Anforderungen;
- h. die Gebühren und die Aufteilung der Kosten;
- i. die Verwendung von VOSTRA-Daten zu Forschungs-, Planungsund Statistikzwecken.
2. Abschnitt: Verantwortliche Behörde
Art. 2
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) trägt die Verantwortung für VOSTRA.
2 Es koordiniert die Tätigkeiten der an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen und achtet darauf, dass diese ihre Aufgaben vorschriftsgemäss erfüllen.
3 Es unterstützt die an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen bei der Lösung von Anwendungsproblemen und führt Grundund Weiterbildungskurse für die Bearbeitung von Strafregisterdaten durch.
4 Es kontrolliert, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind. Zu diesem Zweck ist es berechtigt, auf die Protokolle zuzugreifen. Darüber hinaus kann es Einblick in Dokumente nehmen, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe waren, soweit dies zur Durchführung der Kontrollen nötig ist. Es kann fehlerhafte Eintragungen in VOSTRA selbständig berichtigen oder die für die Eintragung zuständigen Stellen zur Berichtigung auffordern.
5 Es erteilt und entzieht die individuellen Bearbeitungsrechte.
6 Es erlässt Weisungen für die Führung und die Benutzung von VOSTRA, namentlich das Bearbeitungsreglement.
3. Abschnitt: Zu erfassende Daten, Datenbearbeitungsrechte und
Zeitpunkt der Eintragung
Art. 3 Urteile
1 In VOSTRA werden eingetragen:
- a. die Verurteilungen durch zivile und militärische Strafbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen des StGB, des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni
4 1927 (MStG) oder anderer Bundesgesetze, mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstabe b erwähnten Fälle;
- b. freisprechende Urteile durch zivile und militärische Strafbehörden wegen Verbrechen und Vergehen des StGB, des MStG und anderer Bundesgesetze, sofern eine Massnahme angeordnet worden ist, mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstabe c erwähnten Fälle;
- c. die Verurteilungen wegen Übertretungen des StGB, des MStG oder anderer Bundesgesetze, wenn: 1. eine Busse von mehr als 5000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wird, 2. die urteilende Behörde im entsprechenden Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet wird, bei einer erneuten Widerhandlung eine Busse mit einer bestimmten Mindestgrenze oder neben einer Busse eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen, oder
5 3. ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot verhängt wird;
- d. die Verurteilungen wegen Übertretungen, die nach Buchstabe c nicht einzutragen sind, wenn sie Teil eines Urteils bilden, das einzutragen ist;
- e. die Urteile, die gegen Schweizerinnen und Schweizer im Ausland ergangen sind und die dem BJ gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom
6 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und den bestehenden Staatsverträgen gemeldet werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach dem StGB (Art. 366 Abs. 1 und 2 Bst. c) und dieser Verordnung für vergleichbare schweizerische Urteile gelten.
2 Die Eintragung von Urteilen gegen Jugendliche richtet sich nach Artikel 366 bis 7 Absätze 3 und 3 StGB.
3 Verurteilungen mit bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden mit dem entsprechenden Hinweis eingetragen (Art. 42 und 43 StGB, Art. 36 und 37 MStG
8 und Art. 35 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [JStG]).
Art. 4 Sanktionen
1 Bei der Eintragung von Urteilen werden in VOSTRA als Sanktionen eingetragen:
- a. die Hauptstrafen;
- b. die Nebenstrafen;
- c. die im Grundurteil durch das Gericht verhängte Ersatzfreiheitsstrafe
9 ); (Art. 106 Abs. 2 StGB und Art. 60 c Abs. 2 MStG
- d. die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 59–61, 63 und
64 StGB);
- e. die Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB); bis 10 . die Landesverweisung, sofern sie in der Schweiz angeordnet worden ist e bis bis (Art. 66 a und 66 a StGB und Art. 49 a und 49 a MStG);
11 f. das Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB und Art. 50 MStG) und das Kontaktund Rayonverbot (Art. 67 b StGB und Art. 50 b MStG); bis g. das Fahrverbot (Art. 67 b StGB und Art. 50 a MStG);
- h. die Degradation (Art. 35 MStG);
- i. der Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG).
2 Die Eintragung von Sanktionen bei Jugendlichen richtet sich nach Artikel 366 bis 12 Absätze 3 und 3 StGB.
Art. 5 Nachträgliche Entscheide
In VOSTRA werden folgende nachträglichen Entscheide eingetragen, die eine Änderung vorhandener Eintragungen herbeiführen:
- a. der Widerruf oder Nichtwiderruf des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs; einzutragen sind auch die Folgen eines Widerrufs oder Nichtwiderrufs: die Gesamtstrafe, die Verwarnung, die Verlängerung der Probezeit, die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen (Art. 46
13 14 und 95 StGB, Art. 40 MStG und Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit
Art. 31 JStG);
- b. der durch ein Gericht angeordnete Ersatz einer Sanktion durch eine andere Sanktion im Sinne der Artikel 62 c Absätze 3, 4 und 6, 63 b Absatz 5, 65 Absätze 1 und 2 StGB sowie Artikel 32 Absatz 4 JStG;
15 c. bei Tätigkeitsverboten oder Kontaktund Rayonverboten: 1. die Aufhebung des Verbots (Art. 67 c Abs. 4–6 StGB, Art. 19 JStG,
Art. 50 c Abs. 4–6 MStG),
die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67 c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 c Abs. 4 und 5 MStG), 3. die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67 d Abs. 1 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 d Abs. 1 MStG), 4. die Anordnung eines zusätzlichen oder nachträglichen Verbots (Art. 67 d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 18 und 19 Abs. 4 JStG, Art. 50 d Abs. 1 und 2 MStG),
16 bis 5. die zeitliche Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 2 und 67 b bis Abs. 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 Abs. 2 und 50 b Abs. 5 MStG),
17 die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67 c Abs. 7 6. bis bis und 7 StGB, Art. 50 c Abs. 7 und 7 MStG).
18 Art. 6 Vollzugsentscheide und Vollzugsdaten
1 In VOSTRA werden folgende Entscheide eingetragen, die den Vollzug der Strafen oder Massnahmen betreffen:
- a. die Entscheide der zuständigen Behörde oder des Gerichts nach den folgenden Bestimmungen: 1. StGB: Artikel 62 Absätze 1–4, 62 a Absätze 1–3 und 5, 62 c Absätze 1–4,
63 a Absatz 2, 63 b Absätze 2, 4 und 5, 64 a Absätze 1–3, 95 Absätze 4 und 5, 86 (einschliesslich der bedingten Entlassung aus einer Umwandlungsfeiheitsstrafe), 87 und 89 Absatz 2,
19 : Artikel 18, 19, 28 Absatz 1, 29 Absätze 1–3 und 31 Absätze 1–3; 2. JStG
- b. die Begnadigung und die Amnestie.
2 Ist gegen eine Person in der Schweiz ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund
20 Rayonverbot nach StGB oder MStG ausgesprochen worden, so muss die für den Vollzug einer Freiheitstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme zuständige Vollzugsbehörde das entsprechende Eintrittsund Austrittsdatum in VOSTRA eintragen, sofern das Urteil, das die Grundlage für den Freiheitsentzug bildet, eben-
21 falls in VOSTRA eingetragen werden muss.
3 Enthält ein Urteil ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot nach StGB oder MStG und wurde beim Vollzug dieses Urteils der bedingte Strafoder Massnahmenvollzug widerrufen, so ist die endgültige Entlassung aus der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe oder die endgültige Entlassung gemäss Artikel 62 b
22 Absatz 2 StGB in VOSTRA einzutragen.
4 Ist gegen eine Person in der Schweiz eine Landesverweisung angeordnet worden, so muss die zuständige Behörde folgende Vollzugsentscheide und nachträglich erhobenen Vollzugsdaten in VOSTRA eintragen oder melden:
- a. das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum
23 nach Artikel 17 a der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;
- b. den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;
24 c. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung.
Art. 7 Hängige Strafverfahren
In VOSTRA werden eingetragen:
- a. Personen, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist; angegeben werden: 1. der Personaliendatensatz der beschuldigten Person, 2. das Datum, an dem das Strafverfahren eröffnet wurde, 3. die zuständige Verfahrensleitung (inkl. Referenzzeichen), 4. die der beschuldigten Person vorgeworfenen Straftaten;
- b. erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach Buchstabe a, insbesondere die Abtretung des Verfahrens sowie die Änderung der Beschuldigung.
Art. 8 Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Strafregister
1 In VOSTRA werden Ersuchen schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister eingetragen.
2 Diese Daten sind nur für das registerführende BJ und die gesuchstellenden Behörden einsehbar.
3 Die Berechtigung, solche Ersuchen auf elektronischem Weg zu stellen, ist in den Anhängen 2 und 3 geregelt.
Art. 9 Ausgeschlossene Eintragungen
Nicht eingetragen werden:
- a. die Urteile wegen Verstössen gegen Strafbestimmungen des kantonalen Rechts;
25 b. die Verurteilungen, bei denen von der Bestrafung abgesehen wird und die nicht zugleich eintragungspflichtige Massnahmen umfassen; bis 26 b . Auslandurteile, die nur eine Landesverweisung enthalten;
- c. die freisprechenden Urteile, welche einzig eine Veröffentlichung des Urteils
27 ), eine Einziehung (Art. 69–72 StGB und (Art. 68 StGB und Art. 50 b MStG Art. 51–52 MStG) oder eine Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG) enthalten;
- d. die Übertretungen mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d;
- e. die Entscheide, welche: 1. Geldstrafe oder Busse in gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe umwandeln, 2. gemeinnützige Arbeit in Geldstrafe, Busse oder Freiheitsstrafe umwandeln,
28 3. persönliche Leistung in Busse oder Freiheitsentzug umwandeln,
29 4. Busse in persönliche Leistung oder Freiheitsentzug umwandeln,
30 5. Freiheitsentzug in persönliche Leistung umwandeln;
- f. die Ordnungsund Disziplinarstrafen;
- g. die Kostenfolgen eines Urteils.
Art. 10 Datensätze und Datenbearbeitungsrechte
1 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von VOSTRA sind in An-
31 hang 1 geregelt.
2 Die Berechtigungen der Bundesbehörden und der kantonalen Behörden zur Bearbeitung dieser Daten sind in den Anhängen 2 beziehungsweise 3 tabellarisch dargestellt.
Art. 11 Zeitpunkt der Eintragung
1 Urteile, nachträgliche Entscheide sowie Vollzugsentscheide sind spätestens zwei Wochen nach Eintritt der vollen Rechtskraft einzutragen.
2 Entscheide, die bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, werden als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Urteils oder nachträglichen Entscheides in VOSTRA eingetragen.
3 Bei hängigen Strafverfahren sind die Daten innert zwei Wochen seit Eröffnung des Strafverfahrens beziehungsweise seit Eintritt der Änderung in VOSTRA einzutragen.
4 Die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens kann zurückgestellt werden, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens in Frage stellt.
32 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen Art. 11 a und Sonderprivatauszügen
1 Personenbezogene Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen (Art. 24) oder Sonderprivatauszügen (Art. 25 b ) betreffen, werden in VOSTRA sowie in einer separaten Hilfsdatenbank eingetragen und verarbeitet.
2 In der Hilfsdatenbank werden keine besonders schützenswerten Personendaten eingetragen. Die Hilfsdatenbank dient ausschliesslich der Abwicklung der Bestellungen und enthält folgende Daten:
- a. personenbezogene Daten zur Identifizierung und Lokalisierung der bestellenden Person;
- b. Daten zum Bestellvorgang;
- c. Daten zur Auftragsverarbeitung bei eingegangenem Auftrag;
- d. Daten zu den Kosten und zur Bezahlung;
- e. Daten zum Versand des Auszuges;
- f. Daten der Bestätigung nach Artikel 371 a Absatz 2 StGB.
3 Für die Auszugsverarbeitung werden Daten aus der Hilfsdatenbank mittels Schnittstelle in VOSTRA übernommen.
4 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder sind in Anhang 1 a geregelt.
4. Abschnitt: Entfernung von Daten
Art. 12
1 Aus VOSTRA werden unverzüglich entfernt:
33 Eintragungen in den Fällen nach den Artikeln 369 und 369 a StGB; a.
- b. Eintragungen über Personen, deren Tod von einer Behörde gemeldet wird;
- c. Urteile, die aufgehoben wurden;
- d. hängige Strafverfahren, die eingestellt oder mit einem Urteil abgeschlossen wurden;
- e. Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Strafregister, sobald die Anfrage vom Ausland beantwortet worden ist.
2 Die Entfernung von Eintragungen über teilbedingte Freiheitsstrafen richtet sich nach den Regeln für die Entfernung bedingter Strafen (Art. 369 Abs. 3 StGB).
3 Die Entfernungsfristen nach Artikel 369 a StGB gelten auch für Berufsverbote
34 gestützt auf frühere Fassungen des StGB oder des MStG , die zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen angeordnet
35 worden sind.
4 Bei Auslandurteilen wird die Dauer eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt-
36 und Rayonverbots nach der im Urteil angegebenen Dauer berechnet.
5 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen oder Sonderprivatauszügen
37 (Art. 11 a ) werden ein Jahr nach der Bestellung der Auszüge entfernt.
6 bis Das Gesuch nach Artikel 369 Absatz 5 dritter Satz StGB um Berechnung der Frist zur Entfernung eines Urteils mit Landesverweisung nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zusammen mit der Einbürgerungsbestätigung an das BJ zu
38 richten.
5. Abschnitt: Beteiligte Behörden und ihre Eintragungs-, Meldeund
Mitwirkungspflichten
Art. 13 Bundesamt für Justiz (BJ)
1 Das BJ trägt folgende Daten in VOSTRA ein:
- a. Daten, die von nicht angeschlossenen Bundesbehörden gemeldet werden;
- b. ausländische Urteile gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e;
39 Urteile, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot enthalc. ten;
40 nachträgliche Entscheide gemäss Artikel 5 Buchstabe c. d.
2 Es bearbeitet folgende Gesuche um Auszug aus VOSTRA:
- a. Gesuche von Privaten;
- b. Gesuche nicht angeschlossener Bundesbehörden;
- c. Gesuche ausländischer Behörden.
3 Es bearbeitet Ersuchen angeschlossener schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister.
4 Es teilt Verurteilungen und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsan-
41 gehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und auf die bestehenden Staatsverträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist. Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) kann Weisungen über die Mitteilungen an Behörden des Auslandes erlassen.
Art. 14 Kantonale Koordinationsstellen
1 Die kantonalen Koordinationsstellen haben folgende Aufgaben:
42 a. Sie tragen die hängigen Strafverfahren, die Urteile, die nachträglichen Entscheide und die Vollzugsentscheide der nicht an VOSTRA angeschlossenen kantonalen Behörden in VOSTRA ein. Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.
- b. Sie erstellen für nicht angeschlossene kantonale Behörden Auszüge aus VOSTRA.
- c. Sie sind für das BJ die kantonalen Ansprechstellen bezüglich der Einhaltung der Strafregisterbestimmungen des StGB, dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
- d. Sie unterstützen das BJ bei seiner Kontrolle der Datenbearbeitung.
2 Die Kantone können ihrer Koordinationsstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit VOSTRA übertragen, insbesondere die Erfassung der Urteile und nachträglichen Entscheide weiterer oder aller kantonalen Behörden und das Erstellen der Auszüge aus VOSTRA für diese Behörden.
Art. 15 Koordinationsstelle der Militärjustiz
Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben:
43 a. Sie trägt die hängigen Strafverfahren, die Urteile, die nachträglichen Entscheide und die Vollzugsentscheide der nicht an VOSTRA angeschlossenen Militärjustizbehörden in VOSTRA ein. Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.
- b. Sie erstellt für nicht angeschlossene Militärjustizbehörden Auszüge aus VOSTRA.
- c. Sie ist für das BJ die Ansprechstelle der Militärjustiz bezüglich der Einhaltung der Strafregisterbestimmungen des StGB, dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
- d. Sie unterstützt das BJ bei seiner Kontrolle der Datenbearbeitung.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.