Verordnung vom 1. November 2006 über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-11-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 96 c Absatz 3 und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1 (AVIG) vom 25. Juni 1982

2 und Artikel 35 Absatz 5 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) sowie dessen Subsysteme.

Art. 2 Struktur des Informationssystems

Das Informationssystem setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:

Art. 3 Zweck des Informationssystems

Das Informationssystem dient:

3 d. der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit der Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (KD) für die Erfüllung der in Artikel 25 AVG vorgesehenen Aufgaben;

2. Abschnitt: Berechtigte Stellen 4

Art. 4

1 Folgende Stellen können im Informationssystem Daten bearbeiten:

2 Die KD kann mittels Abrufverfahren auf AVAM zugreifen, um im Rahmen ihres Beratungsdienstes die Stelleninserate zu bewirtschaften.

3 Folgende Stellen können auf Gesuch im Einzelfall mittels Abrufverfahren auf das Informationssystem zugreifen:

5 onsgesetzes vom 16. Dezember 2005 können mittels Abrufverfahren zur Erfüllung

6 ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen.

4 Die Ausgleichsstelle überprüft die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Erteilung des Zugriffs an die im Absatz 3 erwähnten Stellen.

3. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems und Datenbearbeitung

Art. 5 Inhalt des Informationssystems

1 Die Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können, sind im Anhang festgelegt.

2 Die berechtigten Stellen dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Diese sind für jede Stelle individuell im

7 Anhang gekennzeichnet.

8 Art. 6 Datenverkehr mit anderen Systemen der Arbeitslosenversicherung

1 Mit dem Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ASAL) können Daten gemäss Anhang ausgetauscht werden.

2 Dem Informationssystem des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA) können Daten gemäss Anhang geliefert werden.

9 Art. 6 a Meldung von Daten an das Bundesamt für Statistik Das Informationssystem kann dem Bundesamt für Statistik neue Unternehmen und Mutationen für das UID-Register melden.

10 Art. 6 b Datenverkehr mit anderen Stellen

1 Mit dem Bundesamt für Statistik können Daten des Betriebsund Unternehmensregisters (BUR) ausgetauscht werden.

2 Vom System der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) können Daten gemäss Anhang übernommen werden.

11 Art. 6 c Lieferung von Daten an die kantonalen Migrationsämter Die Ausgleichstelle kann gemäss Artikel 82 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom

12 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit den kantonalen Migrationsämtern personenbezogene Daten aus AVAM liefern.

Art. 7 Aufbewahrung und Vernichtung

1 Akten dürfen auf digitale Datenträger übertragen werden. Sie müssen originalgetreu wiedergegeben werden können.

2 Akten und Daten sind nach Abschluss des Falles während drei Jahren aufzubewahren. Danach sind sie, soweit sie Personendaten enthalten, zu vernichten. Artikel 8 bleibt vorbehalten.

Art. 8 Archivierung der Daten

Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen an das Bundesarchiv

13 richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 .

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 9 Verantwortung für den Datenschutz

1 Die angeschlossenen Stellen sind bezüglich der Daten, die sie bearbeiten, verantwortlich für die Einhaltung der massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung gewährt die Bearbeitungsund Zugriffsrechte auf AVAM und überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen

14 Bestimmungen.

3 Der Zugriff auf das Informationssystem muss mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert werden.

15 Art. 10 Datensicherheit

1 Die berechtigten Stellen treffen die notwendigen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.

2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung trifft die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der Daten und Programme des Informationssystems nach Entwendung, Verlust oder unbeabsichtigter Zerstörung.

3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung legt in einem Bearbeitungsreglement seine interne Organisation, das Datenbearbeitungsund Kontrollverfahren sowie die einzelnen Sicherheitsmassnahmen fest.

Art. 11 Rechte der betroffenen Person

1 Die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz

16 über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 .

2 Macht eine betroffene Person ihr Recht geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Stelle einzureichen, die die Daten bearbeitet hat. Das Gesuch kann auch bei der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung oder beim SECO eingereicht werden.

3 Entspricht die Stelle, bei der das Gesuch eingereicht wurde, dem Gesuch nicht oder nur teilweise, so teilt sie dies der betroffenen Person in einer anfechtbaren Verfügung mit.

4 Eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten ist denjenigen Stellen mitzuteilen, die Zugriff auf diese Daten haben, sowie weiteren Stellen, wenn es die betroffene Person wünscht.

5. Abschnitt: Betrieb und Finanzierung 17

18 Art. 12 Betrieb des Informationssystems Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Entwicklung und den Betrieb des Informationssystems.

Art. 13 Finanzierung des Informationssystems

1 Die Kosten für Entwicklung und Betrieb des Informationssystems werden aus Mitteln des Bundes und des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

2 Die Kosten der zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung benötigten Datenverarbeitungsanlagen und -leitungen der kantonalen Durchführungsorgane werden nach Massgabe von Artikel 92 Absatz 7 AVIG aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

19 Die Verordnung vom 14. Dezember 1992 über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 837.0

[^2]: SR 823.11

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

[^5]: SR 142.20

[^6]: Eingefügt durch Anhang der V vom 26. Febr. 2020 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht, in Kraft vom 1. Jan. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2020 815).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

[^9]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens- Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

[^12]: SR 142.201

[^13]: SR 152.1

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

[^16]: SR 235.1

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

[^19]: [AS 1993 242, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 14 1227 Anhang Ziff. II 15]

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