Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (mit Anhängen)
(Stand am 12. September 2016) Die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung des Königreichs Dänemark, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Finnland, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung der Italienischen Republik,
1 die Regierung des Königreichs der Niederlande , die Regierung des Königreichs Norwegen, die Regierung des Königreichs Schweden, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Regierung des Königreichs Spanien, die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet, wobei vereinbart wurde, dass die Regierungen des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln werden, wobei vereinbart wurde, dass die Regierungen des Königreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln werden, in dem Wunsch, die Stellung Europas in der Forschung der Welt weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über interdisziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen, in der Erkenntnis, dass die Synchrotronstrahlung in Zukunft auf vielen verschiedenen Gebieten und für die Anwendung in der Industrie grosse Bedeutung haben wird, in der Hoffnung, dass sich andere europäische Staaten an den Tätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens zu unternehmen beabsichtigen, aufbauend auf der erfolgreichen Zusammenarbeit europäischer Wissenschaftler im Rahmen der Europäischen Wissenschaftsstiftung und den unter ihrer Schirmherrschaft im Rahmen der am 10. Dezember 1985 in Brüssel geschlossenen Vereinbarung durchgeführten Vorarbeiten sowie gestützt auf das Protokoll vom 22. Dezember 1987, aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage mit einer leistungsstarken Röntgenstrahlungsquelle zur Nutzung durch ihre Wissenschaftler zu fördern, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Errichtung der Anlage
Der Bau und Betrieb der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage werden einer Société civile, im Folgenden als «Gesellschaft» bezeichnet, übertragen, für die das französische Recht gilt, sofern in diesem Übereinkommen und in der ihm als Anlage beigefügten Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft führt nur Tätigkeiten zu friedlichen Zwecken durch. Die Vollmitglieder der Gesellschaft, im Folgenden als «Mitglieder» bezeichnet, sind von jeder Vertragspartei hierfür benannte geeignete Körperschaften.
Art. 2 Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen Europäische Synchrotronstrahlungsanlage (European Synchrotron Radiation Facility – ESRF) und hat ihren eingetragenen Sitz in Grenoble.
Art. 3 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind der Rat und der Generaldirektor. 2. Die Delegierten im Rat werden nach einem durch die jeweilige Vertragspartei festgelegten Verfahren ernannt und abberufen. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass der Rat als Mitgliederversammlung der Gesellschaft handeln kann. Jede Vertragspartei trifft dafür Vorkehrungen, das Ratssekretariat schriftlich von jeder Ernennung oder Abberufung zu unterrichten. 3. Die Gesellschaft erhält einen durch den Rat ernannten angesehenen Wissenschaftler als Generaldirektor.
Art. 4 Verkehr von Personen und wissenschaftlicher Ausrüstung
Nach Massgabe der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verpflichtet sich jede Vertragspartei, in ihrem Hoheitsbereich die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Angehörigen der Staaten der Vertragsparteien, die von der Gesellschaft beschäftigt oder dorthin entsandt worden sind oder unter Nutzung der Anlagen der Gesellschaft Forschung betreiben, zu erleichtern. 2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsbereich die Ausstellung von Durchfuhrdokumenten für die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichen Ausrüstungen und Proben, die für die Forschung unter Nutzung der Anlagen der Gesellschaft verwendet werden sollen, zu vereinfachen.
Art. 5 Finanzierung
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den Mitgliedern, für die sie verantwortlich ist, einen jährlichen Zuschuss zu gewähren, der ihre Beiträge an die Kosten der Gesellschaft deckt. 2. Die Baukosten nach Absatz 3 beziehen sich auf eine Anlage mit dreissig Strahlrohren, deren Zielspezifikationen in Anhang 2 festgelegt sind. Die Bauzeit wird in zwei Phasen unterteilt. Während der Phase I errichtet die Gesellschaft die Synchrotronstrahlungsquelle und mindestens sieben Strahlrohre und nimmt sie in Betrieb. Während der Phase II betreibt das Unternehmen die Quelle und nimmt nacheinander die übrigen Strahlrohre in Betrieb. Es wird erwartet, dass Phase I nicht länger als sechseinhalb Jahre nach dem Tag des Baubeginns dauert. Sie endet an dem Tag, den der Rat unter Berücksichtigung der in Anhang 2 enthaltenen Zielspezifikation festlegt, oder an dem Tag, an dem die in Absatz 4 Buchstabe a) bestimmte Kostengrenze erreicht ist, je nachdem, welcher Tag früher eintritt. Es wird erwartet, dass Phase II nach dem Ende der Phase I weitere viereinhalb Jahre dauert. 3. Die «Baukosten» sind die Summe: a) sämtlicher Ausgaben während der Phase I; b) desjenigen Teiles der Ausgaben während der Phase II, der dem Abschluss der Inbetriebnahme der Quelle, dem Bau der übrigen Strahlrohre und der entsprechenden Änderung der Quelle zugerechnet wird. 4. Die Baukosten dürfen, gerechnet zu den Preisen vom 1. Januar 1987, folgende Beträge nicht übersteigen: a) während der Phase I 2,2 Milliarden Französische Francs; b) während der Phase II 400 Millionen Französische Francs. 5. Eine Aufstellung der geschätzten jährlich anfallenden Kosten ist als Anhang 3 beigefügt. 6. Der Rat überprüft wenigstens einmal jährlich die tatsächlichen und die vorausgeschätzten Baukosten. Gewinnt der Rat zu irgendeinem Zeitpunkt den Eindruck, dass die Quelle und die Strahlrohre unter Berücksichtigung der in Absatz 4 festgelegten Kostengrenzen und der in Anhang 2 enthaltenen Zielspezifikationen möglicherweise nicht zufriedenstellend fertiggestellt werden, so legt der Rat auf Anraten des Generaldirektors Massnahmen zur Eindämmung der Kosten fest, um sicherzustellen, dass die Grenzen nicht überschritten werden. 7. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Rat durch einstimmigen Beschluss eine Änderung der Baukosten genehmigen.
Art. 6 Beiträge
Die französische Vertragspartei stellt der Gesellschaft kostenlos und in baureifem Zustand das Grundstück in Grenoble zur Verfügung, das auf dem als Anhang 4 beigefügten Lageplan eingezeichnet ist. 2. Die Mitglieder tragen in folgendem Verhältnis zu den Baukosten vor Mehrwertsteuer bei:
Fussnoten
[^1]: Beitrittsprotokoll des Königreichs der Niederlande vom 9. Dez. 1991. 0.424.10 Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage. Übereink.
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