Verordnung vom 8. November 2006 über die Gebühren des VBS (Gebührenverordnung VBS, GebV-VBS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-11-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

1 , 21. März 1997 verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen, die von den Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erbracht werden.

2 Sie gilt nicht für:

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen

Gebührenpflichtig sind Arbeitsleistungen des Personals des VBS, welche dieses im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten gegenüber Privaten sowie gegenüber Kantonen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erbringt, sowie die Kosten der dabei verwendeten Betriebsmittel und des Armeematerials.

Art. 4 Gesuch

1 Wer eine Dienstleistung des VBS in Anspruch nehmen will, muss ein schriftliches Gesuch an die zuständige Verwaltungseinheit des VBS stellen.

2 Die Verwaltungseinheit entscheidet über das Gesuch. Bei Dienstleistungen mit erheblicher Beanspruchung von Personal oder Material holt sie vor der Erteilung der Bewilligung die Zustimmung des Generalsekretariates des VBS ein.

3 Art. 4 a Kosten für den Betrieb der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) Die Betreiber von Kernanlagen haben sich an den Kosten für den Betrieb der NAZ im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS zu beteiligen, soweit deren Aufwendungen die Kernanlagen betreffen.

Art. 5 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren für Dienstleistungen des VBS werden nach Aufwand berechnet, sofern im Anhang keine Pauschale dafür festgelegt ist.

2 Wird die Gebühr nach Aufwand berechnet, so gelten dafür die Stundenansätze gemäss Anhang. In den Stundenansätzen sind die Kosten des üblicherweise benötigten Materials enthalten.

3 Flugdienstleistungen werden zu den vollen Kosten in Rechnung gestellt. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Stundenansätzen für Flugdienstleistungen der Luftwaffe gemäss Anhang Ziffer 2 und den Auslagen für:

4 c. erhebliche treibstoffbedingte Mehroder Minderkosten.

4 5

5 6 Als Auslage gilt zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV die Mehrwertsteuer.

Art. 6 Zuschlag

Ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent wird erhoben:

Art. 7 Verzicht auf Gebührenerhebung, Herabsetzung und Erlass

von Gebühren

1 7 Über den Verzicht auf Gebühren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AllgGebV sowie über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass der Gebühren im Sinne von Artikel 13 AllgGebV entscheidet das Generalsekretariat des VBS.

2 Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften bezahlen keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund für gleichzeitig erbrachte Leistungen ebenfalls keine Gebühren erheben oder wenn sie an Stelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

8 Die Verordnung vom 21. Dezember 1990 über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS wird aufgehoben.

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

9

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: Eingefügt durch Art. 20 Ziff. 1 der Notfallschutzverordnung vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5191).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5447).

[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5447).

[^6]: SR 172.041.1

[^7]: SR 172.041.1

[^8]: [AS 1991 91, 1997 2779 Ziff. II 27, 1998 2653, 2002 127]

[^9]: Die Änderungen können unter AS 2006 4647 konsultiert werden.

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