Verordnung vom 8. November 2006 über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
1 gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Die kantonalen Behörden eröffnen den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden sofort und unentgeltlich letztinstanzliche Entscheide, die vor Bundesgericht angefochten werden können mit:
- a. Beschwerde in Zivilsachen nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG;
- b. Beschwerde in Strafsachen nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b BGG;
- c. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Art. 2 Ausnahmen
Nicht zu eröffnen sind letztinstanzliche kantonale Entscheide:
- a. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen;
- b. über die Entmündigung, die Errichtung einer Beiratoder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung;
- c. auf dem Gebiet des Kindesschutzes;
2 d. in Anwendung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 , welche Baubewilligungen innerhalb der Bauzone betreffen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 173.110
[^2]: SR 700
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