Verordnung vom 8. November 2006 über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-11-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die kantonalen Behörden eröffnen den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden sofort und unentgeltlich letztinstanzliche Entscheide, die vor Bundesgericht angefochten werden können mit:

Art. 2 Ausnahmen

Nicht zu eröffnen sind letztinstanzliche kantonale Entscheide:

2 d. in Anwendung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 , welche Baubewilligungen innerhalb der Bauzone betreffen.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 173.110

[^2]: SR 700

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