Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-11-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (GebV-En) vom 22. November 2006 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat,

2 (StAG), gestützt auf Artikel 28 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 2010

3 auf Artikel 52 a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 ,

4 auf Artikel 61 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG),

5 auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 , auf die Artikel 21 Absatz 5 und 28 des Stromversorgungsgesetzes

6 vom 23. März 2007 ,

7 auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 ,

8 auf Artikel 55 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 ,

9 auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

10 11 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie für Aufsichtstätigkeiten:

12 c. der Vollzugsstelle.

2 Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversor-

13 gung.

3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

14 mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

4 15

16 Art. 2 Verzicht auf Gebühren

1 Keine Gebühren werden erhoben für die Verfahren zur Gewährung von Bundesbeiträgen.

2 Von Absatz 1 ausgenommen sind die Verfahren für die Erteilung von Geothermie- Erkundungsbeiträgen und Geothermie-Garantien.

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.

2 Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75–250 Franken pro Stunde.

17 Art. 3 a Auslagen Zu den Auslagen gehören auch Übernachtungsund Verpflegungskosten, die dem BFE in Ausübung seiner Aufgaben anfallen.

Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass

1 18 Das BFE und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder

19 erlassen für:

2 Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlas-

20 sen.

Art. 5 Gebührenzuschläge

1 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:

2 Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.

3 Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

21 Art. 5 a Akontozahlungen Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das BFE entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen.

22 Art. 6 Gebührenerhebung durch ein anderes Vollzugsorgan

1 Sind andere Vollzugsorgane als das BFE mit dem Vollzug betraut, so stellen diese die Gebühren selbst in Rechnung, verfügen bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgen das Inkasso.

2 Das BFE kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das andere Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.

3 Betraut das BFE andere Vollzugsorgane mit dem Vollzug, vereinbaren diese zwei Parteien, welche Anteile der Gebührenerträge das andere Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.

23 Art. 7 Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben

1 Das BFE oder ein anderes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren und vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben.

2 Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.

Art. 8 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 9 Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung

1 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

24 c. Bewilligungen, Verfügungen sowie Dienstleistungen auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes;

2 Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung:

25 f. der Dossiers zur Notfallplanung.

3 Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinba-

26 rungen vorbehalten.

27 Art. 9 a Aufsichtsabgabe im Bereich Stauanlagen

1 Für die Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StAG anrechenbar sind die Kosten für:

2 Nicht anrechenbar sind Kosten für Aufgaben, die ausschliesslich Stauanlagen betreffen, die nicht als gross im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 StAG gelten.

3 Die bei einer Betreiberin zu erhebende Aufsichtsabgabe berechnet sich im Verhältnis zur 3. Wurzel des Stauvolumens ihrer Anlage. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt jedoch höchstens: Franken

3 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m 2 000

3 für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m , jedoch

3 weniger als 5 Mio. m 4 000

3 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m oder mehr 13 000

4 Keine Aufsichtsabgabe wird für Stauanlagen erhoben, die ausschliesslich der Abwehr von Naturgefahren dienen.

5 Das BFE kann die Abgabe aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

6 Bei internationalen Werken ist bei der Berechnung der Aufsichtsabgabe lediglich der dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechende Anteil des Stauvolumens zu berücksichtigen. Anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

28 Gebühren im Bereich allgemeine Energie Art. 10

1 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

2 Das BFE und die Vollzugsstelle können Gebühren erheben für Auskünfte nach

29 Artikel 99 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 , die umfangreiche Abklärungen erfordern.

30 Gebühren im Bereich Kernenergie Art. 11 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

31 Aufsichtstätigkeiten betreffend den Stilllegungsund den Entsorgungsfonds. h.

32 Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie Art. 12

1 Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des BFE werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.

2 Zu diesen Kosten gehören namentlich:

Art. 13 Gebühren im Bereich Elektrizität

Das BFE erhebt Gebühren namentlich für die Erteilung von Plangenehmigungen.

33 Art. 13 a Gebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion Das BFE und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit:

34 Art. 13 b Aufsichtsabgabe im Bereich Stromversorgung Das BFE und die ElCom erheben die Aufsichtsabgabe für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Die Aufsichtsabgabe umfasst namentlich die Kosten für die:

35 Art. 13 c Gebühren im Bereich Zielvereinbarungen Die vom BFE nach den Artikeln 49 Absatz 1 Buchstaben a und c und 51 Absatz 4

36 der Energieverordnung vom 1. November 2017 beauftragten Dritten erheben Gebühren für:

Art. 14 Gebühren im Bereich Rohrleitungen

1 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

37 Entscheide im Zusammenhang mit der Transportpflicht für Dritte. d.

2 Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat erhebt Gebühren namentlich für:

38 vom 2. Februar 2000 (RLV);

39 Art. 14 a Gebühren im Bereich Geothermie

1 Das BFE kann eine Gebühr von maximal 25 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung:

40 Gesetz vom 23. Dezember 2011 ).

2 Es kann eine Gebühr von maximal 50 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung einer Geothermie-Garantie (Art. 33 Abs. 2 EnG).

41 Art. 14 b Gebührenerhebung durch die Vollzugsstelle Die Vollzugsstelle erhebt für ihre Kosten im Vollzug des Herkunftsnachweiswesens Gebühren nach Aufwand.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

42 Die Verordnung vom 30. September 1985 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie wird aufgehoben.

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71 ).

[^2]: SR 721.101

[^3]: SR 721.80

[^4]: SR 730.0

[^5]: SR 732.1

[^6]: SR 734.7

[^7]: SR 746.1

[^8]: SR 814.20

[^9]: SR 814.50

[^10]: SR 172.010

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^14]: SR 172.041.1

[^15]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung ab 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

[^18]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

[^27]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II der Stauanlagenverordnung vom 17. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5995).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

[^29]: SR 730.03

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1427).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737).

[^33]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5739).

[^34]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 7. März 2014 (AS 2014 611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

[^36]: SR 730.01

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1427).

[^38]: SR 746.11

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

[^40]: SR 641.71

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

[^42]: [AS 1985 1477, 1993 2598, 1995 4959, 1997 2128 2779 Ziff. II 43, 1999 15]

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