Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-02-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

bis 1 und 3 des Obligationenrechts (OR) , gestützt auf Artikel 931 Absätze 2 verordnet:

1. Abschnitt: Zweck

Art. 1

Das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) dient der Veröffentlichung amtlicher Informationen und gesetzlich vorgeschriebener Bekanntmachungen sowie der Publikation von Unternehmensanzeigen und Mitteilungen zu Handel, Gewerbe und Industrie.

2. Abschnitt: Inhalt

Art. 2 Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen

Das SHAB führt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen folgende Rubriken:

2 g. …

Art. 3 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen

1 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen können im SHAB veröffentlicht werden, wenn ihr Inhalt von allgemeinem öffentlichem Interesse ist und die Bereiche Verwaltung, Handel, Gewerbe oder Industrie betrifft.

2 Für diese Bekanntmachungen führt das SHAB die Rubrik Infoservice.

Art. 4 Unternehmensanzeigen

1 Im SHAB können Unternehmensanzeigen in der gleichnamigen Rubrik veröffentlicht werden.

2 3

3. Abschnitt: Herausgeber

Art. 5

Das SHAB wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegeben.

4. Abschnitt: Erscheinungsweise und Veröffentlichung 4

Art. 6 Erscheinungsrhythmus

1 5 Das SHAB erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröffentlichung.

2 Das SHAB erscheint nicht an allgemeinen Feiertagen. Als Feiertage gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und der Stephanstag.

3 Das SECO kann aus wichtigen Gründen an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des SHAB verzichten.

Art. 7 Sprache

1 Bekanntmachungen werden in der Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch) veröffentlicht, in der sie beim SHAB eingehen.

2 Bekanntmachungen können in begründeten Fällen in Englisch veröffentlicht werden.

6 Art. 8 Form der Veröffentlichung

1 Das SHAB erscheint in elektronischer Form.

2 Die SHAB-Daten werden vom Herausgeber mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel nach Artikel 2 Buchstabe c, d oder e des Bundesgesetzes

7 vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) versehen.

8 Art. 9 Einsichtnahme Das SHAB kann bei den Stellen gemäss Artikel 18 des Publikationsgesetzes vom 18.

9 Juni 2004 eingesehen werden. 5. Abschnitt: Zustellung von Meldungen zur Veröffentlichung im SHAB

Art. 10

1 Die Meldungen, die im SHAB bekannt gemacht werden sollen, werden dem SECO elektronisch zugestellt. Das SECO stellt dazu interaktive Formulare bereit.

2 Das SECO kann mit Meldestellen, welche wiederkehrend grössere Datenvolumen anliefern, direkte Schnittstellen zwischen den Systemen einrichten.

3 Meldungen können in anderer elektronischer Form zugestellt werden, falls kein

10 interaktives Formular und keine direkte Schnittstelle zur Verfügung stehen.

6. Abschnitt: Formen der elektronischen Veröffentlichung

Art. 11 Veröffentlichung im Internet

1 Das SECO veröffentlicht das SHAB im Internet.

2 Es führt ein Online-Archiv mit einem auf maximal drei Jahre beschränkten Suchzeitraum. Meldungen über Privatkonkurse sind maximal während einem Jahr zugänglich.

3 Es stellt Zugriffshilfen zur Verfügung, die eine selektive Suche nach Rubriken und Einzelmeldungen ermöglichen.

4 Meldungen, die nicht mehr im Online-Archiv zugänglich sind, können bei der

11 12 Schweizerischen Nationalbibliothek eingesehen werden.

Art. 12 Abonnements von SHAB-Daten in elektronischer Form

1 Das SECO bietet Abonnements von SHAB-Daten in elektronisch aufbereiteter und strukturierter Form an.

2 Es ermöglicht eine Auswahl der zu abonnierenden Rubriken, des Intervalls der Zustellung und des Formats der Daten.

3 13

Art. 13 Auflagen für die Verwertung von Daten

1 Für die Verwertung der Daten nach Artikel 12 in elektronischer Form gelten die folgenden Auflagen:

14 a. …

2 Für die Verwertung von Daten, die nicht mit einer elektronischen Signatur oder

15 einem elektronischen Siegel nach Artikel 2 Buchstabe c, d oder e ZertES versehen

16 sind, gelten zusätzlich folgende Auflagen:

17 a. Die Daten sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend sind die vom SECO mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel versehenen SHAB-Daten.»

7. Abschnitt: Gebühren

18 Art. 14 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer dem SECO gesetzlich vorgeschriebene Meldungen, Unternehmensanzeigen oder Anzeigen und Inserate zur Bekanntgabe zustellt.

2 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung bezahlen für Meldungen in eigener Sache keine Gebühren.

Art. 15 Gebühren für Veröffentlichungen

1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Tarif im Anhang.

2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Gebührenregelungen für Veröffentlichungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung

19 vom 8. September 2004 .

20 Art. 16

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung des bisherigen Rechts

21 Die Verordnung vom 7. Juni 1937 über das Schweizerische Handelsamtsblatt wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 220

[^2]: Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 18. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2745).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).

[^7]: SR 943.03

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).

[^9]: SR 170.512

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 529).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 529).

[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, mit Wirkung seit 1. März 2011 (AS 2011 529).

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, mit Wirkung seit 1. März 2011 (AS 2011 529).

[^15]: SR 943.03

[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).

[^19]: SR 172.041.1

[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).

[^21]: [BS 2 725; AS 2000 187 Art. 21 Ziff. 2]

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