Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB)
bis 1 und 3 des Obligationenrechts (OR) , gestützt auf Artikel 931 Absätze 2 verordnet:
1. Abschnitt: Zweck
Art. 1
Das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) dient der Veröffentlichung amtlicher Informationen und gesetzlich vorgeschriebener Bekanntmachungen sowie der Publikation von Unternehmensanzeigen und Mitteilungen zu Handel, Gewerbe und Industrie.
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 2 Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen
Das SHAB führt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen folgende Rubriken:
- a. Handelsregister;
- b. Konkurse;
- c. Nachlassverträge;
- d. Schuldbetreibungen;
- e. Schuldenrufe;
- f. abhanden gekommene Werttitel;
2 g. …
- h. Edelmetallkontrolle;
- i. Bilanzen;
- j. andere gesetzliche Publikationen.
Art. 3 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen
1 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen können im SHAB veröffentlicht werden, wenn ihr Inhalt von allgemeinem öffentlichem Interesse ist und die Bereiche Verwaltung, Handel, Gewerbe oder Industrie betrifft.
2 Für diese Bekanntmachungen führt das SHAB die Rubrik Infoservice.
Art. 4 Unternehmensanzeigen
1 Im SHAB können Unternehmensanzeigen in der gleichnamigen Rubrik veröffentlicht werden.
2 3 …
3. Abschnitt: Herausgeber
Art. 5
Das SHAB wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegeben.
4. Abschnitt: Erscheinungsweise und Veröffentlichung 4
Art. 6 Erscheinungsrhythmus
1 5 Das SHAB erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröffentlichung.
2 Das SHAB erscheint nicht an allgemeinen Feiertagen. Als Feiertage gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und der Stephanstag.
3 Das SECO kann aus wichtigen Gründen an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des SHAB verzichten.
Art. 7 Sprache
1 Bekanntmachungen werden in der Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch) veröffentlicht, in der sie beim SHAB eingehen.
2 Bekanntmachungen können in begründeten Fällen in Englisch veröffentlicht werden.
6 Art. 8 Form der Veröffentlichung
1 Das SHAB erscheint in elektronischer Form.
2 Die SHAB-Daten werden vom Herausgeber mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel nach Artikel 2 Buchstabe c, d oder e des Bundesgesetzes
7 vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) versehen.
8 Art. 9 Einsichtnahme Das SHAB kann bei den Stellen gemäss Artikel 18 des Publikationsgesetzes vom 18.
9 Juni 2004 eingesehen werden. 5. Abschnitt: Zustellung von Meldungen zur Veröffentlichung im SHAB
Art. 10
1 Die Meldungen, die im SHAB bekannt gemacht werden sollen, werden dem SECO elektronisch zugestellt. Das SECO stellt dazu interaktive Formulare bereit.
2 Das SECO kann mit Meldestellen, welche wiederkehrend grössere Datenvolumen anliefern, direkte Schnittstellen zwischen den Systemen einrichten.
3 Meldungen können in anderer elektronischer Form zugestellt werden, falls kein
10 interaktives Formular und keine direkte Schnittstelle zur Verfügung stehen.
6. Abschnitt: Formen der elektronischen Veröffentlichung
Art. 11 Veröffentlichung im Internet
1 Das SECO veröffentlicht das SHAB im Internet.
2 Es führt ein Online-Archiv mit einem auf maximal drei Jahre beschränkten Suchzeitraum. Meldungen über Privatkonkurse sind maximal während einem Jahr zugänglich.
3 Es stellt Zugriffshilfen zur Verfügung, die eine selektive Suche nach Rubriken und Einzelmeldungen ermöglichen.
4 Meldungen, die nicht mehr im Online-Archiv zugänglich sind, können bei der
11 12 Schweizerischen Nationalbibliothek eingesehen werden.
Art. 12 Abonnements von SHAB-Daten in elektronischer Form
1 Das SECO bietet Abonnements von SHAB-Daten in elektronisch aufbereiteter und strukturierter Form an.
2 Es ermöglicht eine Auswahl der zu abonnierenden Rubriken, des Intervalls der Zustellung und des Formats der Daten.
3 13 …
Art. 13 Auflagen für die Verwertung von Daten
1 Für die Verwertung der Daten nach Artikel 12 in elektronischer Form gelten die folgenden Auflagen:
14 a. …
- b. Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden.
- c. Die Daten sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder ähnlichen Zusätzen unterscheiden.
- d. Angaben, welche das SECO zur Qualität der gelieferten Daten macht, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
2 Für die Verwertung von Daten, die nicht mit einer elektronischen Signatur oder
15 einem elektronischen Siegel nach Artikel 2 Buchstabe c, d oder e ZertES versehen
16 sind, gelten zusätzlich folgende Auflagen:
17 a. Die Daten sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend sind die vom SECO mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel versehenen SHAB-Daten.»
- b. Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder dem elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.
7. Abschnitt: Gebühren
18 Art. 14 Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer dem SECO gesetzlich vorgeschriebene Meldungen, Unternehmensanzeigen oder Anzeigen und Inserate zur Bekanntgabe zustellt.
2 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung bezahlen für Meldungen in eigener Sache keine Gebühren.
Art. 15 Gebühren für Veröffentlichungen
1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Tarif im Anhang.
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Gebührenregelungen für Veröffentlichungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung
19 vom 8. September 2004 .
20 Art. 16
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung des bisherigen Rechts
21 Die Verordnung vom 7. Juni 1937 über das Schweizerische Handelsamtsblatt wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 220
[^2]: Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 18. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2745).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).
[^7]: SR 943.03
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).
[^9]: SR 170.512
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 529).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 529).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, mit Wirkung seit 1. März 2011 (AS 2011 529).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, mit Wirkung seit 1. März 2011 (AS 2011 529).
[^15]: SR 943.03
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).
[^19]: SR 172.041.1
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).
[^21]: [BS 2 725; AS 2000 187 Art. 21 Ziff. 2]
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.