Verordnung des WBF vom 2. November 2006 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Reben (Rebenpflanzgutverordnung des WBF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-11-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , gestützt auf die Artikel 9 Absätze 1 und 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 3, 13,

14 Absatz 2, 15, 17 Absatz 6, 20 und 21 Absatz 1

2 3 , der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Produktion und das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsmaterial von zur Traubenproduktion bestimmten Reben.

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Reben, Klon

1 Als Reben gelten Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Produktion von Trauben oder zur Verwendung als Vermehrungsmaterial für solche Pflanzen bestimmt sind.

2 Als Klon gilt eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht.

Art. 3 Vermehrungsmaterial

1 Als Vermehrungsmaterial gelten Teile von Reben und Pflanzgut.

2 Als Teile von Reben gelten:

3 Als Pflanzgut gelten:

4 Art. 4 Bestand, Mutterrebenbestand, Rebschule

1 Als Bestand gilt eine Vermehrungsparzelle und das darauf wachsende Vermehrungsmaterial.

2 Als Mutterrebenbestand gilt ein Bestand von Reben, der zur Produktion von Teilen

5 von Reben bestimmt ist.

3 Als Rebschule gilt ein Bestand von Reben, der zur Produktion von Pflanzgut

6 bestimmt ist.

Art. 5 Nuklearstock

Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur Anerkennung zugelassenen Sorte oder eines zur Anerkennung zugelassenen Klons aufbewahrt wird.

Art. 6 Anerkanntes Vermehrungsmaterial

1 Als anerkanntes Vermehrungsmaterial gilt Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material.

2 Als Vorstufenmaterial gilt Vermehrungsmaterial, das:

3 Als Basismaterial gilt Vermehrungsmaterial, das:

4 Als zertifiziertes Material gilt Vermehrungsmaterial, das:

Art. 7 Standardmaterial

Als Standardmaterial gilt Vermehrungsmaterial, das:

3. Abschnitt: Rebsortenliste

Art. 8 Grundsatz

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erlässt die Liste der Rebsorten, deren Material zur Anerkennung zugelassen ist, und der Rebsorten, deren Material zur

7 Produktion von Standardmaterial zugelassenen ist (Rebsortenliste).

2 Die zur Anerkennung zugelassenen Klone werden in der Rebsortenliste unter der betreffenden Sorte aufgeführt.

3 8 Das BLW führt für alle in der Rebsortenliste aufgeführten Sorten ein Verzeichnis über die wichtigsten morphologischen und physiologischen Unterscheidungsmerkmale.

4 Ist bekannt, dass Vermehrungsmaterial einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in der Rebsortenliste angegeben.

5 Die Bezeichnung einer Sorte muss den Anforderungen nach Artikel 12 des Sorten-

9 schutzgesetzes vom 20. März 1975 genügen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht geschützten Sorten werden mit der Bezeichnung benannt,

10 die in der Rebsortenliste aufgeführt ist.

Art. 9 Aufnahmebedingungen

1 Eine Sorte wird vom BLW als anerkennbare Sorte in die Rebsortenliste aufgenommen, wenn:

2 Ein Klon einer nach Absatz 1 aufgenommenen Sorte wird vom BLW in die Rebsortenliste aufgenommen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind.

3 Das BLW nimmt Sorten oder Klone in die Rebsortenliste auf, deren Befallsfreiheit mit den Methoden nach Absatz 1 Buchstabe c von einer amtlichen ausländischen Stelle überprüft wurde, sofern deren Methoden als gleichwertig anerkannt sind.

4 Eine Sorte wird vom BLW als zur Produktion von Standardmaterial zugelassene Sorte in die Rebsortenliste aufgenommen, wenn:

5 Die Prüfung der Rebsorten auf ihre Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homo-

11 genität wird nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/29/EG der Kommission durchgeführt. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 in Verkehr gebrachten Rebsorten gilt als offizielle Beschreibung die Beschreibung in den offiziellen rebsortenkundlichen Publikationen.

6 Eine Sorte, deren offizielle Beschreibung in Vorbereitung ist, kann bis zum Abschluss der Beschreibung provisorisch in die Rebsortenliste aufgenommen werden, wenn sie die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.

Art. 10 Erhaltungszüchtung

1 Die Erhaltungszüchtung der in der Rebsortenliste aufgenommenen Sorten oder Klone muss durch eine vom BLW anerkannte Methode sichergestellt sein. Sie muss jederzeit durch das BLW kontrolliert werden können.

2 Die Erhaltungszüchtung darf im Ausland durchgeführt werden, wenn die dortige Kontrolle als gleichwertig anerkannt ist.

Art. 11 Aufnahmegesuch

1 Gesuche um Aufnahme in die Rebsortenliste sind vom Züchter oder der Züchterin oder dessen oder deren Vertretung beim BLW einzureichen. Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen bevollmächtigten Verfahrensvertreter oder eine bevollmächtige Verfahrensvertreterin in

12 der Schweiz haben.

2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat ein Gesuchsdossier nach den Anweisungen des BLW einzureichen.

3 Auf Gesuch einer Produzentengruppe oder einer Berufsorganisation kann das BLW eine Sorte in die Rebsortenliste aufnehmen, wenn die Sorte für den Weinbau ein besonderes Interesse darstellt und nicht nach dem Sortenschutzgesetz vom 20.

13 März 1975 geschützt ist.

Art. 12 Streichung aus der Rebsortenliste

Eine Sorte oder ein Klon kann aus der Rebsortenliste gestrichen werden, wenn:

14 tikel 148 a Absatz 1 Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 erfüllt sind.

4. Abschnitt: Anerkennung von Vermehrungsmaterial

Art. 13 Anerkennung von Materialposten

1 Ein Materialposten wird durch das BLW anerkannt, wenn:

15 die betreffende Sorte und gegebenenfalls der betreffende Klon in der Reba. sortenliste oder in einer als gleichwertig anerkannten Rebsortenliste als anerkennungsfähig aufgeführt ist;

2 Materialposten müssen für die Anerkennung beim BLW innerhalb der von ihm festgelegten Frist angemeldet werden.

Art. 14 Registrierung von Beständen

1 Bestände werden vom BLW registriert, wenn die in Anhang 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

2 Gesuche um Registrierung von Beständen sind beim BLW innerhalb der von ihm festgelegten Frist einzureichen.

3 Das BLW lässt die in Anhang 1 vorgesehenen Analysen von einem vom BLW anerkannten Labor durchführen.

4 Das im Nuklearstock vorhandene Material muss unter Bedingungen gehalten werden, die:

5 Das BLW kann in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erlauben, dass Vorstufenmaterial durch einen zugelassenen Produzenten produziert wird; das BLW entscheidet über die Anforderungen bezüglich dieser Produktion.

Art. 15 Anforderung an die Materialposten

1 Ein Materialposten darf nur aus vom gleichen Produzenten oder der gleichen Produzentin erzeugtem Vermehrungsmaterial der gleichen Kategorie und der gleichen Sorte oder gegebenenfalls des gleichen Klons bestehen und von einem einzigen Erntejahr stammen. Das Vermehrungsmaterial muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.

2 Das BLW kann die Vermehrung einer zusätzlichen Stufe von Basismaterial bewilligen, falls auf dem Markt nicht genügend Vermehrungsmaterial erhältlich ist. Es entscheidet über die entsprechenden Produktionsanforderungen.

5. Abschnitt: Produktion von Standardmaterial

Art. 16

Als Standardmaterial produziert werden darf nur Vermehrungsmaterial:

16 a. einer Sorte, die in der Rebsortenliste oder in einer als gleichwertig anerkannten Rebsortenliste eingetragen ist;

6. Abschnitt: Zulassung von Produzenten und Produzentinnen

Art. 17 Zulassungsverfahren

1 Gesuche um Zulassung als Produzent oder Produzentin sind an das BLW zu richten; dieses erteilt die Zulassung und teilt jedem Produzenten und jeder Produzentin eine Nummer zu.

2 Für die Produktion von anerkanntem Vermehrungsmaterial und die Produktion von Standardmaterial ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Produzenten und Produzentinnen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Rahmen des Pflanzenpasses zugelassen sind, gelten als zugelassene Produzenten und Produzentinnen von Standardmaterial.

17 Art. 18 Pflichten der Produzenten und Produzentinnen

1 Die zugelassenen Produzenten und Produzentinnen sind dafür verantwortlich, dass das von ihnen in den Verkehr gebrachte Material den Vorgaben dieser Verordnung entspricht.

2 Sie sind verpflichtet, in ihren Vermehrungsparzellen visuelle Kontrollen zur Feststellung der in Anhang 1 genannten Schadorganismen durchzuführen, befallene Pflanzen zu entfernen und dies in ihren Aufzeichnungen über die Vermehrungsparzellen zu dokumentieren.

Art. 19 Aufhebung der Zulassung

Das BLW kann die Zulassung eines Produzenten oder einer Produzentin teilweise oder vollständig aufheben, wenn es feststellt, dass:

18 a. die Bestände und die zugehörigen Dokumentationen nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend geführt werden;

7. Abschnitt: Aufbereitung der Posten

Art. 20 Posten

Vermehrungsmaterial ist bei Produktion, Ernte, Verpackung, Lagerung und Beförderung in getrennten und einzeln beschrifteten Posten zu halten.

Art. 21 Verpackung, Verschluss, Etikettierung

1 Der Produzent oder die Produzentin ist für die korrekte Verpackung, Verschliessung und Etikettierung verantwortlich.

2 Die Verpackungen sind mit einem Verschlusssystem zu verschliessen, das nicht wieder verwendbar ist oder das die Etikette integriert, damit der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen beschädigt wird.

3 Die Anforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial sind in Anhang 3 definiert.

4 Die Zuteilung der Etiketten für anerkanntes Material an die Produzenten und Produzentinnen erfolgt gemäss den Weisungen des BLW entsprechend dem Produktionspotenzial, das bei der offiziellen Kontrolle festgestellt wurde.

5 Die Befestigung der Etiketten erfolgt gemäss den Weisungen des BLW unter der Verantwortung des Produzenten oder der Produzentin; die Etikette muss durch das Verschlusssystem gesichert sein. Der Produzent oder der Produzentin muss über Verpackung und Etikettierung laufend Buch führen.

6 Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 4 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen.

7 Die Farbe der Etiketten ist:

8 Die Etiketten müssen vom Empfänger oder der Empfängerin des Vermehrungsmaterials während mindestens einem Jahr aufbewahrt und dem BLW auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

9 Das BLW kann genehmigen, dass mehrere Posten von Pfropfreben und Wurzelreben gleicher Eigenschaften mit jeweils nur einer Etikette versehen in Verkehr gebracht werden können. In diesem Fall müssen diese Posten so miteinander verbunden sein, dass bei einer Trennung die Verbindung verletzt wird und nicht wieder verwendet werden kann. Die Befestigung der Etikette wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschliessung ist nicht zulässig.

8. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 22 Allgemeines

1 Vermehrungsmaterial darf nur in Verkehr gebracht werden als:

19 Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material anerkannt wurde.

2 Sofern es die phytosanitäre Qualität des Vermehrungsmaterials erfordert, kann das BLW die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln oder einem anderen wirksamen Verfahren gegen Krankheiten und Schädlinge verlangen, die durch dieses Material verbreitet werden.

3 Das BLW kann die Bewilligung erteilen, angemessene Mengen Vermehrungsmaterial in den Verkehr zu bringen, welches die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt, wenn das Material bestimmt ist für:

4 Das BLW kann in Abweichung von Absatz 1 das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial bewilligen, das mit In-vitro-Vermehrungsverfahren produziert worden ist.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.