Verordnung vom 22. November 2006 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs (OAV-SchKG)
1 über gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), verordnet:
Art. 1 Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG ist zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
- a. Erlass von Weisungen, Kreisschreiben und Empfehlungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden, die Betreibungsund Konkursämter und die ausseramtlichen Vollstreckungsorgane zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG;
- b. Erstellen von Mustervorlagen für die in den Betreibungsund Konkursverfahren zu verwendenden Formulare;
- c. Inspektion der kantonalen Aufsichtsbehörden, der Betreibungsund Konkursämter und der ausseramtlichen Vollstreckungsorgane.
Art. 2 Berichterstattung
Die kantonalen Aufsichtsbehörden berichten dem Bundesamt für Justiz mindestens alle zwei Jahre über:
- a. die Inspektionen, die sie bei den Betreibungsund Konkursämtern durchgeführt haben;
- b. die Tätigkeit der unteren und der oberen Aufsichtsbehörden samt statistischer Übersicht über die Beschwerden und die Zeit ihrer Erledigung;
- c. die Aussprechung von Disziplinarstrafen;
- d. ihre Weisungen an die Ämter;
- e. die Schwierigkeiten, die sie bei der Anwendung des Gesetzes festgestellt haben.
Art. 3 Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs
1 Die Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs berät das Bundesamt für Justiz in der Ausübung der Oberaufsicht. Die Beratung umfasst namentlich Fragen der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung.
2 Die Mitglieder werden durch das Bundesamt für Justiz ernannt. Die Kommission setzt sich aus maximal 10 Mitgliedern zusammen.
3 Den Vorsitz hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG. Diese Dienststelle führt das Sekretariat.
Art. 4 Anwendung bisherigen Rechts
Die bisherigen Verordnungen, Weisungen und Kreisschreiben des Bundesgerichts gelten weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen beziehungsweise nicht geändert oder aufgehoben werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 281.1
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