Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)
gestützt auf die Artikel 98 Absätze 1 und 2 und 122 Absatz 1
1 , der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. September 2005 , beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Kapitalanlagen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform:
- a. schweizerische kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese verwalten, aufbewahren oder vertreiben;
- b. ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz vertrieben werden;
- c. Personen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten;
- d. Personen, die in der Schweiz ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreiben;
- e. Personen, die von der Schweiz aus ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreiben, die nicht ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlebis ter gern gemäss Artikel 10 Absätze 3, 3 oder 3 oder entsprechendem ausländischem Recht vorbehalten sind;
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2005 6395
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