Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
gestützt auf die Artikel 13 und 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes
1 (BGG), vom 17. Juni 2005 erlässt folgendes Reglement:
1. Titel: Allgemeine organisatorische Bestimmungen
1. Kapitel: Leitungsorgane
1. Abschnitt: Präsidium
Art. 1 Präsident oder Präsidentin
(Art. 10 Abs. 2 und 14 Abs. 3 BGG) Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts:
- a. nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 BGG wahr;
- b. beruft das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission ein;
- c. entscheidet über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens für Beschlüsse des Gesamtgerichts; Artikel 7 Absatz 2 dieses Reglements bleibt vorbehalten.
Art. 2 Vizepräsident oder Vizepräsidentin
(Art. 14 Abs. 4 BGG) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt und unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin.
2. Abschnitt: Gesamtgericht
Art. 3 Aufgaben
(Art. 15 Abs. 1 BGG)
1 Das Gesamtgericht nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 BGG wahr.
2 2 …
3 Es wählt das dritte Mitglied der Verwaltungskommission.
4 Es bestellt auf Antrag der Verwaltungskommission die Abteilungen und wählt deren Präsidenten und Präsidentinnen. Diese können nicht gleichzeitig Mitglieder der Verwaltungskommission sein.
5 Es wählt auf Antrag der Verwaltungskommission die Mitglieder der Rekurskommission. Diese können nicht zugleich Mitglieder der Verwaltungskommission oder der Präsidentenkonferenz sein.
Art. 4 Termine
(Art. 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 Bst. e und 17 Abs. 3 BGG)
1 Über die Vorschläge nach Artikel 3 Absatz 2 und die Wahlen nach Artikel 3 Absatz 3–5 dieses Reglements fasst das Gesamtgericht bis am 15. Oktober des Wahljahres Beschluss.
2 Die Mitglieder der Leitungsorgane und der Rekurskommission teilen der Verwaltungskommission bis zum 31. August des Wahljahres mit, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen. Die Verwaltungskommission teilt das Ergebnis unverzüglich allen Richtern und Richterinnen mit.
3 Sie fordert die ordentlichen Richter und Richterinnen gleichzeitig auf, ihr bis zum 20. September weitere Bewerbungen und Wahlvorschläge schriftlich einzureichen.
Art. 5 Wahlverfahren
(Art. 21 BGG)
1 Das Gesamtgericht entscheidet über den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts einzeln und durch geheime Stimmabgabe; in gleicher Weise wählt es alsdann das dritte Mitglied der Verwaltungskommission.
2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt. Im Übrigen gilt Artikel 131 des Parlamentsgesetzes vom
3 13. Dezember 2002 sinngemäss.
4 Bei mehr als zwei Kandidaten scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus.
Art. 6 Einberufung
(Art. 15 BGG)
1 Die Einberufung des Gesamtgerichts können verlangen:
- a. die Verwaltungskommission;
- b. eine Abteilung;
- c. mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts.
2 Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Bundesgerichts einberufen.
3 Die Mitglieder des Gesamtgerichts werden zu den Sitzungen schriftlich eingeladen.
4 Die Einladung ist in der Regel mindestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Sie enthält die Traktanden. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.
Art. 7 Beschlussfassung
(Art. 15 Abs. 2 und Art. 21 BGG)
1 Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse in der Regel auf dem Zirkulationsweg.
2 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abteilung oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts die Diskussion eines Geschäfts verlangen.
Art. 8 Geheime Wahlen und Abstimmungen
(Art. 21 BGG) Wahlen und Abstimmungen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn die Verwaltungskommission oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts dies verlangen.
3. Abschnitt: Präsidentenkonferenz
Art. 9 Aufgaben
(Art. 16 BGG)
1 Die Präsidentenkonferenz nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 16 BGG wahr.
2 Sie koordiniert die Rechtsprechung unter den Abteilungen, soweit die Koordination nicht gemäss Artikel 23 BGG Sache der vereinigten Abteilungen ist (Art. 37 dieses Reglements).
3 Die ordentlichen Richter und Richterinnen melden als koordinationsbedürftig erkannte Rechtsfragen der Präsidentenkonferenz.
Art. 10 Zusammenarbeit mit anderen Organen
(Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 4 BGG)
1 Die Präsidentenkonferenz unterbreitet der Verwaltungskommission und dem Generalsekretariat die gemeinsamen Bedürfnisse der Abteilungen.
2 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts wirkt an den Sitzungen und
4 Beschlüssen der Präsidentenkonferenz mit beratender Stimme mit.
4. Abschnitt: Verwaltungskommission
Art. 11 Zusammensetzung
(Art. 17 Abs. 1 BGG)
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
- a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts;
- b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts;
- c. einem weiteren ordentlichen Richter oder einer weiteren ordentlichen Richterin.
2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden von der Mitarbeit in ihren Abteilungen ausreichend entlastet.
Art. 12 Aufgaben
(Art. 15 Abs. 1 Bst. d und f, 17 Abs. 4 BGG)
1 Die Verwaltungskommission nimmt die Aufgaben gemäss den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstaben d und f sowie 17 Absatz 4 BGG wahr. Sie ist zuständig für vorüber-
5 gehende Entlastungsmassnahmen, insbesondere für:
- a. die Anordnung des über den Einzelfall hinausgehenden Einsatzes eines Richters oder einer Richterin in einer anderen Abteilung (Art. 18 Abs. 3 BGG);
- b. die Zuteilung von nebenamtlichen Richtern und Richterinnen sowie von Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen auf eine andere Abteilung auch ausserhalb der ordentlichen zweijährigen Organisationsperiode;
6 c. die Umteilung von Sachgebieten oder von Gruppen von Geschäften zur Ausgleichung der Geschäftslast zwischen den Abteilungen.
2 Bevor die Verwaltungskommission Entscheide gemäss Absatz 1 trifft, hört sie die Präsidentenkonferenz an. Vor einem Entscheid gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b hört sie zusätzlich die betroffene Person an.
3 Die Verwaltungskommission bereitet den Geschäftsbericht zuhanden des Gesamtgerichts vor.
5. Abschnitt: Stab der Leitungsorgane
Art. 13 Generalsekretär oder Generalsekretärin
(Art. 17 Abs. 2 und Art. 26 BGG)
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die Sekretariate des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz sowie der Verwaltungskommission.
2 Er oder sie nimmt an den Sitzungen dieser drei Leitungsorgane mit beratender Stimme teil.
3 Er oder sie bereitet die Beschlüsse der Leitungsorgane vor und vollzieht diese, soweit hierfür nicht die Abteilungen zuständig sind.
4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden durch die Verwaltungskommission auf getreue Amtserfüllung vereidigt. Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
6. Abschnitt: Unterschrift und Protokolle
Art. 14 Unterschrift
(Art. 13 BGG)
1 In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
2 In Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, zeichnen der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
3 In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts fallen, zeichnet dieser oder diese allein.
Art. 15 Protokolle
(Art. 13 BGG) Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz stehen den ordentlichen Richtern und Richterinnen jederzeit zur Einsicht offen.
2. Kapitel: Nebenamtliche Richter und Richterinnen
Art. 16 Zuteilung und Einsatz
(Art. 22 BGG)
1 Die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen auf die Abteilungen richtet sich nach ihren besonderen Kenntnissen, ihrer Amtssprache sowie nach der Arbeitsbelastung und den Bedürfnissen der Abteilungen.
2 Bei der Zuteilung sind die Vertretung der Geschlechter und die Verfügbarkeit der nebenamtlichen Richter und Richterinnen angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Einsatz der nebenamtlichen Richter und Richterinnen in den einzelnen Abteilungen wird durch die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen bestimmt.
Art. 17 Entschädigung
(Art. 13 BGG)
1 Für die Entschädigung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen gilt die Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie die Vergütungen für Dienstreisen der
7 Bundesrichter und Bundesrichterinnen .
2 Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
3. Kapitel: Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter und
Richterinnen
Art. 18 Grundsätze
(Art. 6 und 7 BGG)
1 Ordentliche Richter und Richterinnen können Nebenbeschäftigungen ausüben, soweit diese die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts sowie des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin nicht beeinträchtigen.
2 Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Amtspflichten in keiner Weise behindern.
Art. 19 Bewilligungspflicht
(Art. 7 Abs. 2 BGG)
1 Folgende Nebenbeschäftigungen können bewilligt werden:
- a. Mitwirkung in Schiedsgerichten, Rechtsprechungsorganen und Expertenkommissionen sowie Mandate für Mediationen und Gutachten, soweit ein öffentliches Interesse besteht;
- b. punktuelle Lehraufträge, Herausgabe von Kommentaren, Publikationsreihen und Fachzeitschriften;
- c. Mitwirkung in Organen von Vereinigungen, Stiftungen oder anderen nicht wirtschaftlichen Organisationen.
2 Keine Bewilligung benötigt, wer Bücher oder Aufsätze verfassen, Vorträge halten oder an Kongressen und Fachtagungen teilnehmen will.
Art. 20 Bewilligungsverfahren
(Art. 17 Abs. 4 Bst. h BGG)
1 Wer einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung nachgehen will, reicht beim Abteilungspräsidenten oder bei der Abteilungspräsidentin ein Bewilligungsgesuch ein.
2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird, enthalten.
3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet das Gesuch zur Stellungnahme an die Präsidentenkonferenz und zum Entscheid an die Verwaltungskommission weiter.
Art. 21 Kontrolle
(Art. 13 BGG)
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt eine Liste der erteilten Bewilligungen.
2 Die Verwaltungskommission kann von den Richtern und Richterinnen Auskunft über die zeitliche Beanspruchung und die erhaltenen Entschädigungen verlangen.
3 Die Beendigung einer Nebenbeschäftigung ist der Verwaltungskommission und dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.
Art. 22 Entgelt für Dienstleistungen
(Art. 13 BGG)
1 Werden Dienstleistungen des Gerichts in Anspruch genommen, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin legt das Entgelt im Einzelfall fest.
Art. 23 Ablieferungspflicht
(Art. 13 BGG) Übersteigt die Gesamtheit der Entschädigungen, Ersatz von Auslagen eingeschlossen, aus bewilligten und bewilligungsfreien Nebenbeschäftigungen 10 000 Franken pro Jahr, ist der überschiessende Betrag der Kasse des Bundesgerichts zu überweisen.
4. Kapitel: Konfliktregelung
Art. 24 Interne Schlichtung
(Art. 15 Abs. 1 Bst. a BGG)
1 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Gerichts werden nach Möglichkeit gerichts-
8 intern beigelegt.
2 Bei Streitigkeiten suchen die Beteiligten zunächst das Gespräch unter sich und sodann innerhalb der betroffenen Abteilungen.
3 Führen diese Gespräche nicht zum Ziel, so wird die Angelegenheit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts unterbreitet. Er oder sie zieht bei Bedarf die Verwaltungskommission bei. Diese trifft die geeigneten Vorkehren.
Art. 25 Oberaufsicht
(Art. 3 Abs. 1 BGG) Scheitern sämtliche internen Versuche zur Beilegung der Streitigkeit und handelt es sich um eine wesentliche Angelegenheit, die im Rahmen der Oberaufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Verwaltungskommission die Bundesversammlung.
2. Titel: Organisation der Rechtsprechung
1. Kapitel: Abteilungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 Zahl und Zusammensetzung
(Art. 18 BGG)
1 Das Bundesgericht besteht aus folgenden sieben Abteilungen:
- a. zwei öffentlich-rechtlichen Abteilungen;
- b. zwei zivilrechtlichen Abteilungen;
- c. einer strafrechtlichen Abteilung;
- d. zwei sozialrechtlichen Abteilungen.
2 Die beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen, die beiden zivilrechtlichen Abteilungen und die strafrechtliche Abteilung befinden sich in Lausanne. Die beiden sozialrechtlichen Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.
3 Die Abteilungen setzen sich aus fünf bis sechs ordentlichen Richtern oder Richte-
9 rinnen zusammen.
4 Den Abteilungen mit sechs Mitgliedern werden zwei französischsprachige Richter oder Richterinnen zugeteilt, den Abteilungen mit fünf Mitgliedern ein oder zwei
10 französischsprachige Richter oder Richterinnen.
5 Einer Abteilung wird nicht mehr als ein italienischsprachiger Richter oder eine
11 italienischsprachige Richterin zugeteilt.
Art. 27 Organisation
(Art. 18 BGG) Die Abteilungen organisieren sich selbst, soweit die Organisation nicht durch das BGG und durch dieses Reglement vorgegeben ist.
Art. 28 Umteilungen und Vakanzen
(Art. 18 BGG)
1 Gesuche um Umteilung in eine andere Abteilung sind an die Verwaltungskommission zu richten. Diese lädt die betroffenen Abteilungen zur Stellungnahme ein.
2 Vor Ablauf einer Zweijahresperiode ist eine Umteilung in eine andere Abteilung nur bei einer Vakanz oder aus wichtigen Gründen möglich.
3 Bei Vakanzen prüft die Verwaltungskommission, ob die frei gewordene Richterstelle durch eine interne Umteilung besetzt wird. Sie teilt das Ergebnis der Gerichtskommission mit.
2. Abschnitt: Die sieben Abteilungen
Art. 29 Erste öffentlich-rechtliche Abteilung
(Art. 22 BGG)
1 Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
- a. Enteignungen;
- b. raumbezogene Materien, namentlich: 1. Raumplanung und Baurecht, 2. Umweltschutz, Gewässerschutz, Wald, Naturund Heimatschutz, 3. öffentliche Werke, 4. Meliorationen, 5. mit Raumplanung verbundene Bauförderung, 6. Wanderwege;
- c. politische Rechte;
- d. internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
- e. Strassenverkehr;
- f. Bürgerrecht.
12 … g.
2 Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
13 a. Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, BV );
- b. Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV);
- c. Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV);
- d. Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, Meinungsund Informationsfreiheit, Medienfreiheit (Art. 13, 14, 16 und 17 BV);
- e. Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit (Art. 21–23 BV);
- f. die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV);
- g. Allgemeine Verfahrensgarantien, Rechtsweggarantie, gerichtliche Verfahren, Freiheitsentzug (Art. 29–31 BV).
3 Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt Beschwerden in Strafsachen
14 gegen strafprozessuale Zwischenentscheide.
4 Sie behandelt auf Klage Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden (Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG) sowie die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG).
Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung
(Art. 22 BGG)
1 Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
- a. Ausländerrecht;
- b. Steuern und Abgaben;
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