Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer)

Typ Reglement
Veröffentlichung 2006-09-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und 17 Absatz 4 Buchstabe g des

1 (BGG), Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

1 Die administrative Aufsicht obliegt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Diese wird durch das Generalsekretariat des Bundesgerichts unterstützt.

2 Die Verwaltungskommission kann für die Ausübung der Aufsicht notwendige Vorarbeiten und Untersuchungen einem Gerichtsmitglied übertragen, das ihr nicht angehört.

3 Die parlamentarische Oberaufsicht bleibt vorbehalten.

Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht

1 Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personalund Finanzwesen.

2 Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.

3 Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.

Art. 3 Aufsichtsinstrumente

Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus:

Art. 4 Geschäftsbericht

1 Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht reichen dem Bundesgericht ihren Geschäftsbericht ein.

2 Der Bericht gibt Auskunft über die Bildung der Spruchkörper, Art und Umfang der Fallerledigungen sowie über weitere aufsichtsrelevante Themen.

Art. 5 Aussprachen und Kontrollen

1 Die Verwaltungskommission führt mit dem Bundesstrafgericht und dem Bundesverwaltungsgericht periodisch Aussprachen und Kontrollen über den Gang der Geschäfte und gemeinsam interessierende Fragen durch.

2 Die Gerichte haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

3 Sie teilen der Verwaltungskommission aufsichtsrelevante Vorgänge mit.

Art. 6 Finanzaufsicht

Die Finanzaufsicht erfolgt durch:

Art. 7 Untersuchungen

1 Zur Abklärung eines Sachverhaltes kann die Verwaltungskommission eine Untersuchung anordnen.

2 Die Mitglieder und Angestellten des betroffenen Gerichts sind zur Auskunft verpflichtet.

3 Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Bericht festgehalten; das betroffene Gericht und gegebenenfalls die betroffenen Personen können zum Bericht Stellung nehmen.

Art. 8 Mitteilungen an die Oberaufsicht

1 Fällt die Amtsenthebung eines Gerichtsmitglieds in Betracht, so kann die Verwaltungskommission eine Voruntersuchung anordnen.

2 Erscheint aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder des Ergebnisses einer Voruntersuchung die Einleitung eines Verfahrens auf Amtsenthebung als geboten, so gelangt die Verwaltungskommission an die zuständige Parlamentskommission.

Art. 9 Aufsichtseingaben

1 Die Verwaltungskommission erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang des Bundesstrafgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts gerügt wird.

2 Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte.

3 Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen anfechtbare Entscheide gemäss Artikel 94 BGG.

Art. 10 Weisungen

1 Die Verwaltungskommission erlässt die zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht notwendigen Weisungen.

2 Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:

3 Vor dem Erlass von Weisungen werden die Gerichte angehört.

Art. 11 Zusammenarbeit der Dienste

1 Die Verwaltungskommission kontrolliert, dass die Dienste der eidgenössischen Gerichte in administrativen Belangen, namentlich in den Bereichen Informatik, Statistik, Benchmarking, Gerichtsverwaltung und Personalmanagement, in geeigneter Weise zusammenarbeiten und Synergien nutzen.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Bundesgerichts erstattet jährlich über diese Zusammenarbeit Bericht.

3 Das Bundesgericht vertritt die eidgenössischen Gerichte in der Human-Resources- Konferenz des Bundes.

Art. 12 Berichterstattung

Das Bundesgericht informiert in seinem Geschäftsbericht über seine Aufsichtstätigkeit.

Art. 13 Verfahren

Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren sinn-

2 gemäss nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 173.110

[^2]: SR 172.021

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