Reglement vom 31. März 2006 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts

Typ Reglement
Veröffentlichung 2006-03-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Schweizerische Bundesgericht,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005[^1] (BGG),

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Das Bundesgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaftlichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren.

2 Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesgericht bleiben vorbehalten (Art. 62 ff. BGG).

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Wer eine besondere Dienstleistung in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig.

2 Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit

1 Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.

2 Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht nicht gebührenpflichtig.

3 Für Dienstleistungen zu Gunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden.

Art. 4 Gebührenbemessung

Es werden folgende Gebühren verrechnet:

a. Reproduktion von Schriftstücken: für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken;
b. andere Vervielfältigungen: effektive Kosten;
c. Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das
Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewährung am Bundesgericht hinausgehen: 40 Franken je halbe Stunde;
die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem ausserordentlichen Aufwand
verbunden ist;
d. andere Nachforschungen,
Zusammenstellungen, besondere Auswertungen und dergleichen: 40 Franken je halbe Arbeitsstunde des Verwaltungspersonals und
60 Franken je halbe Arbeitsstunde des wissenschaftlichen Personals;
e. Urteilsabgabe an Drittpersonen: 20 Franken;
f. Rechtskraftbescheinigung: 30 Franken;
g. Beglaubigung einer Unterschrift: 20 Franken;
sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu
beglaubigen, so wird für jede
zusätzliche Unterschrift ein
Zuschlag von 10 Franken erhoben;
h. Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen: 20 Franken;
umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben;
i. Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des
Bundesgerichts: 100 Franken für jeden halben Tag;
j. Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom
17.

Dezember 2004[^2]: / SR 152.3 | | gemäss dem Tarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom

24.

Mai 2006[^3]; im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach diesem Reglement; / SR 152.31 |

| k. | Verwaltungsaufwand für die Behandlung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften: | | bis maximal 100 Franken im Einzelfall. |

Art. 5 Gebührenzuschlag

Die Gebühr kann bis zu 50 % erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.

Art. 6 Auslagen

Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:

Art. 7 Gebührenermässigung

Die Gebühr kann aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.

Art. 8 Kostenvoranschlag

Übersteigt die Gebühr 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.

Art. 9 Vorschuss

In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Ausland wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.

Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

1 Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr mit der Dienstleistung.

2 Gegen die Gebührenverfügung kann innert zehn Tagen beim Generalsekretariat des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden. Hat das Generalsekretariat selber verfügt, so entscheidet die Rekurskommission.

3 Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig.

Art. 11 Fälligkeit und Verjährung

1 Die Gebühr wird mit dem Erlass der Verfügung fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

3 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.

Art. 12 Zahlungsart

1 Für die Gebühr wird eine Rechnung gestellt.

2 Die Gebühr für Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrage von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwälten und Anwältinnen, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, kann eine Rechnung gestellt werden.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 173.110

[^2]: SR 152.3

[^3]: SR 152.31

[^4]: [AS 1994 2157, 1999 3009 Art. 17 Ziff. 2]

[^5]: [AS 1995 1457]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.