Reglement vom 31. März 2006 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005[^1] (BGG),
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Das Bundesgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaftlichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren.
2 Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesgericht bleiben vorbehalten (Art. 62 ff. BGG).
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Wer eine besondere Dienstleistung in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig.
2 Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
1 Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.
2 Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht nicht gebührenpflichtig.
3 Für Dienstleistungen zu Gunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden.
Art. 4 Gebührenbemessung
Es werden folgende Gebühren verrechnet:
| a. | Reproduktion von Schriftstücken: | für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken; | |
|---|---|---|---|
| b. | andere Vervielfältigungen: | effektive Kosten; | |
| c. | Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das | ||
| Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewährung am Bundesgericht hinausgehen: | 40 Franken je halbe Stunde; | ||
| die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem ausserordentlichen Aufwand | |||
| verbunden ist; | |||
| d. | andere Nachforschungen, | ||
| Zusammenstellungen, besondere Auswertungen und dergleichen: | 40 Franken je halbe Arbeitsstunde des Verwaltungspersonals und | ||
| 60 Franken je halbe Arbeitsstunde des wissenschaftlichen Personals; | |||
| e. | Urteilsabgabe an Drittpersonen: | 20 Franken; | |
| f. | Rechtskraftbescheinigung: | 30 Franken; | |
| g. | Beglaubigung einer Unterschrift: | 20 Franken; | |
| sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu | |||
| beglaubigen, so wird für jede | |||
| zusätzliche Unterschrift ein | |||
| Zuschlag von 10 Franken erhoben; | |||
| h. | Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen: | 20 Franken; | |
| umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben; | |||
| i. | Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des | ||
| Bundesgerichts: | 100 Franken für jeden halben Tag; | ||
| j. | Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom |
Dezember 2004[^2]: / SR 152.3 | | gemäss dem Tarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom
Mai 2006[^3]; im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach diesem Reglement; / SR 152.31 |
| k. | Verwaltungsaufwand für die Behandlung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften: | | bis maximal 100 Franken im Einzelfall. |
Art. 5 Gebührenzuschlag
Die Gebühr kann bis zu 50 % erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.
Art. 6 Auslagen
Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:
- a. Porti- und Telefonkosten;
- b. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstückes per Telefax; pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland, 5 Franken nach Übersee;
- c. Anschaffungskosten von Datenträgern;
- d. Mahnkosten: 5 Franken für die erste Mahnung, 10 Franken ab der zweiten Mahnung.
Art. 7 Gebührenermässigung
Die Gebühr kann aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.
Art. 8 Kostenvoranschlag
Übersteigt die Gebühr 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.
Art. 9 Vorschuss
In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Ausland wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.
Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
1 Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr mit der Dienstleistung.
2 Gegen die Gebührenverfügung kann innert zehn Tagen beim Generalsekretariat des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden. Hat das Generalsekretariat selber verfügt, so entscheidet die Rekurskommission.
3 Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig.
Art. 11 Fälligkeit und Verjährung
1 Die Gebühr wird mit dem Erlass der Verfügung fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
3 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.
Art. 12 Zahlungsart
1 Für die Gebühr wird eine Rechnung gestellt.
2 Die Gebühr für Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrage von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwälten und Anwältinnen, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, kann eine Rechnung gestellt werden.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
-
- Verordnung vom 24. August 1994[^4] über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts;
-
- Verordnung vom 14. Februar 1995[^5] über die Verwaltungsgebühren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 173.110
[^2]: SR 152.3
[^3]: SR 152.31
[^4]: [AS 1994 2157, 1999 3009 Art. 17 Ziff. 2]
[^5]: [AS 1995 1457]
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