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Verordnung des SBFI vom 25. Oktober 2006 über die berufliche Grundbildung Motorgerätemechanikerin/Motorgerätemechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Geltender Text a fecha 2006-10-25

43907

Motorgerätemechanikerin EFZ/Motorgerätemechaniker EFZ

Mécanicienne d’appareils à moteur CFC/

Mécanicien d’appareils à moteur CFC

Meccanica d’apparecchi a motore AFC/

Meccanico d’apparecchi a motore AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 50 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz[^3] (ArGV1),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

1 Die Berufsbezeichnung ist Motorgerätemechanikerin EFZ oder Motorgerätemechaniker EFZ.

2 Motorgerätemechanikerinnen und Motorgerätemechaniker EFZ zeichnen sich insbesondere durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 In Abweichung von Artikel 47 Buchstabe a, b und d ArGV 1 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand herangezogen werden für die Bedienung und den Unterhalt von Betriebseinrichtungen, wie Maschinen, Antrieben und Transporteinrichtungen, und die Handhabung von Werkzeugen, die mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden sind.

Für Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht.

Für Bedienung und Unterhalt von Druckbehältern mit gesundheitsschädlichem, brand- oder explosionsgefährlichem Inhalt.

Voraussetzung dafür ist eine der erhöhten Unfallgefahr angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese sollen sich in Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz niederschlagen.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt ungefähr an 4 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 1575 Lektionen. Davon entfallen:

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 36–38 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Motorgerätemechanikerinnen und Motorgerätemechaniker EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden wenn:

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Lerndokumentation im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation und bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält den Bildungsstand der lernenden Person jedes Semester in einem Bildungsbericht fest.

Art. 15 Dokumentation der Leistungen in der schulischen Bildung und der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zu den Qualifikationsverfahren

1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

2 Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Artikel 32 BBV geforderten beruflichen Praxis müssen mindestens 2 Jahre im Bereich der Motorgerätebranche erworben worden sein.

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung

des Qualifikationsverfahrens

1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

Art. 18 Bestehen

1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche.

3 Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche mit folgender Gewichtung:

Art. 19 Wiederholungen

1 Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird für den berufskundlichen Unterricht die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.

Art. 20 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» ohne Erfahrungsnote gewertet.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Motorgerätemechanikerin EFZ/Motorgerätemechaniker EFZ» zu führen.

3 Im Notenausweis werden die Gesamtnote und die Noten jedes Qualifikationsbereichs festgehalten.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

für Motorgerätemechanikerinnen und Motorgerätemechaniker EFZ

Art. 22

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Motorgerätemechanikerinnen und Motorgerätemechaniker EFZ setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996[^6]. Sie konstituiert sich selbst.

4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

2 Die Genehmigung des Reglements vom 11. Juni 1991 über die Einführungskurse für Motorgerätemechanikerinnen und Motorgerätemechaniker wird widerrufen.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Motorgerätemechanikerinnen und Motorgerätemechaniker wiederholt, wird bis am 31. Dezember 2013 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Recht beurteilt.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über die Teilprüfung (Artikel 17 Absatz 2a) treten am 1. Januar 2009, diejenigen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Artikel 16, 17 Absatz 2b, c und d, Artikel 18 bis 21) treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.111

[^6]: SR 172.31

[^7]: BBI 1991 III 1214

[^8]: BBI 1991 III 1214