Abkommen vom 28. Oktober 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Macao der Volksrepublik China über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Typ Andere
Veröffentlichung 2005-10-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die für den Abschluss dieses Abkommens von der Zentralen Volksregierung der Volksrepublik China gehörig ermächtigte Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Macao der Volksrepublik China (nachfolgend BVR Macao),

nachfolgend «Vertragsparteien» genannt,

in dem Wunsch, den Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihnen zu pflegen und zu verstärken,

im Bestreben, die Reiseformalitäten zwischen ihnen zu erleichtern,

entschlossen, die vertrauensvolle und gegenseitige Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration zu entwickeln und zu verbessern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass (gewöhnlicher Pass, Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpass) besitzen und beabsichtigen, für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten in die BVR Macao einzureisen, können ohne Visum in die BVR Macao einreisen, sich dort aufhalten und wieder ausreisen.

2. Inhaber eines gültigen Passes der BVR Macao, die beabsichtigen, für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten in die Schweiz einzureisen, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und wieder ausreisen.

3. Geschäftsaufenthalte oder Aufenthalte mit offiziellem Charakter werden nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrachtet.

Art. 2

1. Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass besitzen und beabsichtigen, für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die BVR Macao einzureisen, haben vor ihrer Abreise beim Verwalter der BVR Macao eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung einzuholen.

2. Inhaber eines gültigen Passes der BVR Macao, die beabsichtigen, für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz einzureisen, haben vor ihrer Abreise bei einer Botschaft oder einem Konsulat der Schweiz ein Visum einzuholen.

Art. 3

1. Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass besitzen und denen die Wohnsitznahme in der BVR Macao gestattet wurde, können ohne Visum in die BVR Macao zurückkehren.

2. Inhaber eines gültigen Passes der BVR Macao, welche im Besitz einer gültigen von den zuständigen schweizerischen Behörden ausgestellten Aufenthaltsbewilligung sind, können ohne Visum in die Schweiz zurückkehren.

Art. 4

Die Vertragsparteien stellen einander Muster ihrer Pässe sowie wesentliche deren Gebrauch betreffende Informationen zu. Die Vertragsparteien informieren einander über Änderungen der Form dieser Pässe und stellen einander Muster ihrer neuen Pässe 30 Tage vor deren Einführung zur Verfügung.

Art. 5

Die Aufhebung der Visumpflicht entbindet die Inhaber eines gültigen Passes einer Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, die im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze betreffend Einreise und Aufenthalt sowie alle anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Art. 6

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise und den Aufenthalt zu verweigern. Dies gilt insbesondere für Personen, welche die öffentliche Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im jeweiligen Hoheitsgebiet gesetzwidrig ist.

Art. 7

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen zur gegenseitigen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration, indem sie insbesondere aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen Informationen austauschen über:

für die Umsetzung dieses Abkommens notwendige Personendaten, d. h.:

2. Die in diesem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unbeschadet anderer zwischen den Vertragsparteien geschlossener bilateraler Vereinbarungen.

Art. 8

Personendaten sind nach Massgabe des heimatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:

Art. 9
Art. 10

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit die Anwendung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Art. 11

Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Art. 12

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.

Geschehen in der Besonderen Verwaltungsregion Macao am 28. Oktober 2005 in zwei Exemplaren, in französischer und chinesischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermassen verbindlich sind.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / François Barras | Für die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Macao der Volksrepublik China: / Florinda da Rosa Silva Chan | | --- | --- |

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