Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2006-06-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 87 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 2004 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen.

2 Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen.

3 Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Seilbahnen für Menschen sicher sowie umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb (Seilbahnen).

2 Es gilt nicht für:

Art. 3 Grundsätze

1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personen-

3 beförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr

4 (BAV ):

2 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung. 2bis Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und:

5 stellerin wesentliche Vorteile aufweist. 2ter bis Die Bewilligung nach Absatz 2 hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der

6 Betriebsbewilligung.

3 Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind.

4 Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5 7 ...

Art. 4 Grundlegende Anforderungen und technische Normen

1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

2 In diesem Rahmen bezeichnet das BAV im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

1 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

2 Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

3 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, die den technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

4 Sind keine grundlegenden Anforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die Seilbahn, das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.

Art. 6 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

1 Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.

2 Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

3 Die Sicherheitsgutachten sind von unabhängigen Stellen zu erarbeiten.

Art. 7 Enteignungsrecht

1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, dem steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu, sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht.

2 Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.

Art. 8 Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten

1 Das BAV ist befugt, von Seilbahnunternehmen diejenigen Daten zu erheben und zu bearbeiten, die zur Erfüllung seiner aufsichtsrechtlichen Pflichten und für die Zwecke der amtlichen Statistik benötigt werden.

2 Es kann zur Ausstellung von Ausweisen Daten von Personen erheben und bearbeiten.

3 Es kann nach Vornahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten über Seilbahnunternehmen bekannt geben, sofern die Daten Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Seilbahnunternehmen ermöglichen. Die Bekanntgabe hat in der Form einer Medienmitteilung oder auf andere geeignete Weise zu erfolgen.

4 Besonders schützenswerte Daten sind insbesondere Informationen über den Widerruf einer Bewilligung.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zur Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten.

2. Abschnitt: Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession

Art. 9 Plangenehmigung

1 Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, die Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

2 Gleichzeitig mit der Plangenehmigung wird die entsprechende Personenbeförde-

8 rungskonzession nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 erteilt.

3 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn:

4 Die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen sind im Sinne des Behinderten-

9 gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 zu berücksichtigen.

5 Plangenehmigungsverfahren sind von allen involvierten Behörden beförderlich zu behandeln. Der Bundesrat legt dazu Fristen fest.

Art. 10 Nebenanlagen

Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb der Seilbahn dienen (Nebenanlagen), unterstehen den allgemeinen raumplanungs-, bauund umweltrechtlichen Vorschriften von Bund und Kantonen.

Art. 11 Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens

1 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen.

2 Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beizubringen hat.

Art. 12 Anhörung, Publikation und Auflage

1 Das BAV übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Art. 13 Einsprache

1 10 Wer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über

11 das Verwaltungsverfahren oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAV Einsprache erheben.

2 Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

3 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Art. 14 Konzentriertes Entscheidverfahren in der Bundesverwaltung

Das weitere Verfahren innerhalb der Bundesverwaltung richtet sich nach dem konzentrierten Entscheidverfahren gemäss den Artikeln 62 a ff. des Regierungsund

12 Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 .

Art. 15 Vereinfachtes Verfahren

1 Das vereinfachte Verfahren wird angewendet bei:

2 Ist in einer Plangenehmigung vorgesehen, dass Detailpläne nachträglich vorgelegt werden müssen, so findet dafür das vereinfachte Verfahren Anwendung.

3 Das BAV kann die Aussteckung anordnen.

4 Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt.

5 Das BAV unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben, und setzt ihnen eine Einsprachefrist von 30 Tagen.

6 Es kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

7 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren; im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

13 Art. 15 a Genehmigungsund bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen

1 Seilbahnen können genehmigungsund bewilligungsfrei geändert werden, wenn:

2 Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungsund bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen.

14 Art. 16 Anwendbares Recht

1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz

15 16 vom 20. Dezember 1957 (EBG) und nach dem EntG .

2 Investitionen in die Infrastruktur von Seilbahnen, die von Bund und Kantonen Abgeltungen nach den Artikeln 28–31 c des Personenbeförderungsgesetzes vom

17 20. März 2009 erhalten, werden über Entnahmen aus dem Fonds nach Artikel 1

18 finanziert. Die Finanziedes Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 2013 rung erfolgt mittels A-fonds-perdu-Beiträgen.

3 Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Investitionskosten als Infrastrukturkosten gelten.

3. Abschnitt: Betrieb

Art. 17 Betriebsbewilligung

1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:

2 Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:

4 Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet

19 erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.

20 Entzug Art. 17 a

1 Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:

2 Es kann die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder die Bewilligung verstossen hat.

Art. 18 Sorgfaltspflicht

Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

21 Art. 18 a Anwendbares Recht

22 Artikel 15 EBG gilt sinngemäss für die unabhängige Unfalluntersuchung.

Art. 19 Beseitigung der Seilbahn

Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv eingestellt, so sind die Anlagen auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin zu entfernen. Die zuständige Behörde entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

4. Abschnitt: Haftung und Versicherungspflicht

23 Art. 20 Haftung Für die Haftung des Betreibers oder der Betreiberin einer Seilbahn gelten die Arti-

24 . kel 40 b –40 f des EBG

Art. 21 Versicherungspflicht

1 Der Betreiber oder die Betreiberin einer Seilbahn hat sich bei einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer anderen von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung genügend zu versichern gegen die Folgen der Haftpflicht.

2 Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:

3 Die Versicherungsverträge und deren nachträgliche Änderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen hat zuhanden der zuständigen Behörde einen Versicherungsnachweis auszustellen.

4 Das Versicherungsunternehmen muss der zuständigen Behörde melden, wenn eine Versicherung ausgesetzt oder beendet wird.

5 Die zuständige Behörde kann eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.

5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 22 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist:

Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.

2 Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.

3 Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen.

Art. 24 Meldeund Mitwirkungspflicht

1 Besondere Vorkommnisse während des Baus oder Betriebs einer Seilbahn müssen der Aufsichtsbehörde umgehend gemeldet werden.

2 Der Betreiber oder die Betreiberin hat der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche Dokumente herauszugeben. Er oder sie hat der Aufsichtsbehörde freien Zutritt zu allen Teilen der Seilbahn zu gewähren und sie bei der Prüfund Kontrolltätigkeit kostenlos zu unterstützen.

5 a . Abschnitt: 25 Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Seilbahnbereich

Art. 24 a Dienstunfähigkeit

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmitteloder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Seilbahnbereich ausüben.

Art. 24 b Feststellung der Dienstunfähigkeit

1 Personen, die im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haarund Nagelproben, unterzogen werden.

3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:

4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel bleiben vorbehalten.

Art. 24 c Verhinderung der Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

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