Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)
1 über die kollektiven gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 Kapitalanlagen (KAG; im Folgenden Gesetz genannt), beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
2 Art. 1 Nach ausländischem Recht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger (Art. 2 Abs. 1 Bst. e KAG) Als nach ausländischem Recht qualifiziert im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes gelten die folgenden Anlegerinnen und Anleger:
- a. institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie wie namentlich beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungseinrichtungen, öffentlichrechtliche Körperschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
- b. vermögende Privatpersonen, die im Zeitpunkt des Erwerbs Voraussetzungen erfüllen, die mit denjenigen von Artikel 6 vergleichbar sind;
- c. Privatpersonen, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär abgeschlossen haben, der für ihre Rechnung Anteile kollektiver Kapitalanlagen erwirbt.
3 Art. 1 a Investmentclub (Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG) Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte Rechtsform massgebenden konstitutiven Dokument aufgeführt.
- b. Die Mitglieder oder ein Teil der Mitglieder fällen die Anlageentscheide.
- c. Die Mitglieder werden regelmässig über den Stand der Anlagen informiert.
- d. Die Zahl der Mitglieder darf 20 nicht überschreiten.
4 Nicht unterstellte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Art. 1 b (Art. 2 Abs. 2 Bst. h KAG)
1 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten Vermögenswerte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern 1 und 2 des Gesetzes gelten folgende Grundsätze:
- a. Als verwaltete Vermögenswerte gelten sämtliche schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die vom selben Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwaltet werden, unabhängig davon, ob er diese direkt oder über eine Delegation verwaltet oder über eine Gesellschaft, mit der er verbunden ist: 1. über eine einheitliche Geschäftsführung; über 2. ein gemeinsames Kontrollverhältnis; oder 3. durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.
- b. Der Wert wird unter Berücksichtigung einer allfälligen Hebelwirkung mindestens auf Quartalsbasis errechnet.
- c. Für kollektive Kapitalanlagen, die vor mehr als zwölf Monaten aufgesetzt wurden, kann der Schwellenwert auf der Basis des Durchschnittswerts der Vermögenswerte der letzten vier Quartale errechnet werden.
- d. Der Wert der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 2 des Gesetzes berechnet sich aufgrund der Kapitalzusagen oder des Nominalwertes der betreffenden Kollektivanlagengefässe, sofern die diesen zugrunde liegenden Anlagen keinen Preis haben, der sich aus dem Handel an einem geregelten Markt ergibt.
2 Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Vermögenswerte und der Hebelwirkung nach Absatz 1.
3 Überschreitet ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ein Schwellenwert gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern 1 und 2 des Gesetzes, so muss er dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden und ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes einreichen.
4 Als Konzerngesellschaften der Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3 des Gesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform öffentlichoder privatrechtliche Unternehmen, die durch eine wirtschaftliche Einheit untereinander verbunden sind.
5 Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn das eine Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals am anderen beteiligt ist oder dieses auf andere Weise beherrscht.
5 Art. 1 c Freiwillige Unterstellung (Art. 2 Abs. 2 KAG) bis
1 Ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Gesetzes kann bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes stellen, wenn er:
- a. seinen Sitz in der Schweiz hat; und
- b. das schweizerische oder das anwendbare ausländische Recht vorsieht, dass die Vermögensverwaltung kollektiver Kapitalanlagen nur an einen beaufsichtigten Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert werden kann.
2 Er muss die gleichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen wie ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der eine Bewilligung einholen muss.
Art. 2 Investmentgesellschaft
(Art. 2 Abs. 3 KAG) Neu gegründete Investmentgesellschaften, deren Emissionsprospekt die Kotierung an einer Schweizer Börse vorsieht, werden kotierten Gesellschaften gleichgestellt, sofern die Kotierung binnen eines Jahres vollzogen ist.
6 Art. 3 Vertrieb (Art. 3 KAG)
1 Das Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen oder das Werben für kollektive Kapitalanlagen umfasst jegliche Art von Tätigkeit, die den Erwerb von Anteilen kollektiver Kapitalanlagen durch eine Anlegerin oder einen Anleger bezweckt.
2 Auf Veranlassung oder Eigeninitiative der Anlegerin oder des Anlegers im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes werden Informationen zur Verfügung gestellt oder kollektive Kapitalanlagen erworben, wenn:
- a. die Information im Rahmen von Beratungsverträgen nach Absatz 3 abgegeben oder die kollektiven Kapitalanlagen im Rahmen solcher Verträge erworben werden;
- b. die Anlegerin oder der Anleger ohne vorgängige Einwirkung oder Kontaktnahme namentlich des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, des Vertriebsträgers oder des Vertreters Informationen anfordert oder Anteile einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage erwirbt.
3 Beratungsverträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes sind Verträge, die:
- a. ein langfristiges entgeltliches Beratungsverhältnis bezwecken; und
- b. schriftlich abgeschlossen werden mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes oder mit einem unabhängigen Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes.
4 Angebote von kollektiven Kapitalanlagen und Werbung für kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich Anlegerinnen und Anlegern im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a und b des Gesetzes vorbehalten sind, dürfen für die übrigen qualifizierten und für nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nicht einsehbar sein.
5 Nicht als Vertrieb gilt die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten durch beaufsichtigte Finanzintermediäre nur, wenn die Publikation keine Kontaktangaben enthält.
6 Mitarbeiterbeteiligungspläne gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes müssen:
- a. eine direkte oder indirekte Investition in das Unternehmen des Arbeitgebers oder in ein anderes Unternehmen darstellen, das durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers zusammengefasst ist (Konzern);
- b. sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten: 1. die im Zeitpunkt des Angebots in ungekündigter Stellung arbeiten, 2. für die der Mitarbeiterbeteiligungsplan einen Lohnbestandteil darstellt.
7 Für strukturierte Produkte gelten die Absätze 4 und 5 sinngemäss.
Art. 4 Strukturierte Produkte
(Art. 5 KAG)
1 Ein strukturiertes Produkt darf in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, wenn es von:
- a. einem Finanzintermediär nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder auf gleichwertige Weise gesichert wird;
- b. einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Gesetzes, der eine Niederlassung in der Schweiz hat, ausgegeben, garantiert oder auf gleichwertige Weise gesichert wird, es sei denn, das strukturierte Produkt ist an einer Schweizer Börse kotiert, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes
7 sicherstellt. 1bis bis Als gleichwertige Sicherheit im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sowie Absatz 1 des Gesetzes gilt insbesondere:
Fussnoten
[^1]: SR 951.31
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
[^3]: Ursprünglich Art. 1
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).
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