Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
1 Übersetzung Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Stand am 10. Oktober 2007)
Art. 1 Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zu fördern, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens: a) bezeichnet der Ausdruck «organisierte kriminelle Gruppe» eine strukturierte Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam mit dem Ziel vorgeht, eine oder mehrere schwere Straftaten oder in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten zu begehen, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen; b) bezeichnet der Ausdruck «schwere Straftat» ein Verhalten, das eine strafbare Handlung darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im Höchstmass oder einer schwereren Strafe bedroht ist; c) bezeichnet der Ausdruck «strukturierte Gruppe» eine Gruppe, die nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer Straftat gebildet wird und die nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für ihre Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat; d) bezeichnet der Ausdruck «Vermögensgegenstände» Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen; e) bezeichnet der Ausdruck «Erträge aus Straftaten» jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde; f) bezeichnet der Ausdruck «Einfrieren» oder «Beschlagnahme» das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; g) bezeichnet der Ausdruck «Einziehung», der gegebenenfalls den Verfall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; h) bezeichnet der Ausdruck «Haupttat» jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 6 werden können; i) bezeichnet der Ausdruck «kontrollierte Lieferung» die Methode, auf Grund derer unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind; j) bezeichnet der Ausdruck «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für durch dieses Übereinkommen erfasste Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt worden ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; Bezugnahmen auf «Vertragsstaaten» in diesem Übereinkommen finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.
Art. 3 Geltungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung: a) der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten; und b) der schweren Straftaten im Sinne des Artikels 2, wenn die Straftat grenzüberschreitender Natur ist und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt. (2) Eine Straftat ist grenzüberschreitender Natur im Sinne des Absatzes 1, wenn sie: a) in mehr als einem Staat begangen wird; b) in einem Staat begangen wird, jedoch ein massgeblicher Teil ihrer Vorbereitung, Planung, Leitung oder Kontrolle in einem anderen Staat stattfindet; c) in einem Staat begangen wird, jedoch eine organisierte kriminelle Gruppe an ihr mitwirkt, die in mehr als einem Staat kriminellen Tätigkeiten nachgeht; oder d) in einem Staat begangen wird, jedoch erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat hat.
Art. 4 Schutz der Souveränität
(1) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist. (2) Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschliesslich dessen Behörden vorbehalten sind.
Art. 5 Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen
Gruppe (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) eine der nachfolgenden Handlungen oder beide als Straftaten neben solchen, die den Versuch oder die Vollendung einer kriminellen Tätigkeit darstellen: i) die Verabredung mit einer oder mehreren Personen zur Begehung einer schweren Straftat zu einem Zweck, der unmittelbar oder mittelbar mit der Verschaffung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteils zusammenhängt, und, soweit es das innerstaatliche Recht verlangt, bei der einer der Beteiligten eine Handlung zur Förderung dieser Verabredung vornimmt oder bei der eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt, ii) die aktive Beteiligung einer Person in Kenntnis entweder des Zieles und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit einer organisierten kriminellen Gruppe oder ihrer Absicht, die betreffenden Straftaten zu begehen, an:
- a. den kriminellen Tätigkeiten der organisierten kriminellen Gruppe,
- b. anderen Tätigkeiten der organisierten kriminellen Gruppe in der Kenntnis, dass diese Beteiligung zur Erreichung des genannten kriminellen Zieles beitragen wird; b) die Organisation, die Leitung, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung oder die Beratung in Bezug auf die Begehung einer schweren Straftat unter Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe. (2) Auf Kenntnis, Vorsatz, Ziel, Zweck oder Verabredung nach Absatz 1 kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden. (3) Vertragsstaaten, deren innerstaatliches Recht für das Vorliegen der in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt, stellen sicher, dass ihr innerstaatliches Recht alle schweren Straftaten erfasst, an denen organisierte kriminelle Gruppen mitwirken. Diese Vertragsstaaten sowie die Vertragsstaaten, deren innerstaatliches Recht für das Vorliegen der in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung verlangt, setzen den Generalsekretär der Vereinten Nationen von diesem Umstand in Kenntnis, wenn sie dieses Übereinkommen unterzeichnen oder wenn sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde dazu hinterlegen.
Art. 6 Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten
(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen, ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegungen von Vermögensgegenständen, der Verfügung darüber oder des Eigentums oder der Rechte daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt; b) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung: i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn die betreffende Person bei Erhalt weiss, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt, ii) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat. (2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 gilt Folgendes: a) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, Absatz 1 auf einen möglichst breit gefächerten Katalog von Haupttaten anzuwenden; b) jeder Vertragsstaat schliesst alle schweren Straftaten im Sinne des Artikels 2 und die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 8 und 23 umschriebenen Straftaten in die Kategorie der Haupttaten ein. Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften eine Liste spezifischer Haupttaten enthalten, nehmen in die Liste zumindest einen umfassenden Katalog von Straftaten auf, die mit organisierten kriminellen Gruppen zusammenhängen; c) für die Zwecke des Buchstabens b schliessen Haupttaten sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gerichtsbarkeit des betreffenden Vertragsstaats begangene Straftaten ein. Ausserhalb der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats begangene Straftaten stellen jedoch nur dann Haupttaten dar, wenn die betreffende Handlung eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Staates ist, in dem sie begangen wurde, und wenn sie eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, der diesen Artikel anwendet, wäre, wenn sie dort begangen worden wäre; d) jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze; e) wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats dies verlangen, kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1 aufgeführten Straftatbestände nicht auf die Personen anwendbar sind, welche die Haupttat begangen haben; f) auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
3 Art. 7 Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche (1) Jeder Vertragsstaat: a) schafft ein umfassendes innerstaatliches Regulierungsund Aufsichtssystem für Banken und für Finanzinstitutionen des Nichtbankensektors sowie nach Bedarf und im Rahmen seiner Zuständigkeit für andere besonders geld-
4 wäschegefährdete Einrichtungen, um alle Formen der Geldwäsche zu verhüten und aufzudecken, wobei in diesem System besonderes Gewicht auf die Erfordernisse der Identifizierung der Kundinnen und Kunden, der Führung der Unterlagen und der Meldung verdächtiger Transaktionen gelegt wird; b) stellt unbeschadet der Artikel 18 und 27 sicher, dass die mit der Bekämpfung der Geldwäsche befassten Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungsund sonstigen Behörden (einschliesslich, wenn im innerstaatlichen Recht vorgesehen, der Gerichte) in der Lage sind, unter den in seinem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, und erwägt zu diesem Zweck die Schaffung eines Finanznachrichtendienstes, der als nationales Zentrum für die Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informati-
5 onen über mögliche Geldwäschetätigkeiten dient. (2) Die Vertragsstaaten erwägen die Ergreifung praktisch durchführbarer Massnahmen zur Aufdeckung und Überwachung grenzüberschreitender Bewegungen von
6 Bargeld und in Betracht kommenden begebbaren Wertpapieren unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen, welche die ordnungsgemässe Verwendung der Informationen gewährleisten, und ohne jede Behinderung rechtmässiger Kapitalbewegungen. Unter anderem können Einzelpersonen und Unternehmen verpflichtet werden, grenzüberschreitende Transfers erheblicher Mengen von Bargeld und in Betracht kommenden begebbaren Wertpapieren zu melden. (3) Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, sich bei der Schaffung eines innerstaatlichen Regulierungsund Aufsichtssystems nach diesem Artikel unbeschadet aller anderen Artikel dieses Übereinkommens von den diesbezüglichen Initiativen der regionalen, interregionalen und multilateralen Organisationen gegen die Geldwäsche leiten zu lassen. (4) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die globale, regionale, subregionale und bilaterale Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden, Strafverfolgungsund Finanzregulierungsbehörden auszubauen und zu fördern mit dem Ziel, die Geldwäsche zu bekämpfen.
Art. 8 Kriminalisierung der Korruption
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils unmittelbar oder mittelbar an einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger bei der Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt; b) die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger bei der Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt. (2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen zu treffen, um die in Absatz 1 genannten Handlungen, wenn ein ausländischer Amtsträger oder ein internationaler Beamter daran beteiligt ist, als Straftaten zu umschreiben. Desgleichen erwägt jeder Vertragsstaat, andere Formen der Korruption als Straftaten zu umschreiben. (3) Jeder Vertragsstaat trifft ausserdem die erforderlichen Massnahmen, um die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat als Straftat zu umschreiben. (4) Im Sinne des Absatzes 1 und des Artikels 9 bezeichnet der Ausdruck «Amtsträger» einen Amtsträger oder eine Person, die eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieses Begriffs im innerstaatlichen Recht und seiner Anwendung im Strafrecht des Staates, in dem die betreffende Person diese Aufgabe wahrnimmt.
Art. 9 Massnahmen gegen die Korruption
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 8 genannten Massnahmen trifft jeder Vertragsstaat, soweit dies angemessen und mit seiner Rechtsordnung vereinbar ist, wirksame Gesetzgebungs-, Verwaltungsoder sonstige Massnahmen, um die Integrität von Amtsträgern zu fördern und ihre Korruption zu verhüten, aufzudecken und zu bestrafen. (2) Jeder Vertragsstaat trifft Massnahmen, um ein wirksames Tätigwerden seiner Behörden zur Verhütung, Aufdeckung und Bestrafung der Korruption von Amtsträgern sicherzustellen, unter anderem indem er diese Behörden mit ausreichender Unabhängigkeit ausstattet, um eine unangemessene Einflussnahme auf ihr Handeln zu verhindern.
Art. 10 Verantwortlichkeit juristischer Personen
(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Massnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Teilnahme an schweren Straftaten, an denen eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt, sowie für die Begehung der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten zu begründen. (2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein. (3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftaten begangen haben. (4) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass juristische Personen, die nach diesem Artikel zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschliesslich Geldsanktionen, unterliegen.
Art. 11 Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen
(1) Jeder Vertragsstaat bedroht die Begehung einer in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftat mit Sanktionen, die der Schwere der Straftat Rechnung tragen. (2) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen so ausgeübt wird, dass die Massnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten grösstmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist. (3) Im Fall der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten trifft jeder Vertragsstaat geeignete Massnahmen im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung, um möglichst zu gewährleisten, dass die Auflagen, die im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Haftentlassung während eines laufenden Strafoder Rechtsmittelverfahrens verhängt werden, die Notwendigkeit berücksichtigen, die Anwesenheit des Beschuldigten im weiteren Strafverfahren sicherzustellen. (4) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine Gerichte oder anderen zuständigen Behörden sich der Schwere der Straftaten nach diesem Übereinkommen bewusst sind, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt worden sind, in Erwägung ziehen. (5) Jeder Vertragsstaat bestimmt, wenn er dies für angemessen hält, in seinem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer Straftat nach diesem Übereinkommen und eine noch längere Frist für den Fall, dass die verdächtige Person sich der Rechtspflege entzogen hat. (6) Dieses Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten und der anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschliessen, oder sonstiger die Rechtmässigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats vorbehalten ist und dass diese Straftaten nach diesem Recht verfolgt und bestraft werden.
Art. 12 Einziehung und Beschlagnahme
(1) Die Vertragsstaaten treffen im grösstmöglichen Umfang, den ihre innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die erforderlichen Massnahmen, um die Einziehung: a) der Erträge aus Straftaten nach diesem Übereinkommen oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht; b) von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen verwendet wurden oder bestimmt waren, zu ermöglichen. (2) Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ermittlung, das Einfrieren oder die Beschlagnahme der in Absatz 1 genannten Gegenstände zu ermöglichen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können. (3) Sind Erträge aus Straftaten zum Teil oder ganz in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so können anstelle der Erträge diese Vermögensgegenstände den in diesem Artikel genannten Massnahmen unterliegen. (4) Sind Erträge aus Straftaten mit aus rechtmässigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in Bezug auf Einfrieren oder Beschlagnahme bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, eingezogen werden. (5) Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen aus Straftaten, aus Vermögensgegenständen, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, können in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge aus Straftaten den in diesem Artikel genannten Massnahmen unterworfen werden. (6) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 13 erteilt jeder Vertragsstaat seinen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanzoder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Die Vertragsstaaten dürfen es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen. (7) Die Vertragsstaaten können die Möglichkeit erwägen, zu verlangen, dass ein Täter den rechtmässigen Ursprung mutmasslicher Erträge aus Straftaten oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichtsund anderen Verfahren vereinbar ist. (8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt. (9) Dieser Artikel lässt den Grundsatz unberührt, dass die darin bezeichneten Massnahmen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats und vorbehaltlich dieses Rechts festgelegt und durchgeführt werden.
Art. 13 Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung
(1) Hat ein Vertragsstaat von einem anderen Vertragsstaat, der Gerichtsbarkeit über eine Straftat nach diesem Übereinkommen hat, ein Ersuchen um Einziehung von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen nach Artikel 12 Absatz 1 erhalten, so wird er im grösstmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche Rechtsordnung zulässt: a) das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und, falls sie erlassen wird, vollstrecken zu lassen; oder b) eine von einem Gericht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nach Artikel 12 Absatz 1 erlassene Einziehungsentscheidung an seine zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese im erbetenen Umfang ausgeführt wird, soweit sie sich auf Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder andere Tatwerkzeuge nach Artikel 12 Absatz 1 bezieht, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befinden. (2) Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats, der über eine Straftat nach diesem Übereinkommen Gerichtsbarkeit hat, trifft der ersuchte Vertragsstaat Massnahmen, um die Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder anderen Tatwerkzeuge nach Artikel 12 Absatz 1 zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder auf Grund einer Entscheidung des ersuchenden Vertragsstaats oder, im Fall eines nach Absatz 1 gestellten Ersuchens, auf Grund einer Entscheidung des ersuchten Vertragsstaats gegebenenfalls eingezogen werden können. (3) Artikel 18 gilt sinngemäss. Neben den in Artikel 18 Absatz 15 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen Folgendes: a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe a eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögensgegenstände und eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, die es dem ersuchten Vertragsstaat ermöglichen, nach seinem innerstaatlichen Recht eine Einziehungsentscheidung zu erwirken; b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b eine rechtlich verwertbare Abschrift der vom ersuchenden Vertragsstaat erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird; c) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, und eine Beschreibung der Massnahmen, um die ersucht wird. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Entscheidungen oder Massnahmen werden vom ersuchten Vertragsstaat nach Massgabe und vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts und seiner Verfahrensregeln oder der zweioder mehrseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte getroffen, durch die er im Verhältnis zum ersuchenden Vertragsstaat gebunden ist. (5) Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften. (6) Macht ein Vertragsstaat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Massnahmen vom Bestehen eines einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht er dieses Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage an. (7) Ein Vertragsstaat kann die Zusammenarbeit nach diesem Artikel verweigern, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fällt. (8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt. (9) Die Vertragsstaaten erwägen, zweioder mehrseitige Verträge oder sonstige Übereinkünfte zu schliessen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit auf Grund dieses Artikels zu erhöhen.
Art. 14 Verfügung über eingezogene Erträge aus Straftaten
oder Vermögensgegenstände (1) Ein Vertragsstaat, der Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände nach Artikel 12 oder Artikel 13 Absatz 1 eingezogen hat, verfügt darüber nach seinem innerstaatlichen Recht und seinen Verwaltungsverfahren. (2) Werden die Vertragsstaaten auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats nach Artikel 13 tätig, so ziehen sie, soweit dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist und darum ersucht wurde, vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände dem ersuchenden Vertragsstaat zurückzugeben, damit er die Opfer der Straftat entschädigen oder diese Erträge oder Vermögensgegenstände den rechtmässigen Eigentümern zurückgeben kann. (3) Wird ein Vertragsstaat auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats nach den Artikeln 12 und 13 tätig, so kann er insbesondere in Erwägung ziehen, Übereinkünfte über Folgendes zu schliessen: a) die Übertragung des Wertes solcher Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel oder eines Teiles davon auf das nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c eingerichtete Konto und auf zwischenstaatliche Organe, die sich besonders mit dem Kampf gegen die organisierte Kriminalität befassen; b) die regelmässige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel mit anderen Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht oder seinen Verwaltungsverfahren.
Art. 15 Gerichtsbarkeit
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten zu begründen: a) wenn die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wird; oder b) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit seine Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach seinem Recht eingetragen ist, begangen wird. (2) Vorbehaltlich des Artikels 4 kann ein Vertragsstaat seine Gerichtsbarkeit über jede dieser Straftaten auch begründen: a) wenn die Straftat gegen einen seiner Staatsangehörigen begangen wird; b) wenn die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat, begangen wird; oder c) wenn die Straftat: i) zu den in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 umschriebenen Straftaten gehört und ausserhalb seines Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine schwere Straftat innerhalb seines Hoheitsgebiets zu begehen, ii) zu den in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii umschriebenen Straftaten gehört und ausserhalb seines Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii oder Buchstabe b Ziffer i umschriebene Straftat innerhalb seines Hoheitsgebiets zu begehen. (3) Für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 10 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach diesem Übereinkommen zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist. (4) Ferner kann jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach diesem Übereinkommen zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nicht ausliefert. (5) Ist einem Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat er auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass ein oder mehrere andere Vertragsstaaten in Bezug auf dasselbe Verhalten Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder ein Gerichtsverfahren durchführen, so konsultieren die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten einander gegebenenfalls, um ihre Massnahmen abzustimmen. (6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schliesst dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Art. 16 Auslieferung
(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Straftaten nach diesem Übereinkommen oder in Fällen, in denen eine organisierte kriminelle Gruppe an einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftat mitwirkt und die Person, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befindet, sofern die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem innerstaatlichen Recht sowohl des ersuchenden Vertragsstaats als auch des ersuchten Vertragsstaats strafbar ist. (2) Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene schwere Straftaten, von denen einige nicht unter diesen Artikel fallen, so kann der ersuchte Vertragsstaat diesen Artikel auch auf letztere Straftaten anwenden. (3) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. (4) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. (5) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen: a) setzen zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis, ob sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 2006 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Oktober 2006 Für die Schweiz in Kraft getreten am 26. November 2006 AS 2006 5861; BBl 2005 6693
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5859) 0.311.54 Grenzüberschreitende organisierte Kriminalität - Übereink. 0.311.54 Grenzüberschreitende organisierte Kriminalität - Übereink.
[^3]: Österreich und Schweiz: Geldwäscherei
[^4]: Österreich und Schweiz: geldwäschereigefährdete
[^5]: Österreich und Schweiz: Geldwäschereitätigkeiten
[^6]: Schweiz: handelbaren 0.311.54 Grenzüberschreitende organisierte Kriminalität - Übereink. 0.311.54 Grenzüberschreitende organisierte Kriminalität - Übereink. 0.311.54 Grenzüberschreitende organisierte Kriminalität - Übereink.