Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
1 Übersetzung Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Seeund Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Stand am 19. Juni 2008)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, unter Hinweis darauf, dass wirksame Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten auf dem Land-, Seeund Luftweg ein allseitiges internationales Vorgehen erfordern, das unter anderem Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen sowie weitere geeignete Massnahmen, darunter soziale und wirtschaftliche Massnahmen, auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene umfasst, im Hinblick auf die Resolution 54/212 der Generalversammlung vom 22. Dezember 1999, in der die Versammlung die Mitgliedstaaten und das System der Vereinten Nationen nachdrücklich aufforderte, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration und Entwicklung zu verstärken, um gegen die tieferen Ursachen der Migration, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Armut, anzugehen und um den Beteiligten den grösstmöglichen Nutzen aus der internationalen Migration zuteil werden zu lassen, und in der sie den interregionalen, regionalen und subregionalen Mechanismen nahe legte, sich gegebenenfalls auch weiterhin mit der Frage der Migration und der Entwicklung zu befassen, überzeugt von der Notwendigkeit, den Migranten eine menschliche Behandlung und den vollen Schutz ihrer Rechte zu gewähren, unter Berücksichtigung dessen, dass es trotz der in anderen internationalen Foren geleisteten Arbeit keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte der Schleusung von Migranten und andere damit zusammenhängende Fragen einbezieht, besorgt über die erhebliche Zunahme der Tätigkeit organisierter krimineller Gruppen bei der Schleusung von Migranten und anderer damit zusammenhängender, in diesem Protokoll genannter krimineller Tätigkeiten, die den betroffenen Staaten grossen Schaden verursachen, sowie besorgt darüber, dass die Schleusung von Migranten das Leben oder die Sicherheit der betroffenen Migranten gefährden kann, im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der Schleusung von Migranten und ihrer
4 unerlaubten Beförderung, einschliesslich auf dem Seeweg, zu erörtern, überzeugt , dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
5 durch eine internationale Überdie grenzüberschreitende organisierte Kriminalität einkunft gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Seeund Luftweg für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird, sind wie folgt übereingekommen: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (1) Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen. (2) Das Übereinkommen findet sinngemäss auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist. (3) Die in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.
Art. 2 Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es, die Schleusung von Migranten zu verhüten und zu bekämpfen sowie die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern und dabei gleichzeitig die Rechte der geschleusten Migranten zu schützen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls: a) bezeichnet der Ausdruck «Schleusung von Migranten» die Herbeiführung der unerlaubten Einreise einer Person in einen Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige sie nicht ist oder in dem sie keinen ständigen Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen; b) bezeichnet der Ausdruck «unerlaubte Einreise» das Überschreiten von Grenzen, ohne die erforderlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise in den Aufnahmestaat zu erfüllen; c) bezeichnet der Ausdruck «gefälschtes Reiseoder Identitätsdokument» ein Reiseoder Identitätsdokument: i) das von jemand anderem als der Person oder Stelle, die rechtmässig befugt ist, das Reiseoder Identitätsdokument im Namen eines Staates anzufertigen oder auszustellen, als Fälschung angefertigt oder in substantieller Weise verändert wurde, ii) das auf Grund falscher Angaben, durch Korruption, Nötigung oder auf andere unrechtmässige Weise unbefugt ausgestellt oder erlangt wurde, oder iii) das von einer Person benutzt wird, die nicht der rechtmässige Inhaber ist; d) bezeichnet der Ausdruck «Schiff» alle Arten von Wasserfahrzeugen, einschliesslich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen Schiffen, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
Art. 4 Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstimmung mit Artikel 6 umschriebenen Straftaten, wenn die Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt, sowie auf den Schutz der Rechte der Personen, die Gegenstand dieser Straftaten waren.
Art. 5 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Migranten
Migranten können nicht nach diesem Protokoll strafrechtlich dafür verfolgt werden, dass sie Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurden.
Art. 6 Kriminalisierung
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und zur unmittelbaren oder mittelbaren Erlangung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteils begangen, als Straftaten zu umschreiben:
Fussnoten
[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 2006 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Oktober 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2006 AS 2006 5899; BBl 2005 6693
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Für Österreich und die Schweiz (durchgehend): Schlepperei
[^3]: Art.1 Abs.1 Bst. c des BB vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5859)
[^4]: Für Österreich und die Schweiz: rechtswidrigen
[^5]: SR 0.311.54 auf dem Land-, See- und Luftweg - Zusatzprotokoll