Vereinbarung vom 26. Mai 2004 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, und dem Verteidigungsminister des Königreichs der Niederlande betreffend gemeinsame Aktivitäten zwischen der Schweizer Luftwaffe und der Königlichen Niederländischen Luftwaffe

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-05-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, als Vertreter des Schweizerischen Bundesrates, und der Verteidigungsminister des Königreichs der Niederlande

nachstehend die Parteien genannt,

ihren Wunsch bekräftigend, die guten und freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren beiden Luftwaffen zu verstärken;

die Erfahrungen, Berufskenntnisse und Doktrin ihrer beiden Luftwaffen in Betracht ziehend;

die Wünschbarkeit der Zusammenarbeit in den Tätigkeitsgebieten ihrer Luftwaffen und die Wichtigkeit des Austausches von Fachkenntnissen zwischen den Parteien zum Ausdruck bringend;

ihr Bestreben zur Zusammenarbeit im Bereich Training, unter Berücksichtigung der sich aus den nationalen Gesetzgebungen beider Länder ergebenden Einschränkungen, bekundend;

die Wünschbarkeit von gemeinsamen sportlichen Wettkämpfen in Betracht ziehend;

mit den Bestimmungen des Partnership for Peace Rahmenabkommens und dem Partnership for Peace Truppenstatut übereinstimmend;

vereinbaren folgendes:

Art. 1 Definitionen

Zum Zwecke dieser Vereinbarung kommen folgende Definitionen zur Anwendung:

Art. 2 Zweck

Diese Vereinbarung legt die Grundlagen für gemeinsame Trainingsaktivitäten sowie die allgemeinen Grundsätze zur Durchführung von gegenseitigen Austausch- und Besuchsprogrammen zwischen der LW und der RNLAF fest. Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Grundsätze erstrecken sich ebenfalls auf die Teilnahme von Angehörigen der LW und der RNLAF an sportlichen Wettkämpfen, welche durch eine der Parteien organisiert werden und die in einem der Länder der beiden Parteien stattfinden.

Art. 3 Ziele der Zusammenarbeit
Art. 4 Rechtsstellung der Truppen

Die Rechtsstellung der Truppen unterliegt:

Art. 5 Disziplin und Gerichtsbarkeit
Art. 6 Organisation

Die Planung beinhaltet folgende Punkte:

Art. 7 Gemeinsames Luftwaffentraining
Art. 8 Austausch und Besuchsprogramme
Art. 9 Zusammenarbeit bei Lufttransportübungen und gegenseitige

Unterstützung bei Lufttransporteinsätzen

Art. 10 Befehlsgewalt und Aufsicht
Art. 11 Ärztliche und zahnärztliche Versorgung
Art. 12 Uniform

Das im Dienst stehende Personal darf die eigene Uniform tragen, diese muss jedoch den Regeln des gastgebenden Staates bezüglich Dienstbekleidung entsprechen. Bei allen Anlässen ist diejenige Uniform zu tragen, die der befohlenen Uniform der entsprechenden Formation des gastgebenden Staates am ehesten entspricht. Hinsichtlich des Tragens von Zivilbekleidung sind die Sitten des gastgebenden Staates zu berücksichtigen.

Art. 13 Schutz von Informationen
Art. 14 Logistik

Die LW und die RNLAF sind grundsätzlich für ihren eigenen logistischen Support selbst verantwortlich. Um die Kosteneffizienz zu verbessern, werden sich die Parteien jedoch nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung gegenseitig unterstützen.

Art. 15 Finanzielle Verpflichtungen
Art. 16 Diplomatic Clearances

Die LW und die RNLAF sind jeweils selbst verantwortlich für das Erlangen der erforderlichen Überflugs und Landebewilligungen.

Art. 17 Zollformalitäten

Die Einhaltung der Zollformalitäten obliegt den Beteiligten des entsprechenden Staates, ebenso die Befreiung von der Mehrwertsteuer (soweit nach nationalem Recht zulässig).

Art. 18 Flugunfälle und Vorfälle

Bei einem Flugunfall oder einem ernsthaften Vorfall über dem Hoheitsgebiet eines Staates, in den ein Luftfahrzeug des anderen Staates verwickelt ist, ist es den militärischen Experten dieses Staates erlaubt, in die Unfalluntersuchungskommission des Staates, in dem sich der Unfall oder der Vorfall ereignet hat, Einsitz zu nehmen.

Art. 19 Haftung

Ersatzansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Vereinbarung sind durch Artikel VIII PfP SOFA[^4] gedeckt und werden gemäss diesen Bestimmungen behandelt.

Art. 20 Streitigkeiten

Jegliche Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden zwischen der LW und der RNLAF auf dem Verhandlungsweg beigelegt und nicht einem internationalen Gerichtshof oder einer Drittpartei zur Schlichtung übertragen.

Art. 21 Technische Vereinbarungen

Für die Durchführung der Austausch- und Besuchsprogramme gemäss dieser Vereinbarung regeln die LW und die RNLAF zusätzliche Einzelheiten in Technischen Vereinbarungen.

Art. 22 Schlussbestimmungen

Abgeschlossen in Payerne am 26. Mai 2004, in zweifacher Ausführung in englischer Sprache.

| Für den Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, als Vertreter des Schweizerischen Bundesrates: | Für den Verteidigungsminister des Königreichs der Niederlande: | | --- | --- | | Der Kommandant der Schweizerischen Luftwaffe / H.R. Fehrlin Korpskommandant | Der Kommandant der Taktischen Luftwaffe der Königlichen Niederländischen Luftwaffe / H.D. de Jong Generalmajor |

Fussnoten

[^1]: SR 0.510.1

[^2]: SR 0.510.11

[^3]: SR 0.510.1

[^4]: SR 0.510.1

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