Briefwechsel vom 2. Mai 2005 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Manitoba über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen (mit Anlagen)
Übersetzung[^1]
Ron Lemieux Minister für Transport und Regierungsdienste
Winnipeg, den 2. Mai 2005
Winnipeg, Manitoba
Kanada
Herrn Werner Jeger
Vizedirektor
Bundesamt für Strassen
Bern
Sehr geehrter Herr Jeger
Im Anschluss an ein Ersuchen um eine gegenseitige Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesamt für Strassen (nachstehend als «Schweiz» bezeichnet) und der Provinz Manitoba, vertreten durch das Amt für Führer- und Fahrzeugzulassung (nachstehend als «Manitoba» bezeichnet), betreffend die gegenseitige Anerkennung von Führerausweisen schlägt Manitoba die nachstehend beschriebene Vereinbarung zwischen unseren beiden Hoheitsgebieten vor. Wenn Sie mit dieser Vereinbarung einverstanden sind, bitten wir um Unterzeichnung und Rücksendung des einen Originals dieses Schreibens an Manitoba, wie auf Seite 4 dieses Schreibens angegeben. Das andere Original ist für Ihre Akten bestimmt.
Austausch schweizerischer Führerausweise in Manitoba
die Person beantragt einen Austausch des Führerausweises nach ihrer Niederlassung in der Provinz Manitoba, und
die Person erbringt Manitoba den Nachweis, dass sie der Inhaber eines von der Schweiz ausgestellten gültigen schweizerischen Führerausweises der Kategorie B für Personenwagen und/oder der Kategorie A für Motorräder ist, indem sie entweder Manitoba einen derartigen gültigen Führerausweis vorlegt und aushändigt, oder, wenn die Person nicht über den vorzulegenden und auszuhändigenden Führerausweis verfügt, andere Unterlagen aus der Schweiz vorlegt, die bescheinigen, dass die Person der Inhaber eines derartigen gültigen Führerweises ist, und
die Person ist mindestens 16 Jahre alt, wie von Manitoba vorgeschrieben, und
die Person legt weitere Unterlagen vor, die von Manitoba für die Bearbeitung des Antrags angefordert werden können.
Wer einen gültigen schweizerischen Führerausweis der Kategorie B besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnen Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen Führerausweis der Klasse 5 Stufe F von Manitoba tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass Manitoba feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen von Manitoba erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, Regeln und Vorschriften von Manitoba.
Wer einen gültigen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F von Manitoba tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass Manitoba feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen von Manitoba erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, Regeln und Vorschriften von Manitoba.
Händigt eine Person Manitoba einen von der Schweiz ausgestellten Führerausweis aus, sendet Manitoba diesen Führerausweis an die Schweiz zurück. Entscheiden die schweizerischen Führerausweisbehörden, dass ein von Manitoba zurückgesandter Führerausweis nicht rechtsgültig ausgestellt ist, unterrichtet die Schweiz Manitoba unverzüglich hierüber.
Austausch von Führerausweisen von Manitoba in der Schweiz
die Person beantragt einen Austausch des Führerausweises nach ihrer Niederlassung in der Schweiz, und
die Person erbringt dem kantonalen Register den Nachweis, dass sie der Inhaber eines von Manitoba ausgestellten gültigen Führerausweises der Klasse 1 Stufe F (vollberechtigt), der Klasse 2 Stufe F, der Klasse 3 Stufe F, der Klasse 4 Stufe F, der Klasse 5 Stufe F oder der Klasse 5 Stufe I (fortgeschritten) für Personenwagen und/oder eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe F (vollberechtigt) oder der Klasse 6 Stufe I (fortgeschritten) für Motorräder ist, indem sie entweder der Schweiz einen derartigen gültigen Führerausweis vorlegt und aushändigt, oder, wenn die Person nicht über den vorzulegenden und auszuhändigenden Führerausweis verfügt, andere Unterlagen aus Manitoba vorlegt, die bescheinigen, dass die Person der Inhaber eines derartigen gültigen Führerweises ist, und
die Person ist mindestens 18 Jahre alt, wie von der Schweiz vorgeschrieben, und
die Person legt weitere Unterlagen vor, die von der Schweiz für die Bearbeitung des Antrags angefordert werden können.
Wer einen gültigen Führerausweis der Klasse 1 Stufe F, der Klasse 2 Stufe F, der Klasse 3 Stufe F, der Klasse 4 Stufe F, der Klasse 5 Stufe F oder der Klasse 5 Stufe I von Manitoba besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie B tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass die Schweiz feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen der Schweiz erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, regeln und Vorschriften der Schweiz.
Wer einen gültigen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F oder der Klasse 6 Stufe I von Manitoba besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass die Schweiz feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen der Schweiz erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, Regeln und Vorschriften der Schweiz.
Händigt eine Person den schweizerischen Führerausweisbehörden einen von Manitoba ausgestellten Führerausweis aus, sendet die Schweiz diesen Führerausweis an Manitoba zurück. Entscheiden die Führerausweisbehörden von Manitoba, dass ein von der Schweiz zurückgesandter Führerausweis nicht rechtsgültig ausgestellt ist, unterrichtet Manitoba die Schweiz unverzüglich hierüber.
Allgemeines
Sowohl die Schweiz als auch Manitoba halten alle gesetzlichen Bestimmungen ein, die auf den Zugang zu den Akten im Besitz der Regierungsinstitutionen und auf den Schutz persönlicher Daten anwendbar sind. Die von einem der Hoheitsgebiete erhaltenen persönlichen Daten über Fahrzeugführer werden lediglich für Zwecke verwendet, die mit den Verwendungen übereinstimmen, für die sie im Besitz des Hoheitsgebietes sind.
Manitoba nimmt davon Kenntnis, dass persönliche Daten von Manitoba gemäss den Bestimmungen der Gesetze The Highway Traffic Act (FahrzeugführerBestimmungen), The Freedom of Information and Protection of Privacy Act (Gesetz über Informationsfreiheit und Schutz der Privatsphäre), The Personal Health Information Act (Gesetz über persönliche Gesundheitsdaten) sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften, die die Behandlung persönlicher Daten und persönlicher Gesundheitsdaten regeln, beschafft, verwendet, zurückbehalten und offen gelegt werden müssen.
Die Schweiz nimmt davon Kenntnis, dass persönliche Daten von der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[^2] (SVG) sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften, die die Behandlung persönlicher Daten und persönlicher Gesundheitsdaten regeln, beschafft, verwendet, zurückbehalten und offen gelegt werden müssen.
Manitoba oder die Schweiz können diese Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das andere Hoheitsgebiet ändern, aussetzen oder kündigen. Die Kündigung kann fünfzehn (15 Tage) nach Erhalt der Mitteilung durch das andere Hoheitsgebiet oder aber innerhalb einer längeren Frist, wie in der Mitteilung angegeben, in Kraft treten.
Alle Mitteilungen an Manitoba sind zu richten an:
Alle Mitteilungen an die Schweiz sind zu richten an:
Manager of Driver Licencing
Bundesamt für Strassen
Department of Driver and Vehicle Licencing
Abteilung Strassenverkehr
Manitoba Public Insurance
Fahrzeugführer- und
1075 Portage Avenue, Box 6300
Fahrzeugregister FFR
Winnipeg, Manitoba R3C 4A4
CH-3003 Bern-Ittigen
Kanada
Schweiz
Fax: 011 204 954 5338
Fax: +41 31 324 02 46
Diese Vereinbarung tritt am Tag der zweiten Unterzeichnung in Kraft.
Mit freundlichen Grüssen
Ron Lemieux Minister für Transport und Regierungsdienste für die Provinz Manitoba
Der Unterzeichnete stellt im Namen des Bundesamtes für Strassen fest, dass die in diesem Schreiben dargelegte gegenseitige Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Provinz Manitoba für die Regierung der Schweiz annehmbar ist.
Anton Thalmann Schweizerischer Botschafter, Kanada
Fussnoten
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: SR 741.01
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