Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-02-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 über gestützt auf Artikel 42 a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 die Krankenversicherung (KVG), verordnet:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1 2 Die Versicherer müssen allen nach der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) versicherungspflichtigen Personen eine Versichertenkarte ausstellen.

2 Personen, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e KVV in der Schweiz versicherungspflichtig sind, aber ausser über die internationale Leistungsaushilfe keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Gebiet der Schweiz beziehen können, wird keine Versichertenkarte ausgestellt.

2. Abschnitt: Technische Anforderungen

Art. 2

1 Die Versichertenkarte muss einen Mikroprozessor enthalten, der folgende Anwendungen unterstützt:

2 Die von den Versicherern herausgegebenen Karten müssen untereinander kompatibel sein.

3. Abschnitt: Daten für die Rechnungstellung

Art. 3 Aufgedruckte Daten

1 Der Versicherer muss auf der Versichertenkarte folgende Daten aufdrucken:

2 Auf der Rückseite der Versichertenkarte können zusätzlich die Daten der Europäischen Krankenversicherungskarte aufgedruckt sein. In diesem Fall muss die Kennnummer der Versichertenkarte mit der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte identisch sein.

3 Das Eidgenössische Departement des Inneren legt die Anforderungen an die grafische Gestaltung fest.

Art. 4 Elektronische Daten

1 Der Versicherer muss die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 elektronisch auf der Versichertenkarte abspeichern.

2 Er kann zusätzlich folgende Angaben elektronisch auf der Versichertenkarte abspeichern:

3 Der Versicherer darf den Entscheid der versicherten Person über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme von Angaben über Zusatzversicherungen nach Absatz 2 Buchstabe e weder mit Vorteilen noch mit Nachteilen beeinflussen.

3 Art. 5 Versichertennummer der AHV

1 Vor der Ausstellung der Versichertenkarte muss der Versicherer die Versichertennummer der AHV bei der zuständigen Stelle verifizieren und nötigenfalls deren Zuweisung veranlassen.

2 Er muss zum Schutz der Versichertennummer die sichernden Massnahmen nach

4 Artikel 50 g des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung treffen.

3 Die Leistungserbringer melden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV die systeter matische Verwendung der Versichertennummer gemäss Artikel 134 der Verord-

5 über die Altersund Hinterlassenenversicherung. Sie nung vom 31. Oktober 1947

6 können eine Stelle bezeichnen, welche diese Aufgabe als Sammelmeldung ausführt.

4. Abschnitt: Daten nach Artikel 42 a Absatz 4 KVG

Art. 6 Umfang der Daten

1 Die Personen nach dem Anhang können zur Verbesserung der Effizienz, der und der Qualität der medizinischen Behandlung folgende Daten in elekt- Sicherheit ronischer Form auf der Versichertenkarte abspeichern, sofern die versicherte Person damit einverstanden ist:

2 Sie müssen die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–g mit ihrer EAN-Nummer (European Article Numbering) und dem Datum des Eintrages versehen.

3 Sie sind nicht verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 aufzunehmen.

4 Der Versicherer darf den Entscheid der versicherten Person über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme von Daten nach Absatz 1 weder mit Vorteilen noch mit Nachteilen beeinflussen.

Art. 7 Zugriff auf die Daten nach Artikel 6

1 Die Personen nach dem Anhang haben Zugriff auf die Daten nach Artikel 6. Der Umfang der Bearbeitung richtet sich nach dem Anhang.

2 Der Zugriff erfolgt mit einem elektronischen Leistungserbringernachweis.

3 Die Personen nach dem Anhang dürfen die Daten nach Artikel 6 nur mit Einwilligung der versicherten Person bearbeiten.

4 Die versicherte Person kann die Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–g mit einem PIN-Code sperren.

5 Ist es für die Versorgung im Notfall erforderlich und kann die versicherte Person ihre Einwilligung nicht erteilen, so dürfen die Personen nach dem Anhang ohne Einwilligung der versicherten Person auf die Daten nach Artikel 6 zugreifen.

Art. 8 Elektronischer Leistungserbringernachweis

1 Der elektronische Leistungserbringernachweis muss eine Authentifizierung der zugriffsberechtigten Person ermöglichen.

2 Für die Ausgabe der elektronischen Leistungserbringernachweise sind die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer zuständig. Sie können diese Aufgabe auch Dritten übertragen.

3 Die Leistungserbringer müssen sicherstellen, dass der elektronische Leistungserbringernachweis nur den Personen nach dem Anhang ausgestellt wird, die über eine nach den Vorschriften des Bundes oder der Kantone anerkannte Ausbildung verfügen.

5. Abschnitt: Rechte und Pflichten

Art. 9 Rechte der versicherten Person

1 Die versicherte Person hat das Recht, über die auf der Versichertenkarte enthaltenen Daten informiert zu werden und sie nötigenfalls berichtigen zu lassen. Freiwillig aufgenommene Daten kann sie jederzeit löschen lassen. Diese Rechte kann sie für die Daten nach den Artikeln 3 und 4 beim Versicherer und für die Daten nach Artikel 6 bei den Personen nach dem Anhang geltend machen.

2 Sie kann die Offenlegung der Daten nach Artikel 6 ohne Angabe von Gründen verweigern.

Art. 10 Pflichten der versicherten Person

1 Die versicherte Person muss dem Leistungserbringer die Versichertenkarte beim Bezug von Leistungen vorweisen.

2 Weist die versicherte Person die Versichertenkarte nicht vor und verursacht sie dadurch zusätzliche Aufwendungen bei der Vergütung von Leistungen, so kann der Versicherer eine angemessene Gebühr erheben.

3 Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss die versicherte Person die Versichertenkarte dem Versicherer auf Verlangen zurückgeben.

Art. 11 Rechte des Versicherers

1 Das Eigentum an der Versichertenkarte bleibt beim Versicherer, der sie ausgestellt hat.

2 Der Versicherer kann die Gültigkeit der Versichertenkarte befristen.

Art. 12 Pflichten des Versicherers

Bei Abgabe der Versichertenkarte muss der Versicherer die versicherte Person schriftlich, ausführlich und verständlich über die ihr zustehenden Rechte und Pflichten informieren. Diese Information muss insbesondere umfassen:

Art. 13 Pflichten der Personen nach dem Anhang

Personen nach dem Anhang, die Daten nach Artikel 6 auf der Versichertenkarte abspeichern, sind verpflichtet, die versicherte Person über ihre Rechte aufzuklären. Diese Information muss insbesondere umfassen:

6. Abschnitt: Rechnungstellung

Art. 14 Übernahme der Daten für die Rechnungstellung

Der Leistungserbringer muss die für die Rechnungstellung erforderlichen Daten von der Versichertenkarte übernehmen. Er kann die Daten auch über ein Online-Verfahren abfragen.

Art. 15 Online-Verfahren

1 Der Versicherer muss ein Online-Verfahren anbieten. Er muss dem Leistungserbringer folgende Informationen zur Verfügung stellen:

2 Bei der Abfrage im Online-Verfahren kann der Versicherer dem Leistungserbringer zusätzlich die Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung stellen.

3 Die Abfrage im Online-Verfahren darf nur im Einverständnis der versicherten Person erfolgen.

4 Der Versicherer muss das Online-Verfahren so einrichten, dass die Abfrage nur mittels der Kennnummer der Versichertenkarte erfolgen kann.

5 Der Versicherer und der Leistungserbringer müssen durch angemessene technische Vorkehren eine sichere Datenübermittlung gewährleisten.

7. Abschnitt: Kantonale Modellversuche

Art. 16

1 Im Rahmen von kantonalen Modellversuchen im Gesundheitsbereich ist die erweiterte Nutzung der Versichertenkarte über den Zweck von Artikel 42 a Absatz 2 KVG und über die Nutzungsmöglichkeiten nach Artikel 42 a Absatz 4 KVG hinaus möglich, sofern dies im kantonalen Recht vorgesehen ist. Die Funktion der Versichertenkarte nach Artikel 42 a Absätze 1–3 KVG muss gewährleistet bleiben.

2 Das kantonale Recht muss:

3 Der Modellversuch ist durch eine Evaluation des Kantons zu begleiten. Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Gesundheit über den Modellversuch Bericht.

8. Abschnitt: Technische Standards

Art. 17

Das Eidgenössische Departement des Inneren legt unter Einbezug der interessierten Kreise die technischen Standards für die Versichertenkarte und das Online- Verfahren fest. Bei der Festlegung der technischen Standards ist die internationale Normung zu berücksichtigen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

7 Die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 59 Abs. 1 Bst. d und e

Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:

8 Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung;

9 e. Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung.

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Die Versicherer müssen die Versichertenkarte bis zum 1. Januar 2009 ausstellen.

2 Sie müssen das Online-Verfahren nach Artikel 15 bis zum 1. Januar 2009 einrichten.

3 Die Versicherer und die Leistungserbringer müssen die sichere Datenübermittlung nach Artikel 15 Absatz 5 ab dem 1. Januar 2009 gewährleisten.

Art. 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. März 2007 in Kraft.

2 10 Artikel 5 tritt zusammen mit der Änderung vom 23. Juni 2006 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung («Neue AHV-Versichertennummer») in Kraft.

3 Artikel 18 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 832.10

[^2]: SR 832.102

[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

[^4]: SR 831.10

[^5]: SR 831.101

[^6]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

[^7]: SR 832.102

[^8]: SR 832.105

[^9]: SR 831.10

[^10]: AS 2007 5259

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