Verordnung vom 20. Dezember 2006 des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge

2 sowie Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung vom 15. März 1971 über die

3 schweizerischen Jachten zur See, verordnet:

1. Abschnitt: Fähigkeitsausweis

Art. 1 Kategorien und Gültigkeit

1 Die vom SSA anerkannten Prüfungsstellen stellen Fähigkeitsausweise zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweise) für folgende Schiffskategorien aus:

2 Der Hochseeausweis wird für diejenige Schiffskategorie ausgestellt, für welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Ausweis nach Artikel 3 vorlegt.

3 Der Hochseeausweis ist auf Sportund Vergnügungsschiffen zur Navigation in Küstengewässern und auf hoher See zeitlich und geographisch unbeschränkt gültig.

4 4

5 Unabhängig von der Frage nach ihrer Anerkennung können ausländische Ausweise nicht in schweizerische Hochseeausweise umgetauscht werden.

Art. 2 Voraussetzungen

1 Um den Hochseeausweis zu erhalten, muss die Kandidatin oder der Kandidat:

5 a. mindestens 16 Jahre alt sein;

6 die Gebühren bezahlt haben (Art. 2 a ). g.

2 Um die Prüfung abzulegen, muss die Kandidatin oder der Kandidat mindestens

16 Jahre alt sein. Minderjährige müssen eine Genehmigung der Eltern oder der

7 gesetzlichen Vertretung vorlegen, um zur Prüfung zugelassen zu werden.

3 Für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises um eine weitere Schiffskategorie gelten nur die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c, f und g.

8 Art. 2 a Gebühren

1 Die Gebührenansätze sind in Anhang 1 festgelegt. Ihre Höhe wird alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.

2 Für ausserordentliche Aufwendungen können die Prüfungsstellen besondere Gebühren nach Zeitaufwand erheben.

3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

9 mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

3 Für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises um eine weitere Schiffskategorie gelten nur die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c, f und g.

Art. 3 Nachweis über die nautische Grundausbildung

1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat durch Vorlage des kantonalen Führerausweises Schifffahrt oder eines gleichwertigen Ausweises den Nachweis über eine nautische Grundausbildung zu erbringen.

2 Das SSA entscheidet über die Gleichwertigkeit von anderen Ausweisen.

10 Art. 4 Nothilfeausweis

1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann den Nothilfeausweis durch eine amtlich anerkannte Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen erlangen.

2 Der Nothilfeausweis darf beim Einreichen der Unterlagen nicht älter als sechs Jahre sein.

3 Vom Erfordernis des Nothilfeausweises sind befreit:

Art. 5 Sehund Hörvermögen

1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat sein oder ihr genügendes Sehund Farbunterscheidungsvermögen nachzuweisen. Das Attest muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer diplomierten Optikerin oder einem diplomierten Optiker ausgestellt werden. Es darf beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein.

2 Die Kandidatin oder der Kandidat hat sein oder ihr genügendes Hörvermögen nachzuweisen. Das Attest muss von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt werden. Es darf beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein.

Art. 6 Allgemeine Anforderungen an die Praxis auf See

1 Die Praxis auf See muss erworben werden:

2 Die Stammbesatzung darf nicht mehr als zwei Personen betragen.

3 Bei Ozeanüberquerungen mit oder ohne Zwischenstopps werden insgesamt höchstens 500 Seemeilen anerkannt; Seemeilen, die während den Zwischenstopps und nach der Überquerung absolviert und separat ausgewiesen werden, werden anerkannt.

Art. 7 Praxis für die Erstausstellung eines Hochseeausweises

1 Für die Erstausstellung eines Hochseeausweises ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen:

2 Die Praxis kann bis vier Jahre vor und bis vier Jahre nach (volles Kalenderjahr) der bestandenen theoretischen Prüfung erworben werden.

Art. 8 Praxis für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises

1 Für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises für die jeweils andere Schiffskategorie ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen:

2 Die Praxis muss innerhalb von vier Jahren vor der Einreichung des Ergänzungsantrages (volles Kalenderjahr) erworben werden.

Art. 9 Praxis für die gleichzeitige Erstausstellung eines Hochseeausweises

für beide Schiffskategorien Für die gleichzeitige Erstausstellung eines Hochseeausweises für beide Schiffskategorien ist für die eine Kategorie ein Praxisnachweis nach Artikel 7 und für die andere Kategorie ein Praxisnachweis nach Artikel 8 zu erbringen.

Art. 10 Anforderungen an die Belege über die Praxis

1 Als Beleg über die Praxis gilt der vom SSA genehmigte Fahrtennachweis nach

11 Anhang 3.

2 12 Eine Kopie des Logbuches kann jederzeit verlangt werden.

3 Das Logbuch kann jederzeit nachverlangt werden.

4 Kandidatinnen und Kandidaten dürfen sich nicht selber oder anderen Kandidatinnen oder Kandidaten die praktische Erfahrung auf See bestätigen.

Art. 11 Gesuch

1 Die Kandidatin oder der Kandidat reicht das Gesuch um die Ausstellung eines Hochseeausweises mit den vollständigen Unterlagen bei einer anerkannten Prüfungsstelle ein.

2 Das Gesuch kann spätestens bis zum Ende des fünften vollen Kalenderjahres nach der bestandenen Prüfung eingereicht werden.

3 Unvollständige, unklare oder nicht leserliche Unterlagen werden abgelehnt.

Art. 12 Vertraulichkeit

Sämtliche Unterlagen, die zur Erlangung eines Hochseeausweises eingereicht werden, sind vertraulich. Zur Einsichtnahme sind nur die Prüfungsstelle, deren Expertinnen und Experten sowie das SSA berechtigt.

2. Abschnitt: Anerkennung von Prüfungsstellen

13 Art. 13 Voraussetzungen

1 Eine nautische Vereinigung oder eine Seefahrtsschule kann das SSA schriftlich um die Anerkennung als Prüfungsstelle zur Ausstellung des Hochseeausweises ersuchen.

2 Das SSA bewilligt das Gesuch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 14 Anforderungen an die anerkannte Prüfungsstelle

1 Die Prüfungsstelle oder die ihr angeschlossenen Ausbildungsstätten führen regelmässig die zur Erlangung des Hochseeausweises notwendigen Ausbildungskurse

14 durch.

2 Die Prüfungsstelle muss jährlich mindestens 120 Kandidatinnen und Kandidaten

15 prüfen.

3 Die von der Prüfungsstelle eingesetzte Prüfungskommission ist personell von der Ausbildung zu trennen.

4 Die Prüfungsstelle stellt durch ein ständiges Sekretariat sicher, dass nach dem Erwerb der erforderlichen Praxis gemäss dieser Verordnung (Art. 6–9) die Vollständigkeit der Unterlagen überprüft und anschliessend der Hochseeausweis ausgestellt wird.

Art. 15 Änderung von Prüfungsunterlagen

Änderungen im Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeitenund Kartenaufgaben sowie der zugehörigen Formulare und Tabellen müssen vom SSA genehmigt werden.

Art. 16 Überprüfung und Entzug der Anerkennung

1 Das SSA überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Anforderungen an die anerkannte Prüfungsstelle nach den Artikeln 14 und 15 erfüllt sind. Sind sie nicht mehr

16 erfüllt, so entzieht es die Anerkennung.

2 Bei schwerwiegenden Verstössen gegen diese Verordnung kann das SSA die Anerkennung vorübergehend bis zur Beseitigung des Verstosses suspendieren. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstössen entzieht das SSA die Anerkennung definitiv.

3 17 Tritt die Prüfungsstelle in Liquidation, so entzieht das SSA die Anerkennung.

3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 17

Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung der bisherigen Richtlinien

Die internen Richtlinien vom Mai 1982 für die Anerkennung neuer Prüfungsstellen gemäss Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See für Fähigkeitsausweise zur Führung schweizerischer Jachten zur See (B-Schein) werden aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Prüfungsstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits über eine Anerkennung durch das SSA verfügen, werden durch dieses auch weiterhin als Prüfungsstelle anerkannt, sofern sie bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Nachweis erbringen, dass sie in den vergangenen zwei Jahren die Anforderungen nach Artikel 14 erfüllt haben.

2 Bisher anerkannte Prüfungsstellen reichen ihren Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeitenund Kartenaufgaben sowie der zugehörigen Formulare und Tabellen in fünffacher Ausführung beim SSA zur Genehmigung ein.

3 Die bisherige Anerkennung als Prüfungsstelle verfällt nach neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 nicht erfüllt sind.

4 Für die erstmalige Ausstellung eines Hochseeausweises gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, selbst wenn die Prüfung nach einem alten Prüfungsreglement abgelegt worden ist.

5 Für den Eintausch bestehender Ausweise, welche nach einem alten Prüfungsreglement ausgestellt worden sind, ist kein nachträgliches Attest über das Sehund Hörvermögen erforderlich.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 747.30

[^2]: SR 747.321.7

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^9]: SR 172.041.1

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365).

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