Verordnung des EDI vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV-EDI)
1 gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, verordnet:
Art. 1 Bezeichnung der genetischen Untersuchungen
Personen, die sich über einen Titel nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b–f der Verordnung vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen ausweisen können, sind zur Durchführung der molekulargenetischen Untersuchungen gemäss Anhang zugelassen.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 810.122.1
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