Verordnung des EDI vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV-EDI)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-02-14
Letzte Aktualisierung 2012-10-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, verordnet:

Art. 1 Bezeichnung der genetischen Untersuchungen

Personen, die sich über einen Titel nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b–f der Verordnung vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen ausweisen können, sind zur Durchführung der molekulargenetischen Untersuchungen gemäss Anhang zugelassen.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Fussnoten

1

SR 810.122.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)