Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik
1 gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung ,
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 2005 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen stärken und deren Wertschöpfung erhöhen und so zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beitragen.
Art. 2 Grundsätze
Die Regionalpolitik beruht auf folgenden Grundsätzen:
- a. Die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung werden berücksichtigt.
- b. Die Regionen entwickeln eigene Initiativen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erhöhung der Wertschöpfung.
- c. Die regionalen Zentren bilden die Entwicklungsmotoren.
- d. Die Kantone sind die zentralen Ansprechpartner des Bundes und stellen die Zusammenarbeit mit den Regionen sicher.
- e. Die Bundesstellen pflegen untereinander und mit inund ausländischen Institutionen und Organisationen eine enge Zusammenarbeit.
Art. 3 Regionen
1 Als Regionen gelten Gruppen von Kantonen und Gemeinden sowie Zusammenschlüsse von Kantonen oder Gemeinden mit anderen öffentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften oder Verbänden.
2 Bei der Bildung von Regionen ist der geografischen Verbundenheit, der wirtschaftlichen Funktionalität und dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenlösung gegenüber institutionellen Grenzen Priorität einzuräumen.
3 Den bestehenden regionalen Strukturen ist Rechnung zu tragen, soweit sie sich zur Erfüllung des Zweckes dieses Gesetzes eignen.
4 Es obliegt den Regionen zu entscheiden, welche organisatorischen Einheiten sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen wollen.
2. Abschnitt: Massnahmen
Art. 4 Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten
1 Finanzhilfen können gewährt werden an die Vorbereitung, die Durchführung und die Evaluation von Initiativen, Programmen und Projekten, die:
- a. das unternehmerische Denken und Handeln in einer Region fördern;
- b. die Innovationsfähigkeit in einer Region stärken;
- c. regionale Potenziale ausschöpfen und Wertschöpfungssysteme aufbauen o- der verbessern; oder
- d. die Zusammenarbeit unter öffentlichen und privaten Institutionen, unter Regionen und mit den Agglomerationen fördern.
2 Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn:
- a. die Initiativen, Programme und Projekte für die betroffene Region Innovationscharakter haben; und
- b. der Nutzen der geförderten Initiativen, Programme und Projekte zum grössten Teil in Regionen anfällt, die mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweisen.
Art. 5 Förderung von Entwicklungsträgern, regionalen Geschäftsstellen
und anderen regionalen Akteuren Finanzhilfen können den Entwicklungsträgern, regionalen Geschäftsstellen und anderen regionalen Akteuren gewährt werden für:
- a. die Erarbeitung und die Realisierung mehrjähriger Förderstrategien; oder
- b. die Koordination und die Begleitung der Initiativen, Programme und Projekte ihrer Region.
Art. 6 Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
1 Mit Finanzhilfen kann die schweizerische Beteiligung an Programmen, Projekten und innovativen Aktionen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gefördert werden, sofern:
- a. dadurch die Wertschöpfung einer Grenzregion mittelbar oder unmittelbar erhöht wird; oder
- b. ihr aus nationaler Sicht strategische Bedeutung zukommt.
2 Beteiligungen von nationaler strategischer Bedeutung sind in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch den Bund zu koordinieren.
3 An Bauprojekte werden keine Finanzhilfen gewährt.
4 Bei der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind die europäische und die nationale territoriale Zusammenarbeit sowie ihre Umsetzung und ihr Zeitplan zu berücksichtigen.
Art. 7 Darlehen für Infrastrukturvorhaben
1 Der Bund kann zinsgünstige oder zinslose Darlehen für die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben gewähren, soweit diese:
- a. in einem direkten Zusammenhang mit der Realisierung und der Weiterführung von Vorhaben nach Artikel 4 stehen;
- b. Bestandteil eines Wertschöpfungssystems sind und zu dessen Stärkung beitragen; oder
- c. unmittelbar Nachfolgeinvestitionen in anderen Wirtschaftsbereichen einer Region induzieren.
2 Diese Darlehen können nur für Infrastrukturvorhaben gewährt werden:
- a. deren Nutzen zum grössten Teil in Regionen anfällt, die mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweisen;
- b. an deren Finanzierung sich der Kanton mindestens gleichwertig beteiligt; und
- c. die der Bund nicht schon auf andere Weise unterstützt.
Art. 8 Verzinsung, Rückzahlung der Darlehen und Darlehensverluste
1 Bei der Festlegung des Zinssatzes ist den finanziellen Möglichkeiten des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin Rechnung zu tragen.
2 Die gewährten Darlehen müssen nach höchstens 25 Jahren zurückbezahlt sein. Bei der Festlegung der Laufzeit ist die Lebensdauer der geförderten Infrastruktureinrichtung zu berücksichtigen.
3 Allfällige Verluste aus gewährten Darlehen sind zur Hälfte vom Kanton zu tragen, der sie dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin zugesprochen hat.
Art. 9 Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen
1 Alle Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen nach den Artikeln 4–6 und von Darlehen nach Artikel 7 haben sich angemessen mit eigenen Mitteln am Vorhaben zu beteiligen.
2 Sie ergreifen geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten Vorhaben.
3 Den Zielen der raumrelevanten Sektoralpolitiken des Bundes und der Raumplanung ist soweit möglich Rechnung zu tragen.
4 Die Finanzhilfen und die Darlehen können im Einzelfall von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder mit weiteren Auflagen verknüpft werden.
Art. 10 Berggebiet und weiterer ländlicher Raum
Der Bundesrat legt zusammen mit den Kantonen das Gebiet fest, welches mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweist (Art. 4 Abs. 2 Bst. b und 7 Abs. 2 Bst. a).
Art. 11 Ausrichtung der Finanzhilfen und Darlehen
1 Die Finanzhilfen nach den Artikeln 4–6 und die Darlehen nach Artikel 7 werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen in Form von Pauschalbeträgen ausgerichtet.
2 Die Höhe der Finanzhilfen und Darlehen richtet sich nach der Gesamtwirkung der Programme und Massnahmen.
Art. 12 Steuererleichterungen
1 Soweit ein Kanton Steuererleichterungen nach Artikel 23 Absatz 3 des Bundes-
3 gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gewährt, kann der Bund für die direkte Bundessteuer ebenfalls Steuererleichterungen gewähren.
2 Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden nur gewährt, soweit:
- a. ein industrielles Unternehmen oder ein produktionsnaher Dienstleistungsbetrieb neue Arbeitsplätze schafft oder bestehende neu ausrichtet;
- b. das Vorhaben die regionalwirtschaftlichen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt;
- c. der Kanton die Nachzahlung von missbräuchlich beanspruchten Steuererleichterungen verlangt.
3 Der Bundesrat legt, nach Konsultation der Kantone, die Gebiete fest, in denen Unternehmen von diesen Erleichterungen profitieren können, und regelt die Modalitäten der Finanzaufsicht, insbesondere die Pflicht, Informationen über die Wirkung der gewährten Steuererleichterungen einzuholen und weiterzuleiten.
Art. 13 Flankierende Massnahmen
Der Bund kann Massnahmen treffen für:
- a. die Stärkung der Kooperation sowie die Nutzung von Synergien zwischen der Regionalpolitik und den anderen Sektoralpolitiken des Bundes;
- b. die Förderung von Regionen mit besonderen Problemen;
- c. die Schaffung und den Betrieb eines Wissenssystems zur Regionalentwicklung;
- d. die Qualifizierung der regionalen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und der anderen regionalen Akteure sowie der Verantwortlichen für die Vorbereitung und Realisierung von Initiativen, Programmen und Projekten.
3. Abschnitt: Umsetzung
Art. 14 Mehrjahresprogramm
1 Die Bundesversammlung legt in einem Mehrjahresprogramm fest:
- a. die Förderschwerpunkte und Förderinhalte für die Regionalpolitik;
- b. die Schwerpunkte der flankierenden Massnahmen nach Artikel 13.
2 Das Mehrjahresprogramm umfasst acht Jahre.
3 Die Kantone bringen bei der Ausarbeitung des Mehrjahresprogramms ihre Bedürfnisse und strategischen Überlegungen ein und tragen dabei auch den Bedürfnissen ihrer Regionen Rechnung.
Art. 15 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone erarbeiten gestützt auf die Vorgaben des Mehrjahresprogramms zusammen mit ihren Entwicklungsträgern, regionalen Geschäftsstellen oder anderen regionalen Akteuren mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramme und aktualisieren sie periodisch.
2 Sie stellen zusammen mit den Entwicklungsträgern und den regionalen Geschäftsstellen oder anderen regionalen Akteuren die Koordination der regionsund kantonsübergreifenden sowie der grenzüberschreitenden Vorhaben sicher.
3 Sie entscheiden im Rahmen der verfügbaren Mittel, für welche Vorhaben Finanzhilfen oder Darlehen gewährt werden.
Art. 16 Programmvereinbarungen und finanzielle Beteiligung der Kantone
1 Der Bund schliesst gestützt auf die kantonalen Umsetzungsprogramme mit den Kantonen mehrjährige Programmvereinbarungen ab. Diese bilden die Grundlage für einen pauschal bemessenen Beitrag des Bundes.
2 Die Kantone haben sich an der Realisierung ihrer Umsetzungsprogramme im gleichen Ausmass finanziell zu beteiligen wie der Bund.
Art. 17 Überwachung
1 Der Kanton sorgt für geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.
2 Der Bund trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung des Mehrjahresprogramms.
Art. 18 Evaluation des Mehrjahresprogramms
Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation des Mehrjahresprogramms und erstattet der Bundesversammlung Bericht.
Art. 19 Gesuche um Steuererleichterungen und Verfahren
1 Der Kanton entscheidet über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter.
2 Das SECO prüft die Gesuche zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. Dieses entscheidet über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer.
3 Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement getroffenen Entscheides und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, von der für die Veranlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt.
Art. 20 Zusammenarbeit
Der Bundesrat entscheidet, wie die Zusammenarbeit mit den Kantonen, dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum organisatorisch sichergestellt wird.
4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 21 Fonds für Regionalentwicklung
1 Der Bund äufnet zur Finanzierung der Massnahmen nach diesem Gesetz einen Fonds für Regionalentwicklung.
2 Die jährlichen Zinserträge, Rückzahlungen und Garantieleistungen aus den Dar-
4 lehen, welche nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) zugesichert und ausbezahlt worden sind, und aus den Darlehen, die nach Artikel 7 gewährt werden, sind dem Fonds für Regionalentwicklung gutzuschreiben.
3 Die Fondsentnahmen und Darlehenskonditionen sind unter Berücksichtigung der Verluste aus laufenden Darlehen, den Zinserträgen und der Teuerung festzulegen. Soweit möglich ist eine längerfristige Werterhaltung des Fonds anzustreben.
Art. 22 Bereitstellung der Mittel
1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen auf acht Jahre befristeten Zahlungsrahmen für weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung.
2 Bei der Festlegung des Zahlungsrahmens ist dem im Mehrjahresprogramm ausgewiesenen Bedarf, den aus dem Fonds für Regionalentwicklung verfügbaren Mitteln sowie der Finanzlage des Bundes Rechnung zu tragen.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 23
Entscheide von Bundesverwaltungsbehörden sowie letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1 5 Die Mittel des Investitionshilfefonds nach Artikel 14 IHG werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fonds für Regionalentwicklung überführt.
2 Für die Investitionshilfedarlehen gelten bis zu deren vollständiger Rückzahlung die Bestimmungen des IHG.
3 Die Auszahlung der Verpflichtungen, welche gestützt auf das IHG, das Bundes-
6 gesetz vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an die Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000–2006, den Bundesbe-
7 schluss vom 21. März 1997 über die Unterstützung des Strukturwandels im länd-
8 lichen Raum und den Artikel 6 a des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom Bund eingegangen wurden, wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Fonds für Regionalentwicklung sichergestellt.
Art. 26 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang (Art. 24) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Erlasse werden aufgehoben:
11 über die Förderung der schweizeri- 1. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 schen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000–2006.
12 2. Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete.
13 über die Unterstützung des Struk- 3. Bundesbeschluss vom 21. März 1997 turwandels im ländlichen Raum.
14 4. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete II
15 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten wird wie folgt geändert: Titel ...
Art. 1 Abs. 1
…
Art. 2
…
Art. 3
…
Art. 9 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1 und 4
…
4 Aufgehoben
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2006 231
[^3]: SR 642.14
[^4]: [AS 1997 2995, 2000 179 187 Art. 9, 2002 290 2504, 2003 267, 2004 3439 Art. 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 122 2359 Art. 1]
[^5]: [AS 1997 2995, 2000 179 187 Art. 9, 2002 290 2504, 2003 267, 2004 3439 Art. 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 122 2359 Art. 1]
[^6]: [AS 2000 609, 2006 4275]
[^7]: [AS 1997 1610, 2000 187 Art. 11, 2006 2197 Anhang Ziff. 124 4297]
[^8]: [AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301]
[^9]: Datum des Inkrafttretens: 1. Jan. 2008
[^10]: Art. 14 und 22: 15. März 2007
[^9]: V vom 28. November 2007 (AS 2007 6861)
[^10]: BRB vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 688)
[^11]: [AS 2000 609, 2006 4275]
[^12]: [AS 1997 2995, 2000 179 187 Art. 9, 2002 290 2504, 2003 267, 2004 3439 Art. 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 122 2359 Art. 1]
[^13]: [AS 1997 1610, 2000 187 Art. 11, 2006 2197 Anhang Ziff. 124 4297]
[^14]: [AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301]
[^15]: SR 901.2 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
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