Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU
1 gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung , nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben
2 des Nationalrates vom 15. November 2005
3 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 2006 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Dieses Gesetz soll es leistungsund entwicklungsfähigen Kleinund Mittelbetrieben erleichtern, Bankdarlehen aufzunehmen. Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden.
2 Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.
Art. 2 Förderungsgrundsätze
Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:
- a. den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird;
- b. Bürgschaften landesweit angeboten werden;
- c. insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird;
- d. die Finanzhilfe subsidiär zu vergleichbaren Anstrengungen der Kantone ausgerichtet wird und diese Massnahmen aufeinander abgestimmt sind.
2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen
Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen
Finanzhilfen beantragen können anerkannte Organisationen, welche Kleinund Mittelbetrieben bei der Aufnahme von Darlehen von Banken nach dem Banken-
4 gesetz vom 8. November 1934 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen. Anerkennungsvoraussetzungen Art. 4
1 Anerkannt werden Organisationen, die:
- a. nicht gewinnorientiert betrieben werden;
- b. Unternehmen aller Branchen offen stehen;
- c. rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Darlehensgeber sind;
- d. professionell und effizient geführt werden; und
- e. überkantonal tätig sind.
2 Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.
Art. 5 Finanzhilfen
1 Finanzhilfen werden ausgerichtet:
- a. an die Deckung von Bürgschaftsverlusten;
- b. an die Verwaltungskosten.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.
Art. 6 Bürgschaftsverluste
1 Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt. Der Bund übernimmt 65 Prozent des Verlustes.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Verlustbeteiligung nach
5 dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten sowie nach den Artikeln 71 a –71 d des Arbeits-
6 losenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 .
Art. 7 Verwaltungskosten
Der Bund übernimmt die Kosten, welche den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, soweit sie nicht vom Bürgschaftsnehmer und den Kantonen gedeckt werden und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen.
Art. 8 Finanzierung
1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befristete Rahmenkredite für:
7 a. …
- b. nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.
2 Das Volumen der Bürgschaften, welche von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 1 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.
3 Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.
3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz
Art. 9 Anerkennung und Überwachung
1 8 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.
2 Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten Organisationen stellen dem WBF dazu die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
3 Das WBF kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Art. 10 Rechtschutz
Entscheide des WBF unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Abschnitt: Evaluation
Art. 11
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Das WBF ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.
3 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.
Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 9 Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
10 ...
Art. 14 Übergangsbestimmung
Für Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt der
11 Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften.
Art. 15 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2006 2975
[^3]: BBl 2006 3003
[^4]: SR 952.0
[^5]: SR 901.2
[^6]: SR 837.0
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2283; BBl 2011 2337).
[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I 37 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änderung wurde im ganzen Text vorge- nommen. Datum des Inkrafttretens:
[^12]: Art. 1-12: 15. März 2007
[^13]: Art. 13-15: 15. Juli 2007
[^9]: [AS 1949 II 1657, 1968 101]
[^10]: Die Änderungen können unter AS 2007 693 konsultiert werden.
[^11]: [AS 1949 II 1657, 1968 101]
[^12]: BRB vom 28. Febr. 2007
[^13]: Abs. 1 des einzigen Art. der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3363)
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