Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV)
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 1, 8 Absatz 5, 9 Absatz 5, 11 Absatz 3,
1 (SebG) 26 und 27 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006 und auf die Artikel 7 Absatz 2, 18 Absatz 2, 43 und 63
2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG)
3 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über
4 die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe 5
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SebG sowie die Ausführungsbestimmungen zum PBG betreffend Seilbahnen. Sie enthält Bestim-
6 mungen insbesondere über:
7 das Plangenehmigungsverfahren und die Konzessionserteilung; a.
- b. die Betriebsbewilligung, die Betriebsorganisation, das Personal und die technische Leitung, den Betrieb und die Instandhaltung sowie die Beseitigung der Seilbahn;
- c. die Aufsicht;
- d. die Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungsverfahren und die Anforderungen an Sachverständige;
8 das Inverkehrbringen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seile. bahnen;
9 f. den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen.
10 Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des SebG.
11 Art. 3 Begriffe
1 Kleinseilbahnen sind Seilbahnen, die für den Transport von höchstens acht Personen je Fahrtrichtung zugelassen sind.
2 Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
3 Ein s icherheitsrelevantes Bauteil ist jedes Bauteil der Anlage, dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.
4 Es gelten die Begriffe in Artikel 3 Nummern 1–10, 12, 13, 16–18 und 22–27 der
12 13 Verordnung (EU) 2016/424 (EU-Seilbahnverordnung) .
5 Das Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines Teilsystems
14 oder eines Sicherheitsbauteils auf dem Schweizer Markt.
6 Ein Bevollmächtigter ist eine in der Schweiz ansässige Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben
15 wahrzunehmen.
7 Ein Importeur ist eine in der Schweiz ansässige Person, die ein Teilsystem oder ein
16 Sicherheitsbauteil aus dem Ausland in Verkehr bringt.
8 Die in Artikel 3 Nummern 19–21 der EU-Seilbahnverordnung genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkre-
17 ditierung zu verstehen.
9 Als sicherheistrelevante Tätigkeiten gelten:
- a. das Treffen der nötigen Anordnungen bei Störungen und Unfällen;
- b. das Führen und Überwachen von Kabinen;
- c. das Überwachen der Einund Ausstiege;
18 d. das Bergen.
10 Ein Seilbahnunternehmen ist der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilli-
19 gung.
11 Seilbahnspezifische Betriebserfahrung hat, wer im Betrieb und in der Instandhal-
20 tung der entsprechenden Anlagentypen tätig ist.
21 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure Art. 3 a
1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehen-
22 den Bestimmungen der EU-Seilbahnverordnung :
- a. Hersteller: Artikel 11;
- b. Bevollmächtigte: Artikel 12;
- c. Importeure: Artikel 13;
- d. Händler: Artikel 14.
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 15 der EU-Seilbahnverordnung.
3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Artikel 16 der EU-Seilbahnverordnung.
2. Abschnitt: Anlagen mit kantonaler Bewilligung 23
24 Art. 4 Kantonale Bewilligung für den Bau und den Betrieb
1 Für den Bau und den Betrieb benötigen eine kantonale Bewilligung:
25 a. Schlepplifte (Skilifte);
- b. Kleinseilbahnen;
- c. andere Anlagen, sofern sie keine Personenbeförderungskonzession benötigen.
2 Zum Nachweis der Sicherheit sind der Bewilligungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 12 und Anhang 1 einzureichen.
3 Die Bewilligungsbehörde führt für die Beurteilung der Sicherheit die Prüfungen nach Anhang 2 durch.
4 Die Kantone können ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, soweit
26 27 die Bestimmungen des SebG und der EU-Seilbahnverordnung dies zulassen.
28 Art. 4 a Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung
1 Für die Personenbeförderung nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 PBG benötigen eine kantonale Bewilligung:
- a. Skilifte;
- b. Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion;
- c. andere Anlagen unter den in Artikel 7 der Verordnung vom 4. November
29 2009 über die Personenbeförderung genannten Voraussetzungen.
2 Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn:
- a. wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, namentlich der Raumplanung, des Waldes, des Naturund Heimatschutzes, des Umweltschutzes oder der Landesverteidigung, entgegenstehen; oder
- b. die Anlage konzessionierte Transportunternehmen wesentlich konkurrenziert.
3 Die Bewilligung wird in der Regel mit der Baubewilligung erteilt. Sie ist spätestens mit der Betriebsbewilligung zu erteilen. 3. Abschnitt: Grundlegende Anforderungen, Ergänzende Vorschriften, Abweichungen von technischen Normen 30
Art. 5 Grundlegende Anforderungen
1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-
31 Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufge-
32 stellt werden.
2 Die zuständige Behörde kann Plangenehmigungsoder Baubewilligungsgesuche und Betriebsbewilligungsgesuche auf der Grundlage der Vorschriften und Normen
33 bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten.
3 Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden,
34 wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
4 Die Pflicht, eine CE-Kennzeichnung anzubringen, besteht nicht. Die CE- Kennzeichnung ist zulässig, sofern sie in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erfolgt. Für weitere Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 21
35 Absätze 3 und 4 der EU-Seilbahnverordnung.
36 Art. 6
37 Abweichung von technischen Normen Art. 6 a Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen , die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.
4. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen 38
Art. 7 Erschliessung neuer Gebiete
1 Hochgebirge und Gletscher dürfen nur erschlossen werden, wenn sie sich im Bereich grösserer Tourismusorte befinden und überdurchschnittlich geeignet sind.
2 Neue Gebiete dürfen nur erschlossen werden, wenn sie überdurchschnittliche Standortvorteile aufweisen.
3 Besonders wertvolle Landschaften sollen nicht erschlossen werden.
39 Seile Art. 8
1 Das UVEK erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des Interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) Vorschriften über die Herstellung, die Prüfung, die Montage und die Instandhaltung der Seile.
2 Seilprüfstellen für zerstörungsfreie und zerstörende Seilprüfungen müssen als solche durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle akkreditiert sein.
3 Das UVEK legt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS fest, in welchen Fällen eine akkreditierte Seilprüfstelle beizuziehen ist.
40 Art. 9
Art. 10 Statistik und Bekanntgabe von Daten
1 Die Erhebung der Daten für die Statistik des öffentlichen Verkehrs richtet sich
41 nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
2 Die Betriebsund Verkehrsleistungen sowie der Personalbestand der Seilbahnunternehmen dürfen publiziert werden.
2. Kapitel: Bau und Änderung von Seilbahnen mit Bundeskonzession 42
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 11 Gesuch
1 Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem Bundesamt für Verkehr (BAV) ein-
43 zureichen:
- a. betreffend die Sicherheit: die Unterlagen nach Anhang 1;
- b. für Seilbahnen mit mehr als acht Plätzen pro Transporteinheit: die Unterlagen betreffend die Behindertengerechtigkeit;
- c. bei Neubauten, Ersatzanlagen und Änderungen gemäss Artikel 2 der Ver-
44 ordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung: ein Umweltverträglichkeitsbericht nach Artikel 10 b des Umweltschutzgesetzes
45 vom 7. Oktober 1983 ;
- d. ein Bericht über die erfolgte Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere über die Konformität mit den Richtund Nutzungsplänen;
- e. die Nachweise darüber, dass die zum Bau und zum Betrieb erforderlichen Rechte erworben oder zugesichert wurden;
- f. die Unterlagen, die zur Beurteilung der Einhaltung der übrigen massgebenden Vorschriften erforderlich sind;
46 g. das Konzessionsgesuch.
2 Die Gesuchsunterlagen nach Absatz 1 müssen es dem BAV ermöglichen zu beurteilen, ob die Vorschriften eingehalten und die Bewilligungsbeziehungsweise Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen allfällige Abweichungen von technischen Normen darlegen.
3 Das BAV kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn diese aufgrund der Bahnart oder der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich sind.
4 Bei vereinfachten Verfahren legt das BAV im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Unterlagen fest.
5 Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, so räumt das BAV dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Ergänzung der Unterlagen ein.
47 Art. 12 Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht
1 Für die Sicherheitsanalyse und den Sicherheistbericht gelten die in Artikel 8 der
48 49 EU-Seilbahnverordnung enthaltenen Regelungen.
2 Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, mit welchen Massnahmen den Risiken begegnet und sichergestellt werden kann, dass die geplante Seilbahn den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 26) geführt werden kann.
3 Der Sicherheitsbericht muss eine Liste aller in der Seilbahn enthaltenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme sowie aller sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur der Seilbahn enthalten.
50 Art. 13 Aussteckung
1 Für die Aussteckung gelten folgende Vorschriften:
- a. Die Flächen, die für Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 des Bundesgesetzes
51 vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
- b. Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunstbauten sind durch Profile zu kennzeichnen; von den Stützen sind ausserhalb des Siedlungsgebiets nur ihre Standorte und die Fundamenteckpunkte zu kennzeichnen.
2 Das BAV kann verlangen, die Höhe der Stützen ausserhalb des Siedlungsgebiets kenntlich zu machen.
52 Art. 14 Publikationskosten Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuchs in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.
Art. 15 Behandlungsfristen
1 Das BAV behandelt das Plangenehmigungsund das Konzessionsgesuch in der Regel innerhalb von:
- a.[^9] Monaten beim ordentlichen Plangenehmigungsverfahren;
- b.[^18] Monaten, wenn Enteignungen erforderlich sind;
- c.[^3] Monaten beim vereinfachten Verfahren.
2 Die Behandlungsfrist beginnt, sobald das BAV die vollständigen Gesuchsunterlagen erhalten hat.
Art. 16 Beurteilung der Unterlagen durch das BAV
Das BAV beurteilt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die eingereichten Unterlagen wie folgt:
- a. Für die Beurteilung der Sicherheit führt es die Prüfungen nach Anhang 2 durch. . b. Es prüft die Einhaltung der übrigen Vorschriften
Art. 17 Umwelt-Bauabnahme
Das BAV kann die Plangenehmigung mit der Auflage verbinden, dass spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt wurden.
Art. 18 Baubeginn
1 53 …
2 Das BAV kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage
54 oder für Teile davon gestatten:
55 sofern keine unerledigten Einsprachen vorliegen; a.
- b. sofern vom betroffenen Kanton und den Fachstellen des Bundes keine Einwände erhoben wurden; und
- c. soweit mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.
Art. 19 Zwischenund Teilverfügungen
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass das BAV über Teilaspekte des Plangenehmigungsgesuchs vorab entscheidet, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.
2. Abschnitt: Konzession
56 Art. 19 a Voraussetzungen der Erteilung
1 Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Unternehmen die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.
2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass er oder sie über alle Rechte verfügt, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind.
3 Er oder sie muss zur Beurteilung der folgenden Punkte die nachstehenden Angaben machen:
- a. Zweckmässigkeit des Angebots: Angaben über die Art, den Standort und die Beförderungsleistung sowie die Erreichbarkeit der Anlage;
- b. Wirtschaftlichkeit des Angebots: Angaben über: 1. die erwartete Nachfrage, 2. die für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage, 3. die bestehende und vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots, 4. die vorgesehene Finanzierung, 5. den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg, 6. die Deckung der Kosten für den Unterhalt und die Abschreibung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge;
- c. keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse: Angaben über: 1. die Art des bestehenden Transportangebots im Gebiet und seine Nutzung, 2. eine allfällige erhebliche Verschlechterung des bestehenden Transportangebots durch das neue Angebot.
4 Er oder sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten.
57 Art. 20 Gesuch
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss dem BAV das Konzessionsgesuch mit dem Plangenehmigungsgesuch einreichen.
2 Mit dem Gesuch um erstmalige Erteilung einer Konzession sind einzureichen:
- a. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Investitionsplan und Finanzierungsplan einschliesslich Finanzierungsnachweisen;
- b. eine Planerfolgsrechnung und eine Planbilanz der nächsten fünf Jahre;
- c. die Geschäftsberichte der letzten fünf Jahre;
- d. die übrigen Unterlagen, die zur Beurteilung der Konzessionsvoraussetzungen erforderlich sind.
3 Das BAV legt im Einzelfall fest, welche Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe d einzureichen sind.
4 Es bestimmt im Einzelfall, wie viele Exemplare des Gesuchs auf Papier einzureichen sind und inwieweit das Gesuch in elektronischer Form einzureichen ist.
5 Die Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 3 und 5 sind anwendbar.
58 Anhörung Art. 20 a Die Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise erfolgt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens.
59 Art. 20 b Dauer
1 Die Konzession wird für die Dauer von 40 Jahren erteilt oder erneuert.
2 Sie kann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, namentlich wenn:
- a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies beantragt;
- b. absehbar ist, dass die Konzessionsvoraussetzungen für weniger als 40 Jahre erfüllt sein werden.
60 Art. 21 Erneuerung
1 Das Gesuch um Erneuerung der Konzession ist dem BAV spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzession einzureichen.
2 Die Konzession kann erneuert werden, wenn sich aus den bisherigen Erkenntnissen über Veränderungen der Anlage oder ihrer Umgebung ergibt, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen der Erneuerung entgegenstehen.
3 Das BAV hört hierzu den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die betroffenen Kantone an.
4 Die Kantone informieren das BAV über alle Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen von Bedeutung sein können, insbesondere über Veränderungen in der Raumplanung, die seit der Erteilung der Konzession erfolgt sind.
5 Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.
Art. 22 Änderung
1 Die Konzession kann unter den Voraussetzungen geändert werden, welche für die Erteilung einer Konzession gelten.
2 Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.
3 Die Erhöhung der stündlichen Förderleistung um weniger als 30 Prozent und weniger als 300 Personen erfordert keine Änderung der Konzession.
4 Wird die Verkehrsleistung während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt, so ist keine Änderung der Konzession erforderlich. Das BAV kann diese Frist auf Gesuch
61 hin verlängern.
Art. 23 Übertragung
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