Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
1 , gestützt auf die Artikel 71, 92 und 93 der Bundesverfassung (BV)
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 2002 , beschliesst:
1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radiound Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Pro-
3 grammen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG).
2 Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a. Programm : Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; b . Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms;
- c. redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; bis 4 c . redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
- d. Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt;
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2003 1569
[^3]: SR 784.10
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
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