Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2007-03-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 über Radio und Fernsehen gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 (RTVG), verordnet:

1. Titel: Geltungsbereich

Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite

(Art. 1 Abs. 2 RTVG)

1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind Angebote, die von weniger als 1000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können.

2 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche:

2 b. darüber hinaus weder Sponsoring noch Werbung enthalten mit Ausnahme von Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen.

2. Titel: Veranstaltung von Programmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 2 Meldepflicht

(Art. 3 Bst. a RTVG)

1 Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation

3 (BAKOM) insbesondere folgende Angaben zu liefern:

4 k. Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung.

2 Für die Veranstaltung eines Programms von einer Dauer von höchstens 30 Tagen beschränkt sich die Meldepflicht auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–e.

3 Das BAKOM kann die gemeldeten Angaben veröffentlichen.

4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

5 tion (UVEK) regelt, welche Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten dem BAKOM innert welcher Frist gemeldet werden müssen.

Art. 3 Korrespondenzadresse

(Art. 3 Bst. a RTVG) Meldepflichtige Veranstalter müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze

Art. 4 Jugendschutz

(Art. 5 RTVG)

1 Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen haben jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen.

2 Veranstalter von Abonnementsfernsehen müssen es ihren Abonnenten und Abonnentinnen durch geeignete technische Vorkehrungen ermöglichen, Minderjährige am Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu hindern.

Art. 5 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen

(Art. 7 Abs. 1 RTVG)

1 Veranstalter von nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen sorgen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass:

2 Nicht zur massgebenden Sendezeit im Sinne von Absatz 1 zählen Nachrichten, Berichte über Sportereignisse, Spielshows, Werbung und Bildschirmtext.

3 Die Veranstalter berichten dem BAKOM im Jahresbericht, inwieweit diese Anteile erreicht oder gegenüber dem Vorjahr Fortschritte erzielt wurden, aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist und welche Massnahmen zur Erreichung dieser Anteile bzw. zur Erzielung von Fortschritten getroffen wurden oder vorgesehen sind.

4 Genügen die Informationen oder die getroffenen Massnahmen zur Erreichung der verlangten Anteile nicht, so ergreift die Aufsichtsbehörde Massnahmen nach Artikel 89 Absatz 1 RTVG.

Art. 6 Pflicht zur Förderung des Schweizer Films

(Art. 7 Abs. 2 RTVG)

1 Die Pflicht zur Förderung von Schweizer Filmen und von zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen gilt für alle sprachregionalen und nationalen Fernsehveranstalter, auf die folgende Kriterien zutreffen:

6 b. Ihr jährlicher Betriebsaufwand beträgt mehr als 1 Million Franken.

7 c. Sie strahlen kein Programm mit geringer Sendetätigkeit aus.

2 Die Veranstalter nach Absatz 1 berichten in ihrem Jahresbericht über die geleistete Filmförderung. Das BAKOM verfügt nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Kultur die Höhe einer allfälligen Filmförderungsabgabe. Dabei werden sämtliche im Berichtsjahr geleisteten Ausgaben für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von schweizerischen Spiel-, Dokumentaroder Animationsfilmen angerechnet.

3 Die Verwendung der Filmförderungsabgabe richtet sich nach Artikel 15 Absatz 2

8 und 3 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001 .

9 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen Art. 7 auf den Kanälen der SRG (Art. 7 Abs. 3 und 24 Abs. 3 RTVG)

1 Die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) untertitelt ihre Beiträge pro Sprachregion im folgenden Umfang:

2 Sie sorgt dafür, dass ein grösstmöglicher Anteil der Sendungen, die in den ersten Fernsehprogrammen zwischen 18 und 22.30 Uhr ausgestrahlt werden, für Sehbehinderte zugänglich ist.

3 Sie kann die Anteile nach den Absätzen 1 und 2 durch einen schrittweisen Ausbau erreichen.

4 Mindestens eine Informationssendung der SRG muss täglich in jeder Amtssprache in Gebärdensprache aufbereitet sein.

5 Fernsehprogramme, die nach Artikel 25 Absatz 4 RTVG in Zusammenarbeit zwischen der SRG und anderen Veranstaltern angeboten werden, müssen mindestens zu einem Drittel untertitelt sein.

6 Das Angebot für Sinnesbehinderte, der Umfang der weiteren von der SRG zu erbringenden Leistungen sowie der Zeitplan für die Umsetzung werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden festgelegt. Kommt keine Vereinbarung zustande oder wird die bestehende Vereinbarung ersatzlos aufgehoben, so legt das UVEK die von der SRG zu erbringenden Leistungen fest.

7 Das BAKOM prüft mindestens alle drei Jahre die Möglichkeit einer Erhöhung des Anteils an behindertengerecht aufbereiteten Fernsehsendungen. Erscheint die geltende Regelung als nicht mehr angemessen, so beantragt das UVEK dem Bundesrat deren Änderung.

Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter

10 (Art. 7 Abs. 3 und 4 RTVG)

1 Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, die ihr Programm nicht in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen, müssen den Höroder den Sehbehinderten zur Hauptsendezeit wöchentlich mindestens eine behindertengerecht aufbereitete Sendung anbieten.

2 Das BAKOM befreit die Fernsehveranstalter von der Pflicht zur behindertengerechten Aufbereitung, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als 1 Million Franken beträgt, wenn ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht

11 geeignet ist oder wenn sie ein Programm mit geringer Sendetätigkeit ausstrahlen.

3 Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession müssen spätestens die Zweitausstrahlung ihrer Hauptinformationssendung und die weiteren Wiederholungen untertiteln. Bei Veranstaltern mit Hauptinformationssendungen in zwei Sprachen gilt dies

12 für beide Sprachen.

4 Das BAKOM legt den Höchstbetrag der Entschädigung aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel und der voraussichtlichen Höhe des anrechenbaren Aufwandes, der sich aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 ergibt, für jeden Veranstalter im Voraus fest. Die definitive Abrechnung erfolgt, sobald der Veranstalter die

13 Schlussabrechnung einreicht.

14 Art. 9 Verbreitungspflichten

1 Die SRG sowie sämtliche Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder 43 Absatz 1 Buchstabe a RTVG müssen folgende Informationen verbreiten:

15 vom 18. August 2010 (AV): 1. behördliche Alarmierungen mit den dazugehörenden Verhaltensanweisungen sowie die Aufhebung des Alarms und die Lockerung oder Aufhebung der Verhaltensanweisungen, 2. behördliche Warnungen vor Naturgefahren und Erdbebenmeldungen der Stufen 4 und 5 sowie entsprechende Entwarnungen, 3. Berichtigungen bei Fehlalarm, 4. Hinweise auf Sirenentests;

16 c. ein öffentliches Aufgebot zum Aktivdienst im Sinne von Artikel 3 der Ver-

17 ordnung vom 22. November 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenzund Aktivdiensten.

2 Die Verbreitung erfolgt auf Anordnung:

18 der zuständigen Stelle des Bundes, namentlich des Kommandos Operationen, b. der Bundeskanzlei oder der Nationalen Alarmzentrale (NAZ): bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist;

3 Die anordnende Stelle sorgt dafür, dass die Veranstalter rechtzeitig und vollständig informiert werden.

4 Die Verbreitung erfolgt:

19 e. bei einem öffentlichen Aufgebot zu einem Aktivdienst in den darauffolgenden 24 Stunden regelmässig.

5 Das UVEK regelt die Einzelheiten der Verbreitung.

Art. 10 Information in Krisensituationen

(Art. 8 Abs. 4 RTVG)

1 Ist in einer Krisensituation der direkte Zugang zu den behördlichen Informationsquellen des Bundes aufgrund technischer oder räumlicher Gegebenheiten nicht mehr für alle Veranstalter im gleichen Umfang möglich, so haben die ersten Radioprogramme der SRG Vorrang.

2 Die Bundeskanzlei gewährleistet, dass die nicht zugelassenen Programmveranstalter unverzüglich und unentgeltlich Zugang zum entsprechenden elektronischen Rohmaterial der SRG erhalten.

3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring

Art. 11 Begriffe

(Art. 10 Abs. 3 und Art. 2 Bst. k und o RTVG)

1 Nicht als Werbung gelten namentlich:

20 b. Hinweise auf Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens ohne werbenden Charakter;

2 Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt.

3 Nicht als Sponsoring einer Sendung gilt deren Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radiooder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind.

Art. 12 Erkennbarkeit der Werbung

(Art. 9 RTVG)

1 Werbung muss vom redaktionellen Programmteil durch ein besonderes akustisches beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt sein. Im Fernsehen ist dabei der Begriff «Werbung» zu verwenden. 1bis Wird im Fernsehen ein Werbespot bis 10 Sekunden Länge nach Artikel 18 Absatz 1 einzeln ausgestrahlt, so kann ausnahmsweise auf ein Erkennungssignal verzichtet werden, wenn der Werbespot durchgehend und deutlich erkennbar mit dem

21 Begriff «Werbung» gekennzeichnet ist.

2 In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, die länger als 60 Sekunden dauern, müssen durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff «Werbung»

22 gekennzeichnet sein.

3 In sich geschlossene Werbesendungen am Radio, die nicht eindeutig als solche erkennbar sind, dürfen nicht länger als 60 Sekunden dauern.

4 In der Werbung lokaler oder regionaler Radioveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 150 000 Einwohner und Einwohnerinnen ab 15 Jahren umfasst, dürfen Programmmitarbeitende mitwirken, wenn sie keine Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderieren. Dasselbe gilt für lokale oder regionale Fernsehveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 250 000 Einwohner und Einwohnerinnen ab 15 Jahren umfasst.

Art. 13 Werbung auf geteiltem Bildschirm

(Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 RTVG)

1 Werbung darf während der Ausstrahlung des redaktionellen Programms auf einem Teil des Bildschirms eingefügt werden, sofern:

2 Unzulässig ist die Werbung auf geteiltem Bildschirm in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten.

3 Die Werbung auf geteiltem Bildschirm wird der Werbezeit im Sinne von Artikel 19 angerechnet.

Art. 14 Interaktive Werbung

(Art. 9 Abs. 1 RTVG)

1 Hat das Publikum durch Aktivierung eines am Bildschirm eingeblendeten Signets die Möglichkeit, aus dem Programm in ein interaktives Werbeumfeld zu wechseln, so sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

2 Wird das Signet, das in das interaktive Werbeumfeld führt, im redaktionellen Teil des Programms eingeblendet, so gelten für das eingeblendete Signet die Bestimmungen von Artikel 13.

Art. 15 Virtuelle Werbung

(Art. 9 Abs. 1 RTVG)

1 Virtuelle Werbung ist die Veränderung des zu verbreitenden Signals, indem am Ort der Aufnahme bestehende Werbeflächen durch andere ersetzt werden.

2 Virtuelle Werbung ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

3 Unzulässig ist die virtuelle Werbung in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten.

4 Die Artikel 9 und 11 RTVG sind nicht anwendbar.

Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG)

1 Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.