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Verordnung vom 16. März 2007 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung)

Geltender Text a fecha 2009-04-01

1 , gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die allgemeinen Präferenzen auf den Zollansätzen des

2 Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 zugunsten der Entwicklungsländer. Sie setzt 3F die Zollansätze und die Bedingungen fest, unter denen die Zölle ermässigt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Als Entwicklungsländer im Sinne dieser Verordnung gelten die in Anhang 1 aufgeführten Länder und Gebiete.

Art. 3 Allgemeine Zollpräferenzen

1 Für Ursprungserzeugnisse aus Entwicklungsländern gelten die Präferenzzollansätze nach Anhang 2.

2 Die Präferenzzollansätze werden nur gewährt, wenn für die betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen der Ursprungsregelnverord-

3 nung vom 17. April 1996 vorliegt.

4 Zollkontingente Art. 4

1 Waren, deren jährliche präferenzielle Einfuhrmenge beschränkt ist (Zollkontin-

5 gente), sind in Anhang 2 aufgeführt.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann das Zollkontingent für Waren der Zolltarifnummer 1701.1100 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.

3 Das EVD kann das Zollkontingent für Waren der Zolltarifnummer 1701.9999 nach Anhörung der interessierten Kreise erhöhen oder herabsetzen, wenn die Inlandpreise nicht den Marktpreisen in der Europäischen Union entsprechen.

4 Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen.

5 Zollkontingentsanteile an Zollkontingenten nach Absatz 1 werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.

6 Am Tag der Ausschöpfung des jeweiligen Zollkontingents wird die Restmenge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche verteilt.

7 Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.

Art. 5 Ausnahme international wettbewerbsfähiger Waren

1 Für fortgeschrittenere Entwicklungsländer können die Zollpräferenzen für Waren ausgesetzt werden, wenn ein Gewähren von Zollpräferenzen für Waren aus diesen Ländern zu einer Verdrängung von Waren aus anderen Entwicklungsländern führt oder zu führen droht.

2 Voraussetzung für die Aussetzung von Zollpräferenzen ist, dass das betreffende Land in einem Abschnitt der Nomenklatur im Anhang zum Internationalen Überein-

6 kommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) (Nomenklatur) im internationalen Handel wettbewerbsfähig ist. Als wettbewerbsfähig im internationalen Handel gilt ein Land, wenn sein Anteil an den weltweiten Ausfuhren im entsprechenden Abschnitt 3,25 Prozent übersteigt; massgebend ist der mittlere Ausfuhrwert der letzten drei Jahre.

3 Gegenüber dem gleichen Land können die Zollpräferenzen für Waren mehrerer HS-Abschnitte ausgesetzt werden.

4 Die Aussetzungen der Zollpräferenzen gemäss Absatz 1 werden in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 6 Sonderregelung für die in der Entwicklung am wenigsten

fortgeschrittenen Länder

1 Die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus den in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Ländern (LDC, Least Developed Countries) (Anhang 1 Spalte C) ist zollfrei.

2 Den in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Ländern gleichgestellt sind Länder, die sich einer internationalen, von der Schweiz mitgetragenen Entschuldungsinitiative angeschlossen haben und bisher noch nicht entschuldet (Anhang 1 Spalte D) sind. Diese temporäre Gleichstellung endet nach der Entschuldung.

Art. 7 Verwaltungszusammenarbeit

den 1 Die Amtshilfe und die Verwaltungszusammenarbeit richten sich nach Arti-

7 . keln 38–45 der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 1996

2 Das EVD kann für ein begünstigtes Land, welches die Verwaltungszusammenarbeit bei der Kontrolle der Ursprungsnachweise oder bei der Bekämpfung betrügerischer Praktiken nicht gewährt, sämtliche Zollpräferenzen aussetzen.

Art. 8 Anrufung der Schutzklausel

1 Das EVD kann für die Agrarprodukte der Zolltarifkapitel 1, 2, 4–8, 10–12 und 15–17 während höchstens drei Monaten die in Artikel 2 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 vorgesehenen Massnahmen treffen. Es wägt dabei die Bedürfnisse der schweizerischen Landwirtschaft und die aussenwirtschaftspolitischen Interessen ab.

2 Für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Interessen legen das Bundesamt für Landwirtschaft und das Staatssekretariat für Wirtschaft gemeinsam Kriterien fest. Zu diesen Kriterien gehören eine unübliche Zunahme der Einfuhrmengen, eine Erhöhung des Inlandangebotes und eine stagnierende Nachfrage im Inland, die zu einem Zerfall der inländischen Produzentenpreise führen oder zu führen drohen.

3 Werden die Zollpräferenzen nach Absatz 1 ausgesetzt, so gelten für die Dauer der Aussetzung in den betreffenden Tariflinien für alle Länder, denen nach Artikel 6 besondere Präferenzen gewährt werden, die Zollansätze nach Anhang 2.

4 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung über die nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen Bericht gemäss Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom

8 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

9 Die Verordnung vom 29. Januar 1997 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Waren der Tarif-Nr. 1006.4020 (Bruchreis zu Futterzwecken) sowie der Tarif- Nrn. 1701.1100/9999 (Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest) des schweizerischen Zolltarifs sind von der vollständigen Zollbefreiung gemäss Artikel 6 Absatz 1 solange ausgenommen, bis die Zölle gemäss Anhang 3 vollständig abgebaut sind.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 632.91

[^2]: SR 632.10

[^3]: SR 946.39

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2007 7053).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1149).

[^6]: SR 0.632.11

[^7]: SR 946.39

[^8]: SR 946.201

[^9]: [AS 1997 466, 1998 2679, 1999 1694 3584, 2001 720 2387 3380, 2002 740 Ziff. III 2, 2004 1427 4707, 2005 581 2291, 2006 797 867 Anhang Ziff. 4 2995 Anhang 4 Ziff. II 9 5751]