Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
gestützt auf die Artikel 4 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 12 a Absätze 1 und 2, 12 b ,
12 c Absatz 4, 12 d Absatz 2, 13 a Absatz 3, 14 Absatz 3, 16 Absätze 1 Buchstabe d,
2 und 3, 17, 19 Absatz 3, 21 a Absätze 2 und 3, 35 Absatz 3, 38 Absätze 3 und 4,
41 Absatz 1, 45 a Absatz 2, 46, 47 Absatz 1, 48 Absatz 1, 48 a , 59 Absatz 3, 62,
1 (FMG), 64 Absatz 2 und 69 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 verordnet:
1. Kapitel: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Benutzerin/Benutzer: Person, die Dienste einer Anbieterin von Fernmeldediensten in Anspruch nimmt;
- b. Kundin/Kunde: Person, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen hat;
- c. Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;
2 d. Zugangspreis: Preis für den Zugang zu Diensten und Einrichtungen marktbeherrschender Anbieterinnen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG.
2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes
Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt:
- a. innerhalb eines Gebäudes;
- b. auf einer Liegenschaft, auf zwei aneinander grenzenden Liegenschaften oder auf zwei einander gegenüberliegenden Liegenschaften, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind;
- c. innerhalb ein und desselben Unternehmens, zwischen Mutterund Tochtergesellschaften oder innerhalb eines Konzerns;
- d. innerhalb öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie zwischen ihnen.
Art. 3 Ausnahmen von der Meldepflicht
1 Von der Meldepflicht ausgenommen sind:
- a. ausländische Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten, die ihre Verbindungen in der Schweiz durch andere gemeldete Anbieterinnen terminieren lassen;
- b. Anbieterinnen, die Fernmeldedienste nur im Rahmen einer Funkkonzession erbringen, die auf weniger als einen Monat befristet ist;
3 c. Anbieterinnen, deren Fernmeldedienste sich auf die Verbreitung von Programmen über Leitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g und Arti-
4 kel 59–62 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) beschränken und die weniger als 5000 Kundinnen und Kunden haben.
2 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliesslich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Meldepflicht befreien.
Art. 4 Liste der gemeldeten Anbieterinnen
1 Das BAKOM führt eine Liste der gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
2 Es streicht Anbieterinnen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder die unter eine der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen fallen, von der Liste. Dabei stützt es sich namentlich auf die Daten, die ihm die Anbieterinnen zu statistischen
5 Zwecken eingereicht haben.
Art. 5 Korrespondenzadresse in der Schweiz
Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung
1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Arti-
6 7 kel 7 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.
2 Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Es kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.
3 Im Notfall kann eine Anbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Sie unterrichtet unverzüglich das BAKOM.
Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen
1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten muss dem BAKOM mitteilen, welche Arten von Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt.
2 Sie muss genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellen veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüglich veröffentlicht werden.
3 Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste möglich ist.
4 Das BAKOM regelt die notwendigen administrativen und technischen Einzelheiten.
Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums
Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum
8 nutzen, gilt die Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.
Art. 9 Lehrstellen
1 Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen spätestens 18 Monate nach der Registrierung der Meldung mindestens 3 Prozent der Arbeitsstellen als Lehrstellen anbieten. Teilzeitarbeitsstellen sind entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad anzurechnen.
2 Die Anbieterinnen können diese Verpflichtung auch in Zusammenarbeit mit Dritten innerhalb der Fernmeldebranche erfüllen.
Art. 10 Transparenz der Preise
1 Werden bei Anrufen zwischen Kundinnen und Kunden verschiedener Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten höhere Gebühren verrechnet als bei Anrufen zu Kundinnen und Kunden derselben Anbieterin, so sind die Anrufenden beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Dies gilt auch bei Anrufen zwischen verschiedenen Kundengruppen derselben Anbieterin. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzichten. 1bis Werden Kundinnen oder Kunden bei Anrufen auf Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze höhere Gebühren in Rechnung gestellt als bei Anrufen auf Nummern mit geografischen Kennzahlen, so sind sie beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzich-
9 ten.
2 Bei Angeboten von Fernmeldediensten mit begrenzten kostenlosen oder vergünstigten Anteilen muss die Anbieterin es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich kostenlos über die verbrauchten oder verbleibenden Anteile zu informieren.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbin-
10 dungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).
11 Tarife für das internationale Roaming Art. 10 a
1 Die Mobilfunkanbieterinnen teilen ihren Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss schriftlich und leicht verständlich mit, wie und wo diese die aktuell geltenden Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abfragen können.
2 Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz informieren sie ihre Kundinnen und Kunden ohne Verzögerung, unentgeltlich und leicht verständlich über die maximal anfallenden Kosten der folgenden internationalen Roamingdienste:
- a. Anrufe in die Schweiz;
- b. Ankommende Anrufe;
- c. Anrufe vor Ort;
- d. Versand von SMS;
- e. Datenübertragung, inkl. Versenden von MMS.
3 Sie müssen ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, diese Benachrichtigung einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren. Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Möglichkeit informieren.
Art. 11 Verzeichniseinträge
Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
- a. dem Adressierungselement, mit welchem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;
- b. dem Namen und Vornamen oder dem Firmennamen;
12 c. …
- d. der vollständigen Adresse;
- e. gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass ihre oder seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);
- f. bei einem Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes: der bis Preisbekanntgabe nach Artikel 13 Absatz 1 der Preisbekanntgabeverord-
13 nung vom 11. Dezember 1978 (PBV).
3. Kapitel: Grundversorgung
1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession
Art. 12 Erteilung der Grundversorgungskonzession
1 Die Grundversorgungskonzession wird als Kriterienwettbewerb ausgeschrieben.
2 Die Bewerberin um eine Grundversorgungskonzession hat in ihrem Konzept zusätzlich die geschäftliche Planung für die ganze Dauer der Konzession unter Angabe der angenommenen Preise und der vorgesehenen Investitionen einzureichen.
3 Die Grundversorgungskonzession wird derjenigen Bewerberin erteilt, welche die Entscheidungskriterien erfüllt und keine finanzielle Abgeltung verlangt. Wenn mehrere Bewerberinnen die Entscheidungskriterien erfüllen und keine finanzielle Abgeltung verlangen, wird die Konzession derjenigen Bewerberin erteilt, welche die für die qualitative Bewertung benutzten Kriterien am besten erfüllt.
4 Beanspruchen alle Bewerberinnen, welche die Entscheidungskriterien erfüllen, eine finanzielle Abgeltung, so erhält diejenige Bewerberin den Zuschlag, deren Ausschreibungsangebot das vorteilhafteste Verhältnis zwischen dem Ergebnis der qualitativen Bewertung und der benötigten Abgeltung aufweist.
5 Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) zieht eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Sicherstellung der Grundversorgung heran, wenn:
- a. sich von vornherein zeigt, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann;
- b. die Ausschreibung zu keinen Bewerbungen geführt hat;
- c. die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen erfolgte, namentlich wenn nur eine Bewerbung vorlag;
- d. am Ende der Ausschreibung keine Bewerberin die Entscheidungskriterien erfüllt.
6 Die auf Grund von Absatz 5 bezeichnete Konzessionärin kann eine finanzielle Abgeltung fordern.
7 Die neue Grundversorgungskonzession ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden Konzession zu erteilen.
Art. 13 Finanzielle Abgeltung
1 Die finanzielle Abgeltung dient ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung.
2 Die ungedeckten Kosten entsprechen den Nettogesamtkosten der Grundversorgung. Die Nettogesamtkosten entsprechen der Differenz zwischen den Kosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde.
Art. 14 Berechnung der Nettogesamtkosten
1 Die Nettokosten der Grundversorgung entsprechen den Aufwendungen einer effizienten Anbieterin für die Sicherstellung der Grundversorgung. Die Berechnung der Nettokosten, die für jeden Dienst gesondert durchgeführt wird, beruht auf folgenden Grundsätzen:
- a. die Berechnung beruht auf aktueller Basis;
- b. die Kosten des Netzes werden gestützt auf die Buchwerte gerechnet;
- c. der Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen ist der branchenübliche Kapitalertrag, der nach dem mit der Erbringung der Grundversorgung verbundenen Risiko gewichtet werden muss;
- d. die Abschreibungsmethode trägt der Lebensdauer der Investitionen Rechnung, die ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer entsprechen muss;
- e. die direkten und indirekten Einnahmen müssen von den Kosten abgezogen werden.
2 Die Nettogesamtkosten der Grundversorgung entsprechen der Summe der Nettokosten, die für die einzelnen Dienste separat berechnet werden, nach Abzug der immateriellen Vorteile.
3 Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, das heisst sie müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck sind die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), international anerkannte Accountingstandards (IAS) oder vergleichbare international anerkannte Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden.
2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin
Art. 15 Dienste der Grundversorgung
1 Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste:
- a. den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit einer Rufnummer ermöglicht;
- b. den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit drei Rufnummern ermöglicht;
- c. einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung eines Dienstes nach Buchstabe a oder b; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge;
14 den Zugangsdienst zum Internet mit einer garantierten Übertragungsrate von d. 10/1 Mbit/s;
- e. die folgenden Dienste für Hörbehinderte: 1. Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind, 2. Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist;
- f. den Verzeichnisund Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145); sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Dienst zur Herstellung der Kommunikation anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die bis Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 31 Absatz 2 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Dienstes zur Herstellung der Kommunikation erreicht zu wer-
15 den.
2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.
3 Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen.
16 Art. 16 Anschluss
1 Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt im Innern der Wohnund der Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden bereitzustellen.
2 Erlaubt der Anschluss die Bereitstellung des Dienstes nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht, so kann die Grundversorgungskonzessionärin in Ausnahmefällen:
- a. den Leistungsumfang reduzieren; oder
- b. auf die Bereitstellung des Dienstes verzichten, wenn ein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist.
3 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, dem BAKOM über die Ausnahmefälle nach Absatz 2 und insbesondere über die nachstehenden Angaben jährlich Bericht zu erstatten:
- a. jährliche Anzahl der Leistungsreduktionen und Angebotsverzichte; b Grund für die Leistungsreduktion oder den Angebotsverzicht;
- c. von der Leistungsreduktion oder vom Angebotsverzicht betroffener Ort;
- d. Umfang der Leistungsreduktion.
4 Das BAKOM kann die Angaben nach Absatz 3 in anonymisierter Form publizieren.
5 Es bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.
Art. 17 Gebäudeeinführungspunkt
1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die für die Erbringung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäudeeinführungspunkt bereitstellen. Sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereitzustellen.
2 Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation erfordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung.
3 Bei der ersten Bereitstellung dieser Fernmeldeanlagen kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Lage des Gebäudeeinführungspunkts selbst bestimmen.
4 Bei bereits bereitgestellten Fernmeldeanlagen darf die Konzessionärin nicht die Verlegung des Gebäudeeinführungspunkts verlangen.
5 Das BAKOM kann technische Vorschriften über den Gebäudeeinführungspunkt erlassen.
17 Art. 18 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets
1 Verlangt eine Kundin oder ein Kunde, dass an einem fernmeldetechnisch erschlossenen Ort ausserhalb des Siedlungsgebiets eine andere Technik als die von der Grundversorgungskonzessionärin angebotene verwendet wird, so hat sie oder er denjenigen Teil der Kosten selbst zu tragen, der die Kosten für das Erstellen eines Anschlusses nach Artikel 16 übersteigt.
2 Verursacht das Erstellen eines Anschlusses nach Artikel 16 an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten ausserhalb des Siedlungsgebiets Kosten von mehr als
20 000 Franken, so kann die Kundin oder der Kunde verpflichtet werden, den Teil der Kosten, der 20 000 Franken übersteigt, zu übernehmen.
3 Verursacht das Erstellen eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebiets Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Grundversorgungskonzessionärin eine Mindestvertragsdauer vorschreiben. Diese darf die Dauer der Grundversorgungskonzession nicht übersteigen.
4 Bei einer finanziellen Beteiligung der Kundin oder des Kunden darf der Leistungsumfang nicht nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a reduziert werden.
18 Art. 19 und 20
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.