Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-03-09
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 97
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 4 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 12 a Absätze 1 und 2, 12 b ,

12 c Absatz 4, 12 d Absatz 2, 13 a Absatz 3, 14 Absatz 3, 16 Absätze 1 Buchstabe d,

2 und 3, 17, 19 Absatz 3, 21 a Absätze 2 und 3, 35 Absatz 3, 38 Absätze 3 und 4,

41 Absatz 1, 45 a Absatz 2, 46, 47 Absatz 1, 48 Absatz 1, 48 a , 59 Absatz 3, 62,

1 (FMG), 64 Absatz 2 und 69 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  • a. Benutzerin/Benutzer: Person, die Dienste einer Anbieterin von Fernmeldediensten in Anspruch nimmt;
  • b. Kundin/Kunde: Person, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen hat;
  • c. Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;

2 d. Zugangspreis: Preis für den Zugang zu Diensten und Einrichtungen marktbeherrschender Anbieterinnen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG.

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste

Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes

Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt:

  • a. innerhalb eines Gebäudes;
  • b. auf einer Liegenschaft, auf zwei aneinander grenzenden Liegenschaften oder auf zwei einander gegenüberliegenden Liegenschaften, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind;
  • c. innerhalb ein und desselben Unternehmens, zwischen Mutterund Tochtergesellschaften oder innerhalb eines Konzerns;
  • d. innerhalb öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie zwischen ihnen.

Art. 3 Ausnahmen von der Meldepflicht

1 Von der Meldepflicht ausgenommen sind:

  • a. ausländische Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten, die ihre Verbindungen in der Schweiz durch andere gemeldete Anbieterinnen terminieren lassen;
  • b. Anbieterinnen, die Fernmeldedienste nur im Rahmen einer Funkkonzession erbringen, die auf weniger als einen Monat befristet ist;

3 c. Anbieterinnen, deren Fernmeldedienste sich auf die Verbreitung von Programmen über Leitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g und Arti-

4 kel 59–62 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) beschränken und die weniger als 5000 Kundinnen und Kunden haben.

2 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliesslich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Meldepflicht befreien.

Art. 4 Liste der gemeldeten Anbieterinnen

1 Das BAKOM führt eine Liste der gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

2 Es streicht Anbieterinnen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder die unter eine der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen fallen, von der Liste. Dabei stützt es sich namentlich auf die Daten, die ihm die Anbieterinnen zu statistischen

5 Zwecken eingereicht haben.

Art. 5 Korrespondenzadresse in der Schweiz

Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung

1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Arti-

6 7 kel 7 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.

2 Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Es kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.

3 Im Notfall kann eine Anbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Sie unterrichtet unverzüglich das BAKOM.

Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen

1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten muss dem BAKOM mitteilen, welche Arten von Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt.

2 Sie muss genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellen veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüglich veröffentlicht werden.

3 Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste möglich ist.

4 Das BAKOM regelt die notwendigen administrativen und technischen Einzelheiten.

Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum

8 nutzen, gilt die Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.

Art. 9 Lehrstellen

1 Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen spätestens 18 Monate nach der Registrierung der Meldung mindestens 3 Prozent der Arbeitsstellen als Lehrstellen anbieten. Teilzeitarbeitsstellen sind entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad anzurechnen.

2 Die Anbieterinnen können diese Verpflichtung auch in Zusammenarbeit mit Dritten innerhalb der Fernmeldebranche erfüllen.

Art. 10 Transparenz der Preise

1 Werden bei Anrufen zwischen Kundinnen und Kunden verschiedener Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten höhere Gebühren verrechnet als bei Anrufen zu Kundinnen und Kunden derselben Anbieterin, so sind die Anrufenden beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Dies gilt auch bei Anrufen zwischen verschiedenen Kundengruppen derselben Anbieterin. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzichten. 1bis Werden Kundinnen oder Kunden bei Anrufen auf Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze höhere Gebühren in Rechnung gestellt als bei Anrufen auf Nummern mit geografischen Kennzahlen, so sind sie beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzich-

9 ten.

2 Bei Angeboten von Fernmeldediensten mit begrenzten kostenlosen oder vergünstigten Anteilen muss die Anbieterin es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich kostenlos über die verbrauchten oder verbleibenden Anteile zu informieren.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbin-

10 dungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).

11 Tarife für das internationale Roaming Art. 10 a

1 Die Mobilfunkanbieterinnen teilen ihren Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss schriftlich und leicht verständlich mit, wie und wo diese die aktuell geltenden Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abfragen können.

2 Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz informieren sie ihre Kundinnen und Kunden ohne Verzögerung, unentgeltlich und leicht verständlich über die maximal anfallenden Kosten der folgenden internationalen Roamingdienste:

  • a. Anrufe in die Schweiz;
  • b. Ankommende Anrufe;
  • c. Anrufe vor Ort;
  • d. Versand von SMS;
  • e. Datenübertragung, inkl. Versenden von MMS.

3 Sie müssen ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, diese Benachrichtigung einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren. Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Möglichkeit informieren.

Art. 11 Verzeichniseinträge

Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:

  • a. dem Adressierungselement, mit welchem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;
  • b. dem Namen und Vornamen oder dem Firmennamen;

12 c. …

  • d. der vollständigen Adresse;
  • e. gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass ihre oder seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);
  • f. bei einem Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes: der bis Preisbekanntgabe nach Artikel 13 Absatz 1 der Preisbekanntgabeverord-

13 nung vom 11. Dezember 1978 (PBV).

3. Kapitel: Grundversorgung

1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession

Art. 12 Erteilung der Grundversorgungskonzession

1 Die Grundversorgungskonzession wird als Kriterienwettbewerb ausgeschrieben.

2 Die Bewerberin um eine Grundversorgungskonzession hat in ihrem Konzept zusätzlich die geschäftliche Planung für die ganze Dauer der Konzession unter Angabe der angenommenen Preise und der vorgesehenen Investitionen einzureichen.

3 Die Grundversorgungskonzession wird derjenigen Bewerberin erteilt, welche die Entscheidungskriterien erfüllt und keine finanzielle Abgeltung verlangt. Wenn mehrere Bewerberinnen die Entscheidungskriterien erfüllen und keine finanzielle Abgeltung verlangen, wird die Konzession derjenigen Bewerberin erteilt, welche die für die qualitative Bewertung benutzten Kriterien am besten erfüllt.

4 Beanspruchen alle Bewerberinnen, welche die Entscheidungskriterien erfüllen, eine finanzielle Abgeltung, so erhält diejenige Bewerberin den Zuschlag, deren Ausschreibungsangebot das vorteilhafteste Verhältnis zwischen dem Ergebnis der qualitativen Bewertung und der benötigten Abgeltung aufweist.

5 Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) zieht eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Sicherstellung der Grundversorgung heran, wenn:

  • a. sich von vornherein zeigt, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann;
  • b. die Ausschreibung zu keinen Bewerbungen geführt hat;
  • c. die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen erfolgte, namentlich wenn nur eine Bewerbung vorlag;
  • d. am Ende der Ausschreibung keine Bewerberin die Entscheidungskriterien erfüllt.

6 Die auf Grund von Absatz 5 bezeichnete Konzessionärin kann eine finanzielle Abgeltung fordern.

7 Die neue Grundversorgungskonzession ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden Konzession zu erteilen.

Art. 13 Finanzielle Abgeltung

1 Die finanzielle Abgeltung dient ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung.

2 Die ungedeckten Kosten entsprechen den Nettogesamtkosten der Grundversorgung. Die Nettogesamtkosten entsprechen der Differenz zwischen den Kosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde.

Art. 14 Berechnung der Nettogesamtkosten

1 Die Nettokosten der Grundversorgung entsprechen den Aufwendungen einer effizienten Anbieterin für die Sicherstellung der Grundversorgung. Die Berechnung der Nettokosten, die für jeden Dienst gesondert durchgeführt wird, beruht auf folgenden Grundsätzen:

  • a. die Berechnung beruht auf aktueller Basis;
  • b. die Kosten des Netzes werden gestützt auf die Buchwerte gerechnet;
  • c. der Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen ist der branchenübliche Kapitalertrag, der nach dem mit der Erbringung der Grundversorgung verbundenen Risiko gewichtet werden muss;
  • d. die Abschreibungsmethode trägt der Lebensdauer der Investitionen Rechnung, die ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer entsprechen muss;
  • e. die direkten und indirekten Einnahmen müssen von den Kosten abgezogen werden.

2 Die Nettogesamtkosten der Grundversorgung entsprechen der Summe der Nettokosten, die für die einzelnen Dienste separat berechnet werden, nach Abzug der immateriellen Vorteile.

3 Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, das heisst sie müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck sind die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), international anerkannte Accountingstandards (IAS) oder vergleichbare international anerkannte Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden.

2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin

Art. 15 Dienste der Grundversorgung

1 Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste:

  • a. den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit einer Rufnummer ermöglicht;
  • b. den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit drei Rufnummern ermöglicht;
  • c. einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung eines Dienstes nach Buchstabe a oder b; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge;

14 den Zugangsdienst zum Internet mit einer garantierten Übertragungsrate von d. 10/1 Mbit/s;

  • e. die folgenden Dienste für Hörbehinderte: 1. Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind, 2. Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist;
  • f. den Verzeichnisund Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145); sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Dienst zur Herstellung der Kommunikation anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die bis Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 31 Absatz 2 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Dienstes zur Herstellung der Kommunikation erreicht zu wer-

15 den.

2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.

3 Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen.

16 Art. 16 Anschluss

1 Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt im Innern der Wohnund der Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden bereitzustellen.

2 Erlaubt der Anschluss die Bereitstellung des Dienstes nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht, so kann die Grundversorgungskonzessionärin in Ausnahmefällen:

  • a. den Leistungsumfang reduzieren; oder
  • b. auf die Bereitstellung des Dienstes verzichten, wenn ein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist.

3 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, dem BAKOM über die Ausnahmefälle nach Absatz 2 und insbesondere über die nachstehenden Angaben jährlich Bericht zu erstatten:

  • a. jährliche Anzahl der Leistungsreduktionen und Angebotsverzichte; b Grund für die Leistungsreduktion oder den Angebotsverzicht;
  • c. von der Leistungsreduktion oder vom Angebotsverzicht betroffener Ort;
  • d. Umfang der Leistungsreduktion.

4 Das BAKOM kann die Angaben nach Absatz 3 in anonymisierter Form publizieren.

5 Es bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 17 Gebäudeeinführungspunkt

1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die für die Erbringung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäudeeinführungspunkt bereitstellen. Sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereitzustellen.

2 Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation erfordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung.

3 Bei der ersten Bereitstellung dieser Fernmeldeanlagen kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Lage des Gebäudeeinführungspunkts selbst bestimmen.

4 Bei bereits bereitgestellten Fernmeldeanlagen darf die Konzessionärin nicht die Verlegung des Gebäudeeinführungspunkts verlangen.

5 Das BAKOM kann technische Vorschriften über den Gebäudeeinführungspunkt erlassen.

17 Art. 18 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets

1 Verlangt eine Kundin oder ein Kunde, dass an einem fernmeldetechnisch erschlossenen Ort ausserhalb des Siedlungsgebiets eine andere Technik als die von der Grundversorgungskonzessionärin angebotene verwendet wird, so hat sie oder er denjenigen Teil der Kosten selbst zu tragen, der die Kosten für das Erstellen eines Anschlusses nach Artikel 16 übersteigt.

2 Verursacht das Erstellen eines Anschlusses nach Artikel 16 an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten ausserhalb des Siedlungsgebiets Kosten von mehr als

20 000 Franken, so kann die Kundin oder der Kunde verpflichtet werden, den Teil der Kosten, der 20 000 Franken übersteigt, zu übernehmen.

3 Verursacht das Erstellen eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebiets Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Grundversorgungskonzessionärin eine Mindestvertragsdauer vorschreiben. Diese darf die Dauer der Grundversorgungskonzession nicht übersteigen.

4 Bei einer finanziellen Beteiligung der Kundin oder des Kunden darf der Leistungsumfang nicht nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a reduziert werden.

18 Art. 19 und 20

Art. 21 Qualität der Grundversorgung

1 Die Grundversorgungskonzessionärin misst die Qualität der Grundversorgungsangebote nach den folgenden Kriterien und erstattet dem BAKOM jährlich Bericht:

  • a. betreffend die Anschlüsse: 1. Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses, 2. Anzahl Fehlermeldungen pro Anschluss und Jahr, 3. Reparaturzeit;
  • b. betreffend den öffentlichen Telefondienst: 1. Verfügbarkeit des Dienstes, 2. Verbindungsaufbauzeit, 3. Sprachübertragungsqualität, 4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüberlastung oder Netzfehlern, 5. Abrechnungsgenauigkeit;
  • c. betreffend den Zugangsdienst zum Internet: 1. Verfügbarkeit des Dienstes, 2. Datenübertragungsqualität;

19 d. Reaktionszeiten der Dienste für Menschen mit einer Behinderung.

2 Das BAKOM regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der Qualitätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung.

3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM den Zutritt zu den Anlagen gewähren, damit dieses kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitäts-

20 kriterien erreicht werden.

4 Das BAKOM kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollieren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser

21 Untersuchung können veröffentlicht werden.

22 Preisobergrenzen Art. 22

1 Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):

  • a. öffentlicher Telefondienst mit einer Rufnummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 23.45 Franken pro Monat;
  • b. Zugangsdienst zum Internet (Art. 15 Abs. 1 Bst. d), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 45 Franken pro Monat;
  • c. öffentlicher Telefondienst mit einer Rufnummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c) und Zugangsdienst zum Internet (Art. 15 Abs. 1 Bst. d), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 55 Franken pro Monat;
  • d. öffentlicher Telefondienst mit drei Rufnummern (Art. 15 Abs. 1 Bst. b): zusätzlich zum Betrag nach Buchstabe a oder c: 16.55 Franken pro Monat;
  • e. Bereitstellung der Angebote nach den Buchstaben a–d: einmalig 40 Franken bei Abschluss des Vertrags sowie bei einem vom Kunden oder von der Kundin verlangten Wechsel zwischen diesen Angeboten;
  • f. nationale Verbindungen im Rahmen des öffentlichen Telefondienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b) zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7,5 Rappen pro Minute;
  • g. Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1), verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 3,4 Rappen pro Minute.

2 Die Preisobergrenzen gelten auch für Leistungen, die über die Anschlüsse nach Artikel 18 erbracht werden.

3 Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem BAKOM alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.

Art. 23 Unbeglichene Rechnungen und Sicherheiten

1 Begleichen die Kundinnen oder Kunden ihre Rechnung für Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, nicht fristgemäss, so ist die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet, ihnen eine Mahnung zuzustellen, in der auf die zu gewärtigenden Massnahmen hingewiesen wird.

2 Wird die Rechnung begründet angefochten oder betrifft sie nicht Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, so ist die Grundversorgungskonzessionärin nicht berechtigt, die Anschlüsse zu sperren oder den Vertrag vor der Lösung des Streitfalles zu kündigen.

3 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Kundin oder des Kunden kann die Grundversorgungskonzessionärin Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf den zur Deckung des voraussichtlichen Risikos der Grundversorgungskonzessionärin notwendigen Betrag nicht überschreiten.

3. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung

Art. 24 Festsetzung der finanziellen Abgeltung

1 Die Nettogesamtkosten werden jährlich auf Basis der Grundsätze nach Artikel 14 berechnet.

2 Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Wird die Grundversorgungskonzession ausgeschrieben, so gehen die voraussichtlichen Kosten während der ersten zwei Konzessionsjahre direkt aus der Bewerbung

23 der Grundversorgungskonzessionärin hervor.

3 Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM

24 alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.

4 Die ComCom legt die finanzielle Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten fest. Die Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein zu können.

5 Die Konzessionärin schiesst die jährliche finanzielle Abgeltung vor. Der Vorschuss wird zu einem Satz verzinst, wie er für Bundesobligationen mit gleicher oder vergleichbarer Frist zum Zeitpunkt der Entschädigung gilt.

6 Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung

25 verlangen.

7 Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag.

Art. 25 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung

1 Massgebend für die Berechnung der Abgabe einer Anbieterin ist ihr Umsatz der auf dem Landesgebiet angebotenen Fernmeldedienste abzüglich der Kosten der Fernmeldedienste, die sie von Drittanbietern im Grosshandel bezogen oder für Dritte in Rechnung gestellt hat.

2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die Angaben zum Umsatz des vorangegangenen Jahres bis spätestens am 30. April zu, erstmals im Jahr 2009.

3 Reicht eine Anbieterin die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Daten nicht ein, so legt das BAKOM diese auf Basis des mehrwertsteuerpflichtigen Gesamtumsatzes fest.

4 Das BAKOM kann ein externes Kontrollsystem vorsehen, um die von den Anbieterinnen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

5 Bezahlt eine säumige Anbieterin die von ihr geschuldeten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach der in der Mahnung gesetzten Frist, so werden diese auf die Nettogesamtkosten der auf diese Feststellung folgenden Periode vorgetragen. Mit dem Vortrag wird die Zahlungspflicht nicht aufgehoben. Nachträglich bezahlte Beträge werden in die Einrichtung, die den Finanzierungsmechanismus verwaltet, überwiesen und von den Nettogesamtkosten der auf den Zahlungseingang folgenden Periode abgezogen.

6 Anbieterinnen mit einem massgebenden jährlichen Umsatz (Abs. 1) von weniger als fünf Millionen Franken sind von der Abgabe befreit.

7 Das BAKOM erlässt administrative Vorschriften über die Ermittlung des Umsatzes und die für die Kostenaufteilung erforderlichen Informationen.

Art. 26 Verwaltung des Finanzierungsmechanismus

1 Das BAKOM verwaltet den Finanzierungsmechanismus. Zu diesem Zweck kann es technische und administrative Vorschriften erlassen.

2 Es veröffentlicht periodisch einen Bericht über die Finanzierung der Grundversorgung.

3 Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.

4. Kapitel: 26

Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten

27 Art. 26 a Übermittlung von Rufnummern

1 Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Rufnummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird.

2 Sie müssen diejenige Rufnummer übermitteln, die der Kundin oder dem Kunden für den Dienst zugeteilt ist, in dessen Rahmen die Verbindung aufgebaut wird. Die weiteren an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.

3 Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst können ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, beim Verbindungsaufbau weitere Rufnummern zu übermitteln, sofern diese ein Nutzungsrecht nachweisen können. Haben die Anbieterinnen Kenntnis davon, dass Kundinnen oder Kunden Rufnummern übermitteln, an denen diese kein Nutzungsrecht haben, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen um die Übermittlung dieser Rufnummern zu verhindern. 3bis Machen Kundinnen und Kunden glaubhaft, dass unberechtigte Dritte ihre Rufnummern verwenden, so können die Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst im Einverständnis mit diesen Kundinnen und Kunden alle Anrufe unterbinden, bei denen die betreffenden Rufnummern übermittelt werden. Ausgenommen sind Anrufe, die von den Anschlüssen der betreffenden Kundinnen und Kunden tatsächlich

28 ausgehen.

4 Übermittelte Rufnummern müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, welche darauf hinweist, ob sie auf Angaben der anrufenden Kundin bzw. des anrufenden Kunden oder auf Informationen der verbindungserzeugenden Anbieterin beruhen und ob diese die Nummernangaben der Kundin bzw. des Kunden überprüft hat.

5 Es dürfen keine Rufnummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 als Rufnummern anrufender Anschlüsse übermittelt werden.

Art. 27 Zugang zu den Notrufdiensten

1 Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) muss von jedem Telefonanschluss aus gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118, 144 und 147 muss unentgeltlich sein. Für die Nummer 143

29 kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen erhoben werden.

2 Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur Nummer 112 gewährleisten.

Art. 28 Leitweglenkung der Notrufe

Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Leitweglenkung der Notrufe zu den zuständigen Alarmzentralen (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) sicherstellen.

Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen

1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation der Anrufenden für die Nummern 112, 117, 118 und 144 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitätsund Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen diese Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.

2 Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt, in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes und zu Gunsten der Alarmzentralen, einen Dienst zur Standortidentifikation aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung. Dieser Dienst muss auch für Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen sind. Bei mehreren Grundversorgungskonzessionärinnen kann die ComCom eine unter ihnen zum Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation verpflichten.

3 Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes richtet sich nach den in Artikel 54 festgelegten Grundsätzen der Kostenorientierung. Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes tragen die Investitionsund Betriebskosten für das Anbieten der Standortidentifikation von Notrufen. Sie dürfen diese Kosten nicht auf die Alarmzentralen umwälzen.

Art. 30 Besondere Bestimmungen über Notrufe

1 Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Dasselbe gilt für die Standortidentifikation der Notrufe, wenn die Rufnummer der Kundin oder des Kunden im Sinne von Artikel 26 a übermittelt

30 wird. 1bis Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich

31 ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.

2 Soweit es die gewählte Technik zulässt, dürfen in ausserordentlichen Lagen Notrufe nicht unterbrochen werden durch die prioritäre Behandlung des zivilen Fernmeldeverkehrs von Kundinnen und Kunden, die in solchen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben.

3 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe erlassen.

Art. 31 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten

der Grundversorgung

1 Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung sind für die Erhebung der Verzeichnisdaten bei ihren Kundinnen und Kunden verantwortlich und allein berechtigt, diese Daten auf deren Verlangen zu ändern. Sie sind nicht verpflichtet, die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, müssen aber sicherstellen, dass sie den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen. Sie können es ablehnen, einen Eintrag in das Verzeichnis aufzunehmen, der offensichtlich unrichtig ist oder einem rechtswidrigen Zweck dient, und sie können einen solchen Eintrag aus dem Verzeichnis entfernen.

2 Sie sind verpflichtet, den Berechtigten nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung der Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen. Dabei dürfen sie einzig die durch die Bereitstellung der Daten entstandenen Kosten nach Massgabe von Artikel 54 in Rechnung stellen. 2bis Zu denselben Bedingungen wie in Absatz 2 ermöglichen sie den Anbieterinnen eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen zu Kundinnen und Kunden, die nicht im Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines solchen Dienstes erreicht zu werden, den Zugang zu folgenden Daten:

  • a. Name und Vorname oder Firmenname der Kundin oder des Kunden;
  • b. vollständige Adresse;
  • c. das Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde kontaktiert

32 werden kann. 2ter Sie teilen ihren Kundinnen und Kunden klar und deutlich mit, dass, wenn sie damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes bis erreicht zu werden, die in Absatz 2 erwähnten Daten an jede Anbieterin eines

33 solchen Dienstes, die dies verlangt, weitergegeben werden müssen.

3 bis Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 2 können sie

34 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.

4 bis Wer Verzeichnisdaten nach Absatz 2 und 2 erhalten hat, muss deren Integrität

35 wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern. 4bis bis Die Anbieterinnen, die Zugang zu den in Absatz 2 erwähnten Daten haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen verarbeiten. Sie dürfen sie namentlich weder veröffentlichen noch zu

36 Werbezwecken verwenden noch Dritten bekannt geben.

5 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften.

Art. 32 Interoperabilität

1 Wer einen Dienst der Grundversorgung nach Artikel 15 anbietet, muss die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21 a Abs. 1 FMG). Die Anbieterin muss dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachtet die Bestimmungen über:

  • a. die Transparenz des Basisangebots (Art. 53 Abs. 1, 2 und 4);
  • b. die Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 61);
  • c. die Schnittstellen (Art. 55 Abs. 1–3).

2 Das Verfahren bei Streitigkeiten über Interoperabilität richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70–74.

3 Die ComCom legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den marktund branchenüblichen Grundsätzen fest.

Art. 33 Dienste für Personen mit Hör-, Sehoder Mobilitätsbehinderung

1 Die Dienste für Personen mit Hör-, Sehoder Mobilitätsbehinderung müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten werden.

2 Die Verbindungsgebühren, die Personen mit Hör-, Sehoder Mobilitätsbehinderung im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, müssen gegenüber den übrigen Tarifen diskriminierungsfrei sein.

Art. 34 Mietleitungen

1 Sind den internationalen Normen entsprechende Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so kann die ComCom Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, solche Mietleitungen in ihrem Gebiet anzubieten. Sie richtet sich dabei nach der im Gebiet

37 vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.

2 Ist ein bestimmtes Gebiet durch keine Anbieterin versorgt, so verpflichtet die ComCom die geeignetste Anbieterin mit der nächstgelegenen Infrastruktur.

3 Anbieterinnen, die zur Bereitstellung von Mietleitungen verpflichtet sind, rechnen diese getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen ab. Das Kostenrechnungsmodell richtet sich nach den Grundsätzen für die Zugangsdienstleistungen.

4 Die Tarife und Lieferbedingungen sind dem BAKOM mitzuteilen. Dieses kann sie veröffentlichen.

5 Das BAKOM legt die technischen Vorschriften über die Schnittstellen und die Qualität der Dienste fest.

5. Kapitel: Mehrwertdienste

38 Art. 35 Anwendbarkeit auf bestimmte Adressierungselemente

1 Für Mehrwertdienste, die über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 des Typs 0800 (Gratisnummern), 00800 (internationale Gratisnummern), 084x (Gebührenteilungsnummern) und 0878 (Persönliche Nummern) angeboten werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 39 a und 39 b Absatz 2.

2 Für Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 36 Absätze 4 und 5, 37, 38 Absatz 4, 40 Absätze 3–5 sowie

41 Absätze 1 Buchstabe c und 2.

Art. 36 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten

1 Mehrwertdienste müssen für die Benutzerinnen und Benutzer klar erkennbar sein.

2 Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Arti-

39 keln 24 b –24 i der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) und Kurznummern nach den Artikeln 29–32

40 und 54 AEFV verwendet werden.

3 Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten mittels SMS oder MMS dürfen nur Kurznummern nach den Artikeln 15 a –15 f AEFV verwendet werden. 3bis Inhaberinnen und Inhaber von Nummern nach den Absätzen 2 und 3 gelten auch dann als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, wenn sie diese nicht selbst anbie-

41 ten.

4 Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, müssen eindeutig und ausdrücklich als Mehrwertdienste gekennzeichnet werden.

5 Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten müssen einer separaten, für die Kundinnen und Kunden klar erkennbaren Kategorie angehören.

42 Art. 37 Sitzoder Niederlassungspflicht Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen ihre Dienste von einem Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens vom

43 30. Oktober 2007 aus betreiben.

Art. 38 Verrechnung von Mehrwertdiensten

1 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall kostenlos oder bei jeder Rechnungsstellung in einer separaten Rubrik folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungstellung verwendet werden:

  • a. soweit es verfügbar ist, das Adressierungselement, über das der Mehrwertdienst erbracht wird;
  • b. das Datum und die Zeit der Erbringung des Mehrwertdienstes;
  • c. gegebenenfalls die Verbindungsdauer;
  • d. das für den Mehrwertdienst geschuldete Entgelt.

2 Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste teilt die Anbieterin von Fernmeldediensten die in Absatz 1 genannten Angaben auf Verlangen mit. Die mündliche Mitteilung muss kostenlos sein. Eine schriftliche Mitteilung darf nur einen geringen Betrag kosten.

3 Sie muss auf der Rechnung klar angeben, wie man die Identität und die Adresse der Anbieterin des Mehrwertdienstes feststellen kann.

4 Bestreitet eine Kundin oder ein Kunde eine Rechnung für Mehrwertdienste, so darf die Anbieterin von Fernmeldediensten nicht deshalb den Anschluss sperren oder den Vertrag vor Beilegung der Streitigkeit kündigen. Dies gilt auch, wenn der Mehrwertdienst nicht über einen Fernmeldedienst erbracht, sondern nur über diesen angeboten wird. Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf aber den Zugang zu Mehrwertdiensten sperren.

44 Art. 39 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste im Allgemeinen

1 Bei Mehrwertdiensten dürfen Grundoder Fixgebühren den Betrag von 100 Franken nicht übersteigen.

2 Bei Mehrwertdiensten darf der Preis pro Minute nie den Betrag von 10 Franken übersteigen.

3 Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung der Kundin oder des Kunden beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen auslösen können, darf weder die Gebühr pro Einzelinformation noch die Summe der Gebühren der von der Anbieterin innerhalb einer Minute übermittelten Einzelinformationen den Betrag von

5 Franken übersteigen.

4 Bei Mehrwertdiensten darf die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Verbindung oder Anmeldung den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen.

45 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste des Typs 084x, 0878, Art. 39 a 0800 und 00800

1 Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x und 0878 dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur eine zeitabhängige Gebühr von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung stellen. Abgerechnet wird sekundengenau. Der Endbetrag darf auf die nächsten

10 Rappen aufgerundet werden.

2 Für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800 und 00800 dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden keine Gebühren in Rechnung stellen.

46 Art. 39 b Preistransparenz bei Mehrwertdiensten

1 Für Verbindungen zu Nummern des Typs 090x und zu Kurznummern nach den

47 Artikeln 29–32 und 54 AEFV dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur den Preis in Rechnung stellen, der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart ist und der nach Artikel

48 11 a und 13 a PBV bekannt gegeben wird.

2 Zu den in Absatz 1 und Artikel 39 a geregelten Preisen dürfen für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800, 00800, 084x, 0878, 090x sowie Kurznummern nach den

49 Artikeln 29–32 und 54 AEFV keine Zuschläge verlangt werden.

Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Nummern des Typs 090x oder nur zu den für erotische und pornografische Inhalte reservierten Nummern des Typs 0906

50 zu sperren.

2 Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Zugang zu Kurznummern für SMSund

51 MMS-Dienste (Art. 15 a –15 f AEFV ) anbieten, ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu allen SMSund MMS-Diensten oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang

52 der entsprechenden SMSund MMS-Dienste gesperrt werden.

3 Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Mehrwertdiensten nach Artikel 35 Absatz 2 oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren.

4 Die Kundinnen und Kunden müssen diese Sperrungen jederzeit einfach und unentgeltlich aktivieren und deaktivieren können. Dies gilt nicht für Kundinnen und Kunden nach Artikel 38 Absatz 4 dritter Satz und nach Artikel 41.

5 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informieren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten.

53 Art. 41 Schutz von Minderjährigen

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu folgenden Diensten:

  • a. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906-Nummern);
  • b. über Kurznummern bereitgestellte SMSund MMS-Dienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten;
  • c. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden.

2 Um zu entscheiden, ob der Zugang gesperrt werden muss, tun die Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten Folgendes:

  • a. Sie registrieren beim Abschluss des Vertrags und beim Verkauf einer neuen Fernmeldeendeinrichtung das Alter der Hauptbenutzerin oder des Hauptbenutzers, falls diese oder dieser unter 16 Jahre alt ist.
  • b. Im Zweifelsfall verlangen sie, dass ein gültiger Reisepass, eine gültige Identitätskarte oder ein anderes für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässiges Reisedokument vorgezeigt wird.

6. Kapitel: Schlichtungsstelle

Art. 42 Einrichtung

1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.

2 Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:

  • a. garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
  • b. nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
  • c. sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
  • d. die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.

3 Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung

54 vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.

4 Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.

5 Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.

Art. 43 Aufgabe

1 Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten zuständig.

2 Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.

Art. 44 Verfahrensreglement

1 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.

2 Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.

Art. 45 Verfahrensgrundsätze

1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.

2 Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:

  • a. die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
  • b. es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
  • c. es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
  • d. kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.

3 Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.

4 Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.

5 Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.

Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren

1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.

2 Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.

Art. 47 Verpflichtungen der Anbieterinnen

1 Jede Anbieterin von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten, die von einem Schlichtungsbegehren betroffen ist, muss am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Sie kommt den Auskunftsanfragen der Schlichtungsstelle nach.

2 Die Anbieterinnen von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten liefern der Schlichtungsstelle auf Verlangen die für die Streitbeilegung erforderlichen Fernmeldeverkehrsdaten und die anderen persönlichen Daten ihrer Kundinnen und Kunden, sofern sie darüber verfügen.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren ihre Kundinnen und Kunden auf jeder Rechnung über die Existenz der Schlichtungsstelle. Für Kundinnen und Kunden mit einem Anschluss mit Vorbezahlung der Dienste tun sie dies bei jedem Laden des Benutzerkontos. Bei jeder Information ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle auch für Streitigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zu-

55 ständig ist.

Art. 48 Datenschutz

1 Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines

56 Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.

2 Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amts-

57 58 geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden.

3 Die Schlichtungsstelle kann das BAKOM ersuchen, ihr persönliche Informationen zu übermitteln, die sich für die Streitbeilegung als nötig erweisen. Insbesondere kann sie es um Informationen über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten ersuchen.

4 Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge vollständig oder teilweise im Internet veröffentlichen, ohne Hinweise auf die Identität der Parteien zu geben. Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Vorschläge.

5 Sie muss einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM die persönlichen Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Schlichtungstätigkeit verfügt,

59 unentgeltlich mitteilen.

Art. 49 Finanzierung

1 Das UVEK oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.

2 Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten entrichten eine Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungsstelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.

4 Die Schlichtungsstelle kann den Parteien die Verfahrensgebühren durch Verfügung auferlegen.

Art. 50 Aufsicht im Falle einer Übertragung

1 Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragte das in diesem Bereich anwendbare Recht, insbesondere dieses Kapitel und den verwaltungsrechtlichen Vertrag einhält.

2 Sind Anzeichen vorhanden, dass die Beauftragte ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss alle nützlichen Informationen liefern. Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

3 Stellt das BAKOM fest, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann es:

  • a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu ergreifen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte teilt dem BAKOM die getroffenen Vorkehrungen mit;
  • b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
  • c. den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Auflagen ergänzen;
  • d. den verwaltungsrechtlichen Vertrag einschränken, suspendieren oder ohne Entschädigung auflösen.

4 Das BAKOM löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn die Beauftragte ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.

5 Es kann den Vertrag ohne Entschädigung auflösen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen sich geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. 7. Kapitel: Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 51 Berechtigung

Zum Zugang zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin berechtigt sind alle gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 4 FMG).

Art. 52 Nichtdiskriminierung

1 Die marktbeherrschende Anbieterin gewährt anderen Anbieterinnen den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten sowie zu den dazugehörigen Informationen auf nichtdiskriminierende Weise.

2 Andere Anbieterinnen dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geschäftseinhei-

60 ten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin. 2bis Die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen muss einer vergleichbaren, effi-

61 zienten Anbieterin erlauben, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften.

3 Die marktbeherrschende Anbieterin darf nur die technischen Reserven vorsehen, die für den aktuellen Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer eigenen Anlagen nötig sind. Auf Verlangen muss sie den anderen Anbieterinnen die Besichtigung ihrer Anlagen erlauben und gegebenenfalls schriftlich begründen, weshalb die Kapazitäten nicht ausreichen.

4 Sie bearbeitet die Bestellungen anderer Anbieterinnen unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs. Sie kann eine Bestellung zurückweisen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass diese dem tatsächlichen Bedarf der anderen Anbieterin

62 entspricht.

Art. 53 Transparenz

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht mindestens jährlich ein aktualisiertes Basisangebot für den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten. Sie legt die Herleitung der einzelnen Preise angemessen zusammengefasst und nachvollziehbar dar.

2 Sie muss Änderungen des Basisangebots mindestens drei Monate vorher ankündigen.

3 Sie stellt die für die einzelnen Zugangsformen und deren Kollokation notwendigen Informationen den anderen Anbieterinnen online aktualisiert zur Verfügung und ermöglicht online und in standardisierter Form die Bestellung, die Abwicklung, den Betrieb und die Kündigung der einzelnen Zugangsund Kollokationsdienstleistungen.

4 Nimmt die marktbeherrschende Anbieterin nach der Bestellung an den Zugangsund Kollokationsdienstleistungen technische oder betriebliche Änderungen vor, welche sich für die andere Anbieterin nachteilig auswirken, so kündigt sie diese mit angemessener Frist an. Sind die Änderungen für die betroffene Anbieterin mit erheblichen Aufwendungen verbunden, so beträgt die Frist mindestens 24 Monate. Mit dem Einverständnis der anderen Anbieterin können Änderungen jederzeit vorgenommen werden.

5 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht regelmässig eine Statistik über die von ihr erbrachten Zugangsund Kollokationsdienstleistungen mit den relevanten Angaben zu Nachfrage, tatsächlicher Verfügbarkeit und Bereitstellungsfristen. Sind Dienstleistungen vergleichbar, vergleicht sie die Angaben zu ihren eigenen Kundinnen und Kunden mit denjenigen für andere Anbieterinnen.

63 Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz

1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).

2 Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:

  • a. Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
  • b. Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
  • c. Hinzugerechnet wird ein konstanter Zusatz, der auf einem verhältnismässigen Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten (joint and common costs) basiert (constant mark up).
  • d. Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.

3 Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.

64 Art. 54 a Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen

1 Die Kosten der Kabelkanalisationen werden gestützt auf die Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin zur Erhaltung und Anpassung der Kabelkanalisationen bestimmt.

2 Die Abschreibungskosten entsprechen dem Durchschnitt aus den getätigten und den geplanten Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur über eine angemessene Anzahl von Jahren (Infrastrukturerhaltungsund -anpassungsrate). Sie werden für ein Kalenderjahr angegeben.

3 Für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des eingesetzten Kapitals wird der Kapitalkostensatz der marktbeherrschenden Anbieterin verwendet.

4 Als eingesetztes Kapital gilt das durchschnittlich gebundene Kapital; dieses berechnet sich nach den folgenden Regeln:

  • a. Im ersten Berechnungsjahr wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem die Hälfte der Wiederbeschaffungsinvestition einer effizienten Anbieterin in die Kabelkanalisationsinfrastruktur um die Infrastrukturerhaltungsund -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht wird.
  • b. In den Folgejahren wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem der Vorjahreswert mit einem gemittelten Produktionskostenindex für die Sparten Werkleitungsund Belagsbau im Verhältnis von 7:3 indexiert wird; dieser Wert wird anschliessend um die Infrastrukturerhaltungsund -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht.

65 Art. 54 b Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze

1 Für die nach den Artikeln 54 und 54 a berechneten Zugangspreise gilt eine Preisuntergrenze.

2 Die Preisuntergrenze entspricht den Kosten einer effizienten Anbieterin, die sich zusammensetzen aus den kurzfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten, den kurzfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden, sowie den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (short run incremental costs plus, SRIC+).

66 Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung Art. 54 c Führt die Anwendung der Artikel 54–54 b dazu, dass im Sinne von Artikel 52 Abbis satz 2 keine kostendeckenden Erträge möglich sind, so werden die betreffenden Zugangspreise berechnet, indem die Umsätze, welche die marktbeherrschende Anbieterin mit den auf Basis der jeweiligen Zugangsform erbrachten Endkundendiensten erzielt, um die nachgelagerten Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste reduziert und anschliessend auf eine Einheit heruntergebrochen werden (retail minus).

67 Art. 55 Schnittstellen

1 Das BAKOM veröffentlicht einen Katalog der für den Zugang empfohlenen Schnittstellen und ihrer technischen Spezifikationen. Dabei sind international harmonisierte Schnittstellen zu bevorzugen.

2 Andere Anbieterinnen können von der marktbeherrschenden Anbieterin die vom BAKOM empfohlenen sowie die Schnittstellen verlangen, welche diese für ihre eigenen Dienste verwendet. Überdies können sie von der marktbeherrschenden Anbieterin Schnittstellen verlangen, wenn diese:

  • a. der internationalen Harmonisierung entsprechen;
  • b. technisch realisierbar sind; und
  • c. für die Erbringung von Diensten einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

Art. 56 Grundsätze der Kollokation

1 Die marktbeherrschende Anbieterin bietet anderen Anbieterinnen an allen für den Zugang erforderlichen Standorten diskriminierungsfrei an, den Standort zu nutzen und dort Anlagen zu installieren und zu betreiben.

2 Dabei ermöglicht sie anderen Anbieterinnen insbesondere:

  • a. den Standort zu den gleichen Bedingungen insbesondere hinsichtlich Zutrittswegen, Zutrittszeiten und Begleitung zu betreten wie die marktbeherrschende Anbieterin;
  • b. in den Kollokationsräumen verschiedene Zugangsformen zusammenzuführen;
  • c. am Standort ihre Anlagen über die gleichen Zuführungsarten mit ihren Netzen zu verbinden, wie es der marktbeherrschenden Anbieterin möglich ist, in jedem Fall aber über Richtfunk;
  • d. am Standort ihre Anlagen mit denjenigen von dritten Anbieterinnen zu verbinden;
  • e. Zugangsdienstleistungen für dritte Anbieterinnen zu beziehen.

3 Das Angebot besteht mindestens aus einer Standortnutzung ohne bauliche Abtrennung.

4 Andere Anbieterinnen geben Kollokationsfläche, die während mindestens drei Monaten nicht benützt wurde, bei Platzmangel sofort frei.

Art. 57 Kollokation bei Platzknappheit

1 Reicht die Kollokationsfläche bei optimaler Nutzung des vorhandenen Raums nicht aus, so stellt die marktbeherrschende Anbieterin an ihrem Standort weiteren Raum zur Verfügung.

2 Kann dadurch der anderen Anbieterin nicht unter für die marktbeherrschende Anbieterin zumutbaren Bedingungen Kollokation gewährt werden, so betreibt diese die Anlagen der anderen Anbieterin zu den gleichen technischen und betrieblichen Bedingungen, wie sie ihre eigenen Anlagen betreibt, oder sie duldet, dass die andere Anbieterin in an den Standort angrenzenden oder nahe liegenden Räumen Anlagen installiert und betreibt, und ermöglicht ihr, diese mit dem Netz der marktbeherrschenden Anbieterin zu verbinden.

3 Welche der Varianten gemäss Absatz 2 gewählt wird, entscheidet im Rahmen der technischen Realisierbarkeit die andere Anbieterin.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, insbesondere:

  • a. die Modalitäten für die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung oder eines Teilabschnitts, jeweils ohne vorgeschaltete Übertragungsoder Vermittlungstechnik;
  • b. die Spezifikationen der relevanten Schnittstellen;
  • c. die Spezifikationen des physischen Zugangs zu Verteilern;
  • d. die Spezifikationen der Netzverträglichkeit.

2 Sie prüft international normierte Technologien, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, laufend auf Netzverträglichkeit. Sie stellt das verfügbare Spektrum im kupferbasierten Anschlussnetz unter Berücksichtigung eines störungsfreien Betriebs technologieneutral und nicht diskriminierend zur Verfügung.

3 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue, nicht mehr auf Doppelader-Metallleitungen basierende Technologie abzustellen, so ist für die Preisberechnung der Wertunterschied zwischen der modernen funktionsäquivalenten Anlage und der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage zu berücksichtigen. Dabei gilt:

  • a. Der Wertunterschied der Anlagen leitet sich aus den unterschiedlichen Erträgen ab, die auf dem Endkundenmarkt erzielt werden können, unter Berücksichtigung unterschiedlicher variabler nachgelagerter Kosten (variable downstream costs).
  • b. Die unterschiedlichen Ertragsmöglichkeiten und die variablen nachgelagerten Kosten beziehen sich auf Dienste und Dienstebündel, die mit den unterschiedlichen Anlagen bereitgestellt werden.
  • c. Aus den unterschiedlichen Werten ist ein Quotient zu bilden, der im Zähler aus dem Wert der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage und im Nenner aus dem Wert der modernen, funktionsäquivalenten Anlage besteht (Quotientenmethode).
  • d. Die Wiederbeschaffungskosten ergeben sich durch Multiplikation des Quotienten mit den Wiederbeschaffungskosten der modernen funktionsäquiva-

68 lenten Anlage.

4 Beim Zugang zum Teilabschnitt darf die marktbeherrschende Anbieterin in ihren Quartierverteilerkästen jene Platzreserven frei halten, die sie benötigt, um die in naher Zukunft zu erwartende Nachfrage ihrer Kunden nach den über die Quartierverteilerkästen erbrachten Diensten zu befriedigen. Sie legt die erwartete Nachfrage und die Platzreserven auf Anfrage hin offen und begründet sie.

Art. 59 Schneller Bitstrom-Zugang

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den schnellen Bitstrom-Zugang, insbesondere:

  • a. die Modalitäten für die Nutzung der Bitstromverbindung;
  • b. die Spezifikationen der relevanten Schnittstellen;
  • c. die Spezifikationen des physischen Zugangs zum Access Multiplexer und zu den Zugangspunkten;
  • d. die Spezifikationen der Netzverträglichkeit.

2 Die marktbeherrschende Anbieterin muss den schnellen Bitstrom-Zugang unabhängig davon anbieten, ob die Kundin oder der Kunde ihren Sprachtelefoniedienst in Anspruch nimmt. Sie darf den schnellen Bitstrom-Zugang nicht abstellen, wenn die Kundin oder der Kunde nur ihren Sprachtelefoniedienst kündigt.

3 Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FMG vorgesehene Frist von vier Jahren beginnt im Zeitpunkt der effektiven Verfügbarkeit eines flächendeckenden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Angebots zu laufen.

Art. 60 Verrechnen des Teilnehmeranschlusses

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für die Verrechnung des Festnetz- Teilnehmeranschlusses.

2 Der kostenorientierte Preis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG errechnet sich, indem der tatsächlich von der marktbeherrschenden Anbieterin verlangte Preis für einen Teilnehmeranschluss anteilig:

  • a. um diejenigen Kosten reduziert wird, welche die marktbeherrschende Anbieterin hat, weil sie den Teilnehmeranschluss allen ihren Kundinnen und Kunden verrechnet; und
  • b. um diejenigen Kosten erhöht wird, die sie durch die Verrechnung der Teilnehmeranschlüsse an die anderen Anbieterinnen hat.

3 Zum Verrechnen des Teilnehmeranschlusses ist nur die von der Kundin oder dem Kunden als Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen vorbestimmte Anbieterin berechtigt.

Art. 61 Interkonnektion

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für die Interkonnektionsdienste, insbesondere:

  • a. die Beschreibung aller Standard-Interkonnektionspunkte und die Zugangsbedingungen, sowohl für den Fall, dass die andere Anbieterin die Interkonnektionsverbindung selber herstellen will, als auch für den Fall, dass sie dies der marktbeherrschenden Anbieterin überlassen will;
  • b. die Spezifikationen der verwendeten Interkonnektionsschnittstellen und der Signalisierungsprotokolle.

2 Die marktbeherrschende Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes bietet mindestens folgende Interkonnektionsdienste an:

  • a. die Erzeugung, die Terminierung und den Transit der Verbindungen;
  • b. die Identifikation des anrufenden und des verbundenen Anschlusses sowie die Unterdrückung dieser Identifikation;
  • c. den Zugang zu den Mehrwertdiensten 08xx und 09xx;
  • d. die physische Verbindung von Fernmeldeanlagen verschiedener Anbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist.

3 Die marktbeherrschende Anbieterin bietet nebst den minutenund anrufbasierten Zugangspreisen auch kapazitätsbasierte Zugangspreise (capacity based charges) an, entsprechend der von der Interkonnektionspartnerin maximal beanspruchten Band-

69 breite.

4 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:

  • a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

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