Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen der Schweiz und Libanon (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Art. 1

Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweiz und Libanon wird in Ergänzung zum am 24. Juni 2004[^1] unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon abgeschlossen, insbesondere bezugnehmend auf dessen Artikel 4 Absatz 2.

Art. 2

Libanon gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Libanon nach Anhang 2.

Art. 3

Die Ursprungsregeln und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4

Die Parteien werden alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden.

Art. 5

Die Parteien erklären sich bereit, im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik ihre Anstrengungen für eine weitergehende Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzusetzen.

Art. 6

Die Bestimmungen des WTO-Abkommens über die Landwirtschaft[^2] finden zwischen den Parteien Anwendung.

Art. 7

Die Bestimmungen des WTO Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen finden zwischen den Parteien Anwendung.

Art. 8

1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2 Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon in Kraft.

Art. 9

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Parteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon sind.

Art. 10

Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[^3] zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Montreux, am 24. Juni 2004 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Schweiz: Für Libanon:
Joseph Deiss Marwan Hamadé
Fussnoten

[^1]: SR 0.632.314.891

[^2]: SR 0.632.20 Anhang 1 A.3

[^3]: SR 0.631.112.514

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