Protokoll vom 17. Juni 1999 über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (Stand am 13. Januar 2016) Die Vertragsparteien dieses Protokolls, eingedenk dessen, dass Wasser zur Aufrechterhaltung des Lebens unentbehrlich ist und dass die Verfügbarkeit von Wasser in den Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs ausreichen, eine Grundvoraussetzung für bessere Gesundheit wie für nachhaltige Entwicklung darstellt; in Anerkennung des Nutzens, welcher der menschlichen Gesundheit und dem menschlichen Wohlbefinden aus gesundheitlich unbedenklichem und sauberem Wasser und aus einer ausgeglichenen, gut funktionierenden Wasserumwelt erwächst; im Bewusstsein dessen, dass es sich bei oberirdischem Wasser und Grundwasser um erneuerbare Vorkommen handelt, die sich von den schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf ihre Menge und ihre Qualität nur begrenzt erholen können, dass jegliche Nichtbeachtung dieser Grenzen kurzund langfristig zu schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der von diesen Vorkommen und deren Qualität abhängigen Menschen führen kann und dass folglich eine nachhaltige Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs sowohl zur Deckung des menschlichen Bedarfs als auch für den Schutz der Umwelt unabdingbar ist; ferner im Bewusstsein der Folgen, die es für die öffentliche Gesundheit haben würde, wenn Wasser in den Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs ausreichen, knapp wird, und der schwerwiegenden Auswirkungen, die solche Versorgungsengpässe vor allem auf die Schwachen, die Benachteiligten und sozial Ausgegrenzten haben würden; eingedenk der Tatsache, dass die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten wichtige und dringende Aufgaben sind, die nur durch verstärkte Zusammenarbeit auf allen Ebenen und zwischen allen Bereichen sowohl innerhalb der Länder als auch unter den Staaten zufriedenstellend bewältigt werden können; ferner eingedenk der Tatsache, dass die Überwachung wasserbedingter Krankheiten und die Einrichtung von Frühwarnund Reaktionssystemen wichtige Aspekte der Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten darstellen; unter Zugrundelegung der Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (Rio de Janeiro, 1992), insbesondere der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21, sowie des Programms zur weiteren Umsetzung der Agenda 21 (New York, 1997) und des nachfolgenden Beschlusses der Kommission für nachhaltige Entwicklung über die nachhaltige Bewirtschaftung von Süsswasser (New York, 1998);
2 angeregt durch die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und unter Betonung der Notwendigkeit, sowohl eine breitere Anwendung der genannten Bestimmungen zu fördern als auch das genannte Übereinkommen durch weitere Massnahmen zur Stärkung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu ergänzen;
3 in Kenntnis des Übereinkommens von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprü-
4 fung im grenzüberschreitenden Rahmen, des Übereinkommens von 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1997 über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe und des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten; weiterhin in Kenntnis der einschlägigen Grundsätze, Ziele und Empfehlungen der Europäischen Charta Umwelt und Gesundheit von 1989, der Erklärung von Helsinki von 1994 über Umwelt und Gesundheit und der Ministererklärungen, Empfehlungen und Resolutionen des Prozesses «Umwelt für Europa»; in Anerkennung dessen, dass andere Umweltinitiativen, -instrumente und -prozesse in Europa begründet und zweckentsprechend sind und dass Nationale Aktionspläne für Umwelt und Gesundheit sowie Nationale Umweltaktionspläne ausgearbeitet und umgesetzt werden; in Würdigung der von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und dem Regionalkomitee für Europa der Weltgesundheitsorganisation bereits unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der zweiseitigen und mehrseitigen Zusammenarbeit zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten; ermutigt durch die zahlreichen Errungenschaften der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation bei der Verschmutzungsbekämpfung und der Erhaltung und Wiederherstellung einer Wasserumwelt, die imstande ist, die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden zu unterstützen; sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, durch die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung, einschliesslich des Schutzes der Wasserökosysteme, und durch die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten auf allen geeigneten Ebenen im innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Rahmen sowie im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens jedes einzelnen wie der gesamten menschlichen Gemeinschaft zu fördern.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls, 1. bedeutet «wasserbedingte Krankheit» alle beträchtlichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wie Tod, Behinderung, Krankheit oder Störungen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Zustand oder durch Veränderungen in der Menge oder Qualität von Gewässern verursacht werden; 2. bedeutet «Trinkwasser» Wasser, das von Menschen zum Trinken, zum Kochen, für die Nahrungszubereitung, die persönliche Hygiene oder ähnliche Zwecke genutzt wird oder für diese Nutzung zur Verfügung stehen soll; 3. bedeutet «Grundwasser» alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht; 4. bedeutet «gefasstes Wasser» künstlich geschaffene, von oberirdischem Süsswasser oder Küstengewässern getrennte Wasserkörper innerhalb oder ausserhalb von Gebäuden; 5. bedeutet «grenzüberschreitende Gewässer» oberirdisches Wasser oder Grundwasser, das die Grenzen zwischen zwei oder mehr Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet; wo grenzüberschreitende Gewässer unmittelbar ins Meer fliessen, enden diese grenzüberschreitenden Gewässer an einer geraden Linie, die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen Punkten auf der Niedrigwasserlinie ihrer Ufer verläuft; 6. bedeutet «grenzüberschreitende Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten» alle beträchtlichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wie Tod, Behinderung, Krankheit oder Störungen in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei, die unmittelbar oder mittelbar durch den Zustand oder durch Veränderungen in der Menge oder Qualität von Gewässern unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei verursacht werden, wobei es unerheblich ist, ob solche Auswirkungen eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung darstellen oder nicht; 7. bedeutet «grenzüberschreitende Beeinträchtigung» jede beträchtliche schädliche Auswirkung auf die Umwelt in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Ver-
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 2006 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 27. Oktober 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Januar 2007 AS 2007 1277; BBl 2004 6831
[^1]: AS 2007 1275
[^2]: SR 0.814.20
[^3]: SR 0.814.06
[^4]: SR 0.814.04 0.814.201 Wasser und Gesundheit. Prot.
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