Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 101, 121 Absatz 1 und 133 der
1 , Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 , beschliesst:
1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
- a. die Überwachung und die Kontrolle des Personenund Warenverkehrs über die Zollgrenze;
- b. die Erhebung der Zollabgaben;
3 c. die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) obliegt;
- d. den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von
4 obliegen. Aufgaben, soweit sie der EZV
Art. 2 Internationales Recht
1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2 Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
Art. 3 Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum
1 Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.
2 Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören.
3 Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, von der EZV vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. Die EZV kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden.
4 Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets.
5 Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische
5 Finanzdepartement (EFD ) legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest.
Art. 4 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Zollgrenze müssen dafür sorgen, dass Einrichtungen oder Bepflanzungen auf ihren Grundstücken die Überwachung der Grenze nicht behindern.
2 Wer Bauten und Anlagen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze oder des Ufers von Grenzgewässern errichtet oder verändert, braucht eine Bewilligung der EZV.
Art. 5 Zollstellen und Anlagen
1 Die EZV errichtet zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen und Zollanlagen; die Kosten trägt der Bund.
2 Erfüllt die EZV ihre Aufgaben in Anlagen und Räumen Dritter auf deren Begehren, so müssen diese die Anlagen und Räume unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Betriebskosten der EZV übernehmen.
3 Werden die Anlagen und Räume Dritter zusätzlich für Zollaufgaben zu Gunsten weiterer Personen genutzt, so beteiligt sich die EZV angemessen an den Anlageund Betriebskosten.
Art. 6 Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a. Person: 1. eine natürliche Person, 2. eine juristische Person, 3. eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
6 (Zolltarifb. Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 gesetz) erfassten Waren;
- c. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
- d. Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
- e. Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
- f. Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
- g. Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
- h. Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
- i. Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
2. Kapitel: Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen
1. Abschnitt: Zollpflicht für Waren
Art. 7 Grundsatz
Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflich-
7 tig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden.
Art. 8 Zollfreie Waren
1 Zollfrei sind:
8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zolla. Waren, die im Zolltarifgesetz frei erklärt werden;
- b. Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2 Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
- a. Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
- b. gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
- c. Übersiedlungs-, Ausstattungsund Erbschaftsgut;
- d. Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
- e. Motorfahrzeuge für Invalide;
- f. Gegenstände für Unterricht und Forschung;
- g. Kunstund Ausstellungsgegenstände für Museen;
- h. Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
- i. Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
- j. Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
- k. Warenmuster und Warenproben;
- l. inländisches Verpackungsmaterial;
9 m. Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2 Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3 Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
Art. 10 Inländische Rückwaren
1 Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2 Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3 Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4 Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
Art. 11 Ausländische Rückwaren
1 Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben.
2 Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3 Rückerstattung und Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
4 Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr
1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die EZV Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt die EZV für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
3 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt die EZV Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
4 Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt die EZV auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt die EZV Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3 Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4 Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1 Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
10 dies vorsieht; oder a. das Zolltarifgesetz
- b. das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2 Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4 Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5 Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
Art. 16 Waren des Reiseverkehrs
1 Der Bundesrat kann Waren des Reiseverkehrs für ganz oder teilweise zollfrei erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen.
2 Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zoll-
11 freiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.
Art. 17 Zollfreiläden im Flugverkehr; Lagerung von Vorräten
12 für Bordbuffetdienste
1 Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. 1bis In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankom-
13 mende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.
2 Die EZV kann den Luftverkehrsund anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf
14 Flügen ins Ausland zuzubereiten.
3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontrollund Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.
2. Abschnitt: Zollerhebungsgrundlagen
Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2 Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3 Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
Art. 19 Zollbemessung
1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
- a. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
- b. den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2 Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
- a. die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
- b. die Ware nicht angemeldet worden ist.
3 Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
Art. 20 Zolltarifund Ursprungsauskünfte
1 Die EZV erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2 Sie beschränkt die Gültigkeit ihrer Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3 Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4 Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5 Die EZV kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
2. Titel: Zollveranlagungsverfahren
1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs
Art. 21 Zuführungspflicht
1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus
15 dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.
2 Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3 Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
Art. 22 Zollstrassen, Schiffszolllandestellen und Zollflugplätze
1 Der Warenverkehr über die Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft muss über bestimmte Strassen (Zollstrassen), Häfen und Landestellen (Schiffszolllandestellen) und Flugplätze (Zollflugplätze) erfolgen, die von der EZV bezeichnet werden.
2 Soweit sie über die Zollgrenze führen, gelten überdies als Zollstrassen:
- a. die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien;
- b. die elektrischen Leitungen;
- c. die Rohrleitungen; oder
- d. andere Verkehrsund Kommunikationsverbindungen, die von der EZV als Zollstrassen bezeichnet werden.
3 Die EZV kann mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Warenverkehr auch anderswo bewilligen. Sie legt die Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung
1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
2 Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen der EZV, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
3 Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht.
Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden
1 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.
2 Die Gestellung ist die Mitteilung an die EZV, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der EZV zugelassenen Ort befinden.
3 Gestellte Waren stehen im Gewahrsam der EZV.
4 Die EZV kann die Form der Gestellung und der summarischen Anmeldung vorschreiben.
Art. 25 Anmelden
1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der EZV bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2 In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
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