Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2006-11-01
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 180
Änderungshistorie JSON API

1 (ZG) gestützt auf das Zollgesetz vom 18. März 2005

2 und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000

3 (BPG), verordnet:

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zollausschlussgebiet

(Art. 3 Abs. 3 ZG)

1 Zollausschlussgebiete sind die Talschaften Samnaun und Sampuoir.

2 Die Zollgrenze verläuft gegenüber dem Zollgebiet vom Piz Rots in südöstlicher Richtung über den Piz Chamins zum Stammerspitz, weiter östlich zum Muttler, dann nordöstlich zum Piz Mundin, zum Piz Mezdi, zum Punkt 2248 und über den Grat, der das Val Sampuoir gegen das Fernertobel abgrenzt, bis zum Schergenbach.

Art. 2 Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet

(Art. 3 Abs. 3 ZG)

1 4 Die Zollverwaltung (EZV) darf im Zollausschlussgebiet namentlich:

  • a. den Warenverkehr überwachen (Art. 23 ZG);
  • b. sicherheitspolizeiliche Aufgaben erfüllen (Art. 96 ZG);
  • c. die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vollziehen und Widerhandlungen gegen solche Erlasse verfolgen, soweit sie dafür zuständig ist;
  • d. Zollwiderhandlungen verfolgen.

2 Die Zuständigkeiten anderer Bundesbehörden und kantonaler Behörden beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze

(Art. 4 Abs. 2 ZG)

1 Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4

5 Absatz 2 ZG die Bewilligung der EZV ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.

2 Die EZV legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Sie regelt das Durchgangsrecht für das Personal der EZV.

3 Sie kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.

Art. 4 Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte

(Art. 5 Abs. 2 ZG) Dritte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ZG sind:

  • a. die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender;
  • b. die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger;
  • c. die Halterin oder der Halter eines offenen Zolllagers;
  • d. die Halterin oder der Halter eines Zollfreilagers;
  • e. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter;
  • f. weitere Personen, in deren Räumlichkeiten Zollaufgaben wahrgenommen werden.

2. Kapitel: Zollpflicht

1. Abschnitt: Zollfreie Waren

Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Die auf Grund internationaler Gepflogenheiten gewährte Zollbefreiung kann für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten, zeitweilig oder dauernd eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische,

konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Waren, die dem persönlichen Gebrauch ausländischer Staatsoberhäupter und der zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder dienen, sind zollfrei.

2 Die Zollbefreiung von Waren für institutionelle Begünstigte und Personen nach

6 Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, richtet sich nach:

7 a. der Verordnung vom 23. August 1989 über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz;

8 b. der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisa-

9 tionen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Zollfrei sind:

  • a. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
  • b. Trauerschmuck;
  • c. Trauerkränze, die von Personen mitgeführt werden, die an einem Begräbnis im Zollgebiet teilnehmen.
Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Zollfrei sind:

  • a. Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden;
  • b. Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.

2 Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.

Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie:

  • a. während sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind;
  • b. zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gesamthaft eingeführt werden; und
  • c. zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind.

2 Zollpflichtig sind:

  • a. Waren eines Unternehmens, dessen Verlegung infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem inländischen Unternehmen erfolgt;
  • b. Waren eines Unternehmens, das von einem inländischen Unternehmen übernommen wird;
  • c. Vorräte an Rohstoffen, Halboder Fertigfabrikaten.
Art. 10 Speisewagenvorräte

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Speisewagenvorräte in internationalen Eisenbahnzügen sind zollfrei, wenn sie:

  • a. aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Landes stammen, durch das der Zug fährt;
  • b. in Mengen mitgeführt werden, die für die normale Versorgung bei der Hinund Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden; und
  • c. im Zug selbst konsumiert werden.
Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:

  • a. sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
  • b. sie nicht an Land gebracht werden; und
  • c. die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.

2 Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.

3 Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.

4 Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.

Art. 12 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord

von Luftfahrzeugen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Vorräte zur Verpflegung der Passagiere oder zum Verkauf an Bord eines Luftfahrzeugs sind zollfrei, wenn sie an Bord verbleiben.

2 Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände sind zollfrei, wenn sie an Bord von ausländischen Luftfahrzeugen verbleiben.

Art. 13 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden,

Wertzeichen und Fahrscheine (Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG) Zollfrei sind:

  • a. gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere ohne Sammlerwert;
  • b. Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert;
  • c. im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
  • d. Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten.
Art. 14 Übersiedlungsgut

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei.

2 Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

3 Als Übersiedlungsgut gelten:

  • a. Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung o- der zur Berufsund Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind;

10 11 b. Haushaltsvorräte und Tabakfabrikate in üblicher Art und Menge sowie alkoholische Getränke: 1. mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent: höchstens 200 Liter, und 2. mit einem Alkoholgehalt von über 25 Volumenprozent: höchstens

12 Liter.

4 Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel, von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich zum eigenem Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a erfüllt sind und die Einfuhr in zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufoder des Mietvertrags erfolgt.

5 Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben.

Art. 15 Ausstattungsgut

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Ausstattungsgut einer Person, die eine andere Person mit Wohnsitz im Zollgebiet heiratet und ihren Wohnsitz ins Zollgebiet verlegt, ist zollfrei.

2 Als Ausstattungsgut gelten:

  • a. gebrauchter und neu erworbener Hausrat;
  • b. persönliche Gegenstände;
  • c. Beförderungsmittel;
  • d. Hochzeitsgeschenke;
  • e. Tiere;
  • f. Haushaltvorräte, Tabakfabrikate und Getränke mit einem Alkoholgehalt bis

25 Volumenprozent für den ersten Bedarf sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt über 25 Volumenprozent bis zu einer Menge von 12 Litern.

3 Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die für den gemeinsamen Haushalt bestimmt sind und im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im zollrechtlich freien Verkehr gestanden haben.

4 Das Ausstattungsgut ist innerhalb von sechs Monaten nach der Heirat einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Ausstattungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

5 Dem Ausstattungsgut gleichgestellt sind Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Heirat weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat. Die Einfuhr muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitzverlegung erfolgen.

6 Der Heirat gleichgestellt sind eingetragene Partnerschaften nach dem Partner-

12 schaftsgesetz vom 18. Juni 2004 oder im Ausland geschlossene gleichartige Le-

13 bensgemeinschaften.

Art. 16 Erbschaftsgut

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Erbschaftsgut ist zollfrei, wenn:

  • a. es im Eigentum und Gebrauch einer Erblasserin oder eines Erblassers mit letztem Wohnsitz im Zollausland gestanden hat; und
  • b. die erbende oder bedachte Person zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers und der Einfuhr des Erbschaftsgutes ihren Wohnsitz im Zollgebiet hat.

2 Als Erbschaftsgut gelten:

  • a. Hausrat ohne Warenvorräte;
  • b. persönliche Gegenstände;
  • c. Gegenstände zur persönlichen Berufsund Gewerbeausübung;
  • d. Beförderungsmittel;
  • e. Tiere.

3 Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen. Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

4 Zollfrei ist auch das Erbschaftsgut, das die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einer Erbin oder einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet.

5 Für Erbschaftsgut, dessen Wert 100 000 Franken übersteigt, muss bei der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung eingereicht werden.

Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder

bedürftige Personen gespendete Waren (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)

1 Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom

14 24. Juni 1977 gespendet werden, sind zollfrei.

2 Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion

15 eingereicht werden.

Art. 18 Motorfahrzeuge für invalide Personen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG)

1 Zollfrei sind Motorfahrzeuge für invalide Personen, die:

  • a. von der Invalidenoder Militärversicherung Beiträge an den Unterhalt oder an die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges erhalten; oder bis b. eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom

16 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erhalten.

2 Zollfrei sind ferner Motorfahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Organisationen, die einen Transportdienst für Behinderte betreiben.

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Die Zollbefreiung wird innerhalb von sechs Jahren nur einmal gewährt.

Art. 19 Gegenstände für Unterricht und Forschung

(Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG)

1 Gegenstände für Unterricht und Forschung sind zollfrei, wenn sie ausschliesslich:

  • a. in öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen Unterrichtsanstalten oder Institutionen, die regelmässig Unterricht erteilen, verwendet werden; und
  • b. von den Unterrichtsanstalten oder Institutionen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt werden.

2 Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind zollfrei, wenn sie von anerkannten medizinischen Institutionen oder Spitälern oder unmittelbar für diese zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken eingeführt werden.

3 Zollpflichtig sind Verbrauchs-, Hilfsund Übungsmaterialien.

4 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion

17 eingereicht werden.

5 Sollen zollfrei eingeführte Gegenstände im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der EZV einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.

Art. 20 Kunstund Ausstellungsgegenstände für Museen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)

1 Kunstund Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.

2 Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:

  • a. in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
  • b. in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
  • c. in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion ein-

18 gereicht werden.

4 Sollen zollfrei eingeführte Kunstund Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der EZV einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.

Art. 21 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung

von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG)

1 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei.

2 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion

19 eingereicht werden.

3 Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der EZV einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.

Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler,

die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 8 Abs. 2 Bst. i ZG)

1 Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind zollfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers sind.

2 Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Ausund Weiterbildung:

  • a. an einer Schule;
  • b. die durch öffentliche oder private Kulturförderungsinstitutionen unterstützt wird; oder
  • c. in der Form der Zusammenarbeit mit anderen Künstlerinnen und Künstlern oder Institutionen zum Erlernen oder Vertiefen künstlerischer Techniken und Fertigkeiten.

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion

20 eingereicht werden.

Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

1 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):

  • a. rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohnund Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
  • b. rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).

2 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:

  • a. Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
  • b. Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.

3 Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.

4 Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.

5 Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.

6 Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:

  • a. das Grundstück bewirtschaften;
  • b. Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
  • c. die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
Art. 24 Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

1 Pro Lesejahr sind frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken der ausländischen Grenzzone bis zu einer Gesamtmenge von 4,2 Tonnen oder der daraus hergestellte Wein bis zu 30 Hektoliter zollfrei, wenn sie von der bewirtschaftenden Person oder ihren Angestellten eingeführt werden.

2 Zollpflichtig ist die Einfuhr von Trauben und Wein, die über die in Absatz 1 festgelegte Menge hinausgeht. Für die Mehrmengen werden die Zollansätze wie folgt herabgesetzt:

  • a. bei Trauben in Mengen von: 1. über 4,2 Tonnen bis 14 Tonnen Eigenmasse auf einen Achtel, 2. über 14 Tonnen bis 28 Tonnen Eigenmasse auf einen Viertel, 3. über 28 Tonnen bis 140 Tonnen Eigenmasse auf drei Achtel; b bei Neuwein in Mengen von: 1. über 30 Hektolitern bis 100 Hektoliter auf einen Viertel, 2. über 100 Hektolitern bis 200 Hektoliter auf die Hälfte, 3. über 200 Hektolitern bis 1000 Hektoliter auf drei Viertel.

3 Zollpflichtig ist Trester.

Art. 25 Waren des Marktverkehrs

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

1 Waren des Marktverkehrs bis zu einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm brutto pro Tag und Person sind zollfrei, wenn sie:

  • a. aus der ausländischen Grenzzone stammen;
  • b. über die von der EZV bezeichneten Zollstellen eingeführt werden; und
  • c. innerhalb der inländischen Grenzzone an natürliche Personen für deren eigenen Bedarf verkauft werden.

2 Als Waren des Marktverkehrs gelten Gemüse, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Schnittblumen.

3 Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und darf die Ware nicht von Dritten für den Wiederverkauf erwerben.

4 Abweichende Bestimmungen der bilateralen Grenzabkommen bleiben vorbehalten.

Art. 26 Fische aus Grenzgewässern

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) In Grenzgewässern gefangene frische Fische sind zollfrei, wenn:

  • a. sie von in der Schweiz zur Fischerei berechtigten Personen gefangen wurden; und
  • b. die Vorschriften über die Fischerei eingehalten werden.
Art. 27 Warenmuster und Warenproben

(Art. 8 Abs. 2 Bst. k ZG)

1 Zollfrei sind:

  • a. unverkäufliche Warenmuster und Warenproben, die nicht für den Konsum bestimmt sind;
  • b. Warenmuster zur Bestellungsaufnahme in folgenden Mengen: 1. verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Muster, 2. nicht verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Art und Qualität, 3. Tabakfabrikate, alkoholische Getränke, Arzneimittel und kosmetische Produkte bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Sendung.

2 Zollpflichtig sind Warenmuster und Warenproben sowie Musteraufmachungen, die auf Bestellung und als Handelsware eingeführt werden.

Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial

(Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an die Absenderin oder den Absender ins Zollgebiet zurückgesandt werden, sind zollfrei.

Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes

(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG)

1 Kriegsmaterial des Bundes ist zollfrei.

2 Dem Kriegsmaterial des Bundes gleichgestellt ist das vom Bund und von den

21 Kantonen eingeführte Zivilschutzmaterial.

2. Abschnitt: Vorübergehende Verwendung von Waren

Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet

22 (Art. 9 ZG)

1 Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:

  • a. sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
  • b. ihre Identität gesichert werden kann;
  • c. die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
  • d. sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.

2 Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.

3 Die EZV kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Sie legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.

4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.

5 Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann die EZV dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.

Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland

(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:

  • a. ihre Identität gesichert werden kann;
  • b. die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
  • c. sie in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.

2 Die EZV kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.

Art. 32 Nichterfüllung von Voraussetzungen

(Art. 9 Abs. 2 ZG) Die EZV kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung aus wichtigen Gründen auch dann bewilligen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 33 Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung

(Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG) Die EZV kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ausschliessen:

  • a. für Waren zur Lagerung;
  • b. für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten; oder
  • c. wenn dadurch Wettbewerbsverhältnisse wesentlich beeinträchtigt werden.

23 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln Art. 34 (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.

2 Die EZV kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:

  • a. die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
  • b. das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.

3 Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.

4 Die EZV kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:

  • a. keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
  • b. die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.

5 Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:

  • a. der Transport grenzüberschreitend ist; und
  • b. sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln

(Art. 9 Abs. 2 ZG)

1 Die EZV bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Ausoder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.

2 Sie kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:

  • a. diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
  • b. diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
  • c. diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
  • d. keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
Art. 36 Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen

Gebrauch (Art. 9 Abs. 2 ZG)

1 Die EZV bewilligt Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gelegentlich bei einem im Zollausland ansässigen Vermietungsunternehmen gemietet werden.

2 Diese Beförderungsmittel müssen innerhalb von acht Tagen nach dem Wirksamwerden des Vertrags wieder ausgeführt oder an das im Zollgebiet ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden.

3 Wird das Beförderungsmittel erst später als fünf Tage nach dem Wirksamwerden des Vertrags in das Zollgebiet eingeführt, so wird in jedem Fall eine Frist von drei Tagen für die Wiederausfuhr oder Rückgabe gewährt.

4 Die EZV kann im Zollgebiet ansässigen Vermietungsunternehmen die Vermietung von ausländischen Beförderungsmitteln bewilligen, wenn:

  • a. diese innerhalb von drei Tagen ausgeführt werden; oder
  • b. diese für mehr als acht Tage an Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für den Gebrauch im grenzüberschreitenden Verkehr vermietet werden.
Art. 37 Behälter

(Art. 9 Abs. 3 ZG)

24 Behälter nach dem Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 über Behälter von 1972 dürfen nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden (Art. 9 Abs. 1 und Anlage 3 des Zollabkommens).

3. Abschnitt: Ausländische Rückwaren

Art. 38 Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben

(Art. 11 ZG)

1 Wenn bei der Ausfuhr der Antrag auf Rückerstattung der Zollabgaben in der Zollanmeldung (Art. 79) unterblieben ist, kann innerhalb von 60 Tagen nach der Wiederausfuhr der Ware ein nachträgliches Gesuch eingereicht werden.

2 Die Identität der Ware ist nachzuweisen.

Art. 39 Vernichtung im Zollgebiet

(Art. 11 Abs. 4 ZG) Die Rückerstattung wird der zollpflichtigen Person auf Gesuch hin gewährt, wenn die ausländische Lieferantin oder der ausländische Lieferant ihr die zu vernichtenden Waren vergütet.

4. Abschnitt: Aktiver Veredelungsverkehr

Art. 40 Begriffe

(Art. 12 und 59 ZG) Für den aktiven Veredelungsverkehr gelten als:

  • a. Veredelungserzeugnis: Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist;
  • b. Bearbeitung: Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammenoder Einbauen;
  • c. Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt;
  • d. Ausbesserung: Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht;
  • e. überwachende Stelle: Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht.
Art. 41 Äquivalenzverkehr

(Art. 12 Abs. 2 ZG)

1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein.

2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:

  • a. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
  • b. keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können; und
  • c. ihm kein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

3 Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem die EZV die aktive Veredelung bewilligt hat.

Art. 42 Nämlichkeitsverkehr

(Art. 12 Abs. 1 ZG)

1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden.

2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.

3 Die EZV schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.

4 Im Nämlichkeitsverkehr legt die EZV in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Sie kann namentlich die getrennte Lagerung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben.

Art. 43 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe

(Art. 12 Abs. 3 ZG)

1 Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 12 Absatz 3 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschafts-

25 gesetzes vom 29. April 1998 .

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bezeichnet im Einvernehmen mit

26 dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe, für welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs generell erfüllt sind. Auf diese Waren ist der Äquivalenzverkehr anwendbar.

Art. 44 Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks

(Art. 12 Abs. 4 ZG)

1 Für Waren, die im Zollgebiet vernichtet werden sollen, gewährt die EZV:

  • a. Zollrückerstattung, wenn die Waren nach dem Rückerstattungsverfahren veranlagt worden sind;
  • b. Zollbefreiung, wenn die Waren nach dem Nichterhebungsverfahren veranlagt worden sind.

2 Die EZV kann vorschreiben, dass die Vernichtung durch eine Zollstelle überwacht wird.

3 Bei Waren, die nicht unbedingt vernichtet werden müssen, kann die zollpflichtige Person beantragen, dass die Waren im Zollgebiet zur Tierfütterung, zur Düngung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. In diesen Fällen gewährt die EZV Zollermässigung. Im Gesuch muss die Verwendung der Ware nachgewiesen werden.

4 Das Gesuch um Zollrückerstattung, Zollbefreiung oder Zollermässigung muss innerhalb der festgesetzten Frist für die Wiederausfuhr der Waren und vor der Vernichtung oder der Verwendung der Waren im Zollgebiet, die zur Vernichtung vorgesehen waren, bei der Oberzolldirektion oder einer von dieser bezeichneten Zollstelle eingereicht werden.

5. Abschnitt: Passiver Veredelungsverkehr

Art. 45 Begriffe

(Art. 13 und 60 ZG) Die Begriffe nach Artikel 40 gelten auch für den passiven Veredelungsverkehr.

Art. 46 Äquivalenzverkehr

(Art. 13 Abs. 2 ZG)

1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.

2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:

  • a. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
  • b. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3 Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem die EZV die passive Veredelung bewilligt hat.

Art. 47 Nämlichkeitsverkehr

(Art. 13 Abs. 1 ZG)

1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.

2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.

3 Die EZV schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.

4 Im Nämlichkeitsverkehr kann die EZV die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.

Art. 48 Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse

(Art. 13 Abs. 1 und 2 ZG) Die EZV gewährt für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse Zollbefreiung.

Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts

(Art. 13 Abs. 3 ZG)

1 Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt die EZV die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.

2 Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann die EZV Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.

3 Die EZV berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:

  • a. Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
  • b. Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
  • c. Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.

4 Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.

6. Abschnitt: Zollerleichterungen für Waren je nach

Verwendungszweck

Art. 50 Wirtschaftliche Notwendigkeit

(Art. 14 Abs. 2 ZG) Eine wirtschaftliche Notwendigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 ZG ist gegeben, wenn:

  • a. sich die wirtschaftliche Auswirkung der Zollerleichterung als bedeutend genug erweist; und
  • b. die wertmässige Zollbelastung des ins Inland verbrachten Rohprodukts gemessen am Fertigfabrikat unverhältnismässig hoch ist.
Art. 51 Verwendungsverpflichtung

(Art. 14 Abs. 1 ZG)

1 Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen.

2 Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gege-

27 benenfalls eine Verpflichtungsnummer zu.

Art. 52 Zollanmeldung

(Art. 14 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung:

  • a. die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen; und
  • b. die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird.

2 Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.

Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren

(Art. 14 Abs. 1 ZG)

1 Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen:

  • a. von der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden; oder
  • b. von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden.

2 Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.

Art. 54 Kontrollund Sicherungsmassnahmen

(Art. 14 ZG) Das EFD regelt die Kontrollund Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 ZG.

7. Abschnitt: Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

28 Wer über nach Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einund Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, muss für diese Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen.

Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Artikel 15 ZG ist die anmeldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeug-

29 an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile nisse nach Artikel 7 a VEAGOG angerechnet werden.

2 Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicherte Internetanwendung ausgestellt.

Art. 57 Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Mit der Zollanmeldung muss zusätzlich eine Übersicht über die einzelnen Lager-

30 orte der zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode nach Artikel 7 VEAGOG auf Handelsstufe noch vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit genauer Ortsangabe, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer und Eigenmasse eingereicht werden.

2 31 …

Art. 58 Liste der an Dritte gelieferten Waren

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer GEB muss der EZV auf Verlangen alle an Dritte gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse auflisten, die sie oder er innerhalb der freien Periode vor dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1

32 VEAGOG eingeführt hat.

2 Die Liste muss folgende Angaben enthalten:

  • a. Warenbezeichnung;
  • b. Zolltarifnummer;
  • c. Eigenmasse;
  • d. Name und Adresse der Abnehmerin oder des Abnehmers.

33 Art. 59 Frist für die Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 ZG)

34 Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 7 VEAGOG muss die Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonnoder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen.

Art. 60 Annahme der Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG) Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Artikel 33 ZG.

35 Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 ZG) Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen.

Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Die EZV kann für Kontrollen am Domizil von anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 55 das Bundesamt für Landwirtschaft beiziehen.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft kann dabei die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug von Artikel 15 ZG von Bedeutung sein können.

3 Es übermittelt die Ergebnisse der Kontrolle der EZV zum Vollzug.

8. Abschnitt: Reiseverkehr

Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände

(Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:

  • a. Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder
  • b. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegenstände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken.

2 Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.

3 Die EZV kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.

Art. 64 Reiseproviant

(Art. 16 Abs. 1 ZG) Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sind in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.

36 Art. 65 Freimengen (Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei.

2 Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei:

  • a. Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild: 1 kg
  • b. Butter und Rahm: 1 l/kg
  • c. Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken: 5 l/kg
  • d. alkoholische Getränke: 1. mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol. 5 l, und 2. mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol. 1 l
  • e. Tabakfabrikate: 1. Zigaretten/Zigarren 250 Stück, oder 2. andere Tabakfabrikate 250 Gramm, oder 3. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse
  • f. Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineral-

37 ölsteuerverordnung vom 20. November 1996 im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden 25 l

38 Art. 66 Gewährung der Freimengen (Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.

2 Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.

3 Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.

4 Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.

39 Art. 67

Art. 68 Pauschalansätze

(Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Sind bei Waren nach den Artikeln 63–65 die Voraussetzungen für die Zollbefrei-

40 ung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.

2 Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben.

3 Das EFD legt die Pauschalansätze fest.

9. Abschnitt: Zollfreiläden und Bordbuffetdienste

Art. 69 Zollfreiläden im Flugverkehr

41 (Art. 17 Abs. 1 und 1 ZG) bis

1 In Zollfreiläden dürfen folgende Waren zollfrei an ins Zollausland abfliegende

42 oder aus dem Zollausland ankommende Reisende verkauft werden:

  • a. Spirituosen;
  • b. Schaumwein;
  • c. Körperpflegeund Schönheitsmittel;
  • d. Tabakfabrikate.

2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.

Art. 70 Vorräte für Bordbuffetdienste

(Art. 17 Abs. 2 ZG)

1 Als Vorräte für Bordbuffetdienste gelten:

  • a. Esswaren und Getränke für die Verpflegung der Passagiere (Bordvorräte);
  • b. Waren, die für den Verkauf an Bord bestimmt sind (Bordverkaufswaren).

2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.

3 Die Zubereitung von Speisen und Getränken ist erlaubt.

3. Kapitel: Zollerhebungsgrundlagen

Art. 71 Zolltarifarische Einreihung

(Art. 20 Abs. 1 ZG)

1 Grundlage für die zolltarifarische Einreihung ist Anhang 1 des Zolltarifgesetzes

43 vom 9. Oktober 1986 (ZTG).

2 Zur Auslegung von Anhang 1 ZTG werden die von der EZV veröffentlichten Erläuterungen zum Zolltarif und Entscheide über Warentarifierungen herangezogen.

Art. 72 Präferenzieller Ursprung

(Art. 20 Abs. 1 ZG) Grundlage für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs sind:

44 45 a. die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 und in

46 Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 aufgeführten internationalen Abkommen;

47 48 die Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011 . b.

Art. 73 Erfordernisse für Zolltarifund Ursprungsauskünfte

(Art. 20 Abs. 1 ZG)

1 Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarifoder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:

  • a. Name und Adresse der anfragenden Person;
  • b. Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
  • c. in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.

2 Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • a. Bestimmungsland oder -gebiet;
  • b. Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
  • c. Beschreibung der erfolgten Beoder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.

3 Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.

4 Die EZV fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann die EZV auf die Zolltarifoder Ursprungsauskunft verzichten. 4bis Die EZV erteilt die Zolltarifoder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach

49 Erhalt der vollständigen Unterlagen.

5 Sie kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.

Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit

(Art. 20 Abs. 5 ZG)

1 Eine schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung, die von der EZV vor Ablauf der Gültigkeit widerrufen wird, kann von der berechtigten Person noch drei Monate nach der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn die Person nachweist, dass sie vor dem Widerruf einen rechtsverbindlichen Vertrag über die betreffenden Waren abgeschlossen hat.

2 Absatz 1 findet keine Anwendung bei Rechtsänderungen.

2. Titel: Zollveranlagungsverfahren

1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs

Art. 75 Zuführungspflichtige Personen

(Art. 21 ZG) Als zuführungspflichtige Personen gelten namentlich:

  • a. die Warenführerin oder der Warenführer;
  • b. die mit der Zuführung beauftragte Person;
  • c. die Importeurin oder der Importeur;
  • d. die Empfängerin oder der Empfänger;
  • e. die Versenderin oder der Versender;
  • f. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
Art. 76 Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen

(Art. 22 Abs. 3 ZG) Reisende, die keine Waren ins Zollgebiet verbringen, sind von der Benützung der Zollstrassen befreit, soweit dies die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zulassen.

Art. 77 Behandlung von Waren im Gewahrsam der EZV

(Art. 24 Abs. 3 ZG)

1 Waren, die im Gewahrsam der EZV stehen, dürfen in ihrer Art, Menge und Beschaffenheit nicht verändert werden.

2 Mit Bewilligung der Zollstelle sind zulässig:

  • a. das Anbringen, Entfernen, Ändern und Ersetzen von Verpackungsaufschriften, sofern damit keine Täuschungsgefahr geschaffen wird;
  • b. das Umpacken, sofern dies zur Behebung von Transportschäden oder zum Schutz der Ware nötig ist.
Art. 78 Dauer des Gewahrsams der EZV

(Art. 24 Abs. 3 ZG) Der Gewahrsam der EZV endet mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle.

Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung

(Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:

  • a. eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
  • b. Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
  • c. die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;

50 d. die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.

2 Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.

Art. 80 Begleitdokumente

(Art. 25 Abs. 1 ZG)

1 Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.

2 Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der EZV festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.

51 Art. 80 a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises

1 Für Ursprungserzeugnisse gewährt die EZV die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18.

52 53 Juni 2008 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:

  • a. es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt;
  • b. der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt;
  • c. die Sendung nicht kommerzieller Art ist;
  • d. die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und
  • e. im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.

2 Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder

54 Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 richtet

55 sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011 .

Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe

der Zollanmeldung (Art. 25 Abs. 4 ZG) Die anmeldepflichtige Person hat das Recht:

  • a. Auskunft über ihre Rechte und Pflichten zu verlangen;
  • b. Vorschriften einzusehen, soweit sie nicht für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind;
  • c. die Ware zu besichtigen, zu wiegen oder ein Muster oder eine Probe der Ware zu entnehmen.
Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren

(Art. 27 Bst. d ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der von der EZV festgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen.

2 Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen.

3 Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a–c ZG erhalten.

Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse

(Art. 27 Bst. e ZG)

1 Die Aufgabe von Waren zu Gunsten der Bundeskasse ist nur mit Bewilligung der EZV zulässig.

2 Die Waren werden von der EZV verwertet. Allfällige Kosten, die durch die Aufgabe der Ware entstehen, müssen von der anmeldepflichtigen Person getragen werden.

3 Anstelle des Freihandverkaufs kann die EZV die Waren an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben.

2. Kapitel: Veranlagung

Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung

(Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG) Die summarische Prüfung umfasst:

  • a. eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der EZV;
  • b. die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung

(Art. 34 ZG) Die Zollstelle kann von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass sie ein Gesuch um Berichtigung oder Rückzug der angenommenen Zollanmeldung schriftlich begründet.

Art. 86 Gegenstand der Berichtigung

(Art. 34 ZG) Die Berichtigung darf sich nur auf die ursprünglich angemeldeten Waren beziehen.

Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb

des Zollgewahrsams (Art. 34 Abs. 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam der EZV bereits verlassen haben.

2 Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:

  • a. nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
  • b. noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums

(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a ZG) Ein Irrtum kann geltend gemacht werden, wenn:

  • a. der Irrtum zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können; oder
  • b. die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt waren.
Art. 89 Änderung der Veranlagung

(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung:

  • a. die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
  • b. eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
Art. 90 Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren

(Art. 25 Abs. 3 und 36 Abs. 1 ZG) Die Zollstelle kann auch vorangemeldete Waren, die bereits freigegeben worden sind, beschauen.

Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau

(Art. 36 Abs. 4 ZG) Auf Anordnung der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person alle Vorkehrungen treffen, die zur Beschau notwendig sind. Sie muss die bezeichneten Waren namentlich auf eigene Kosten und Gefahr:

  • a. abladen;
  • b. auf den für die Beschau vorgesehenen Ort verbringen;
  • c. öffnen;
  • d. auspacken;
  • e. abwiegen;
  • f. wieder einpacken;
  • g. versandbereit machen; und
  • h. wegschaffen.
Art. 92 Veranlagungsverfügung

(Art. 38 ZG) Die Zollstelle eröffnet der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch.

Art. 93 Provisorische Veranlagung

(Art. 39 Abs. 1 ZG)

1 Die EZV kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:

  • a. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
  • b. Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
  • c. Verfahren der aktiven Veredelung;
  • d. Verfahren der passiven Veredelung;
  • e. Ausfuhrverfahren.

2 Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:

  • a. Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
  • b. die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;

56 c. die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;

  • d. die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
  • e. die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.

3 Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:

  • a. die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
  • b. die Ware nicht mehr im Gewahrsam der EZV steht.
Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente

(Art. 41 ZG) Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden:

  • a. Zollanmeldungen und Begleitdokumente;
  • b. Veranlagungsverfügungen;
  • c. Ursprungsnachweise und -zeugnisse;
  • d. Warenund Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;
  • e. weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung;
  • f. weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.
Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen

(Art. 41 ZG) Folgende Personen müssen die Daten und Dokumente nach Artikel 94 aufbewahren:

  • a. anmeldepflichtige Personen;
  • b. Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner;
  • c. Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr;
  • d. Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;
  • e. Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern;
  • f. Einlagererinnen oder Einlagerer;
  • g. rückerstattungsberechtigte Personen.
Art. 96 Aufbewahrungsdauer

(Art. 41 ZG) Es müssen aufbewahrt werden:

  • a. im elektronischen Verkehr an die EZV übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
  • b. Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;

57 c. Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;

58 Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhald. tung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.

Art. 97 Aufbewahrungsform

(Art. 41 ZG)

1 Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

2 Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein.

3 Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist.

4 Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.

Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen

(Art. 41 ZG)

1 Die aufbewahrungspflichtige Person muss:

  • a. die Daten und Dokumente ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung unverändert und vollständig lesbar oder per Computer auswertbar machen können;
  • b. die Daten und Dokumente wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen;
  • c. die Datenträger regelmässig auf ihre Unversehrtheit und Lesbarkeit prüfen.

2 Der Zugriff, die Lesbarmachung und die Auswertung der Daten und Dokumente im Zollgebiet oder im schweizerischen Zollausschlussgebiet müssen jederzeit gewährleistet bleiben.

3 59 Die Artikel 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 gelten sinngemäss.

Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen

(Art. 41 ZG) Führt die EZV während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:

  • a. die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und
  • b. aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.

3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang

(zugelassener Versand und zugelassener Empfang)

Art. 100 Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender ist eine Person, die von der EZV ermächtigt ist, Waren direkt von ihrem Domizil oder von zugelassenen Orten aus zu versenden, ohne dass die Waren der Abgangszollstelle zugeführt werden müssen.

Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger ist eine Person, die von der EZV ermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen.

Art. 102 Zugelassene Orte

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Zugelassene Orte sind die durch die EZV bezeichneten Orte:

  • a. denen eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger die zu empfangenden Waren zuführen darf;
  • b. von denen eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender die zu versendenden Waren abtransportieren darf.
Art. 103 Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die EZV kann einer anmeldepflichtigen Person eine Bewilligung als zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender oder als zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Die Person versendet oder empfängt laufend Waren.
  • b. Die Person gibt ihr Domizil und die Orte, die zugelassen werden sollen, an.
  • c. Die Person leistet eine Sicherheit zur Sicherstellung der Abgaben.
  • d. Die Person organisiert Verwaltung und Betrieb so, dass der Lauf einer Sendung und der Zollstatus der Waren jederzeit lückenlos nachgeprüft werden können.
  • e. Das Domizil der Person und die Orte, die zugelassen werden sollen, befinden sich im Zollgebiet und so nahe bei einer Zollstelle, dass Kontrollen mit einem verhältnismässigen Verwaltungsaufwand möglich sind.

2 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für das Verfahren festgelegt. Die EZV kann bestimmte Waren vom Verfahren ausschliessen.

3 Die Bewilligung legt die zuständige Abgangsoder Bestimmungszollstelle (Kontrollzollstelle) fest.

4 Die EZV verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:

  • a. keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet; oder
  • b. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bun-

60 desrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.

5 Sie entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über

61 die Bewilligung.

6 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der EZV alle

62 Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen.

Art. 104 Entzug der Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Die EZV entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:

  • a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
  • b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
  • c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.
Art. 105 Form der Zollanmeldung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch.

63 Art. 105 a Vereinfachte Zollanmeldung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger kann für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine vereinfachte Zollanmeldung einreichen für eine Sendung von Waren:

  • a. die von einer einzelnen Person versendet werden;
  • b. die in einem oder einer Vielzahl von Packstücken: 1. mit einem einzelnen grenzüberschreitenden Transportauftrag versendet werden, oder 2. von einer Lieferantin, Abnehmerin oder einer anderen Person, die über die Waren verfügen darf, zusammen ins Zollgebiet transportiert werden;

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