Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
1 (ZG) gestützt auf das Zollgesetz vom 18. März 2005
2 und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
3 (BPG), verordnet:
1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zollausschlussgebiet
(Art. 3 Abs. 3 ZG)
1 Zollausschlussgebiete sind die Talschaften Samnaun und Sampuoir.
2 Die Zollgrenze verläuft gegenüber dem Zollgebiet vom Piz Rots in südöstlicher Richtung über den Piz Chamins zum Stammerspitz, weiter östlich zum Muttler, dann nordöstlich zum Piz Mundin, zum Piz Mezdi, zum Punkt 2248 und über den Grat, der das Val Sampuoir gegen das Fernertobel abgrenzt, bis zum Schergenbach.
Art. 2 Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet
(Art. 3 Abs. 3 ZG)
1 4 Die Zollverwaltung (EZV) darf im Zollausschlussgebiet namentlich:
- a. den Warenverkehr überwachen (Art. 23 ZG);
- b. sicherheitspolizeiliche Aufgaben erfüllen (Art. 96 ZG);
- c. die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vollziehen und Widerhandlungen gegen solche Erlasse verfolgen, soweit sie dafür zuständig ist;
- d. Zollwiderhandlungen verfolgen.
2 Die Zuständigkeiten anderer Bundesbehörden und kantonaler Behörden beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze
(Art. 4 Abs. 2 ZG)
1 Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4
5 Absatz 2 ZG die Bewilligung der EZV ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.
2 Die EZV legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Sie regelt das Durchgangsrecht für das Personal der EZV.
3 Sie kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.
Art. 4 Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte
(Art. 5 Abs. 2 ZG) Dritte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ZG sind:
- a. die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender;
- b. die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger;
- c. die Halterin oder der Halter eines offenen Zolllagers;
- d. die Halterin oder der Halter eines Zollfreilagers;
- e. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter;
- f. weitere Personen, in deren Räumlichkeiten Zollaufgaben wahrgenommen werden.
2. Kapitel: Zollpflicht
1. Abschnitt: Zollfreie Waren
Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Die auf Grund internationaler Gepflogenheiten gewährte Zollbefreiung kann für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten, zeitweilig oder dauernd eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische,
konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1 Waren, die dem persönlichen Gebrauch ausländischer Staatsoberhäupter und der zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder dienen, sind zollfrei.
2 Die Zollbefreiung von Waren für institutionelle Begünstigte und Personen nach
6 Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, richtet sich nach:
7 a. der Verordnung vom 23. August 1989 über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz;
8 b. der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisa-
9 tionen und der Sondermissionen fremder Staaten.
Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Zollfrei sind:
- a. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
- b. Trauerschmuck;
- c. Trauerkränze, die von Personen mitgeführt werden, die an einem Begräbnis im Zollgebiet teilnehmen.
Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1 Zollfrei sind:
- a. Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden;
- b. Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.
2 Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.
Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1 Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie:
- a. während sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind;
- b. zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gesamthaft eingeführt werden; und
- c. zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind.
2 Zollpflichtig sind:
- a. Waren eines Unternehmens, dessen Verlegung infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem inländischen Unternehmen erfolgt;
- b. Waren eines Unternehmens, das von einem inländischen Unternehmen übernommen wird;
- c. Vorräte an Rohstoffen, Halboder Fertigfabrikaten.
Art. 10 Speisewagenvorräte
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Speisewagenvorräte in internationalen Eisenbahnzügen sind zollfrei, wenn sie:
- a. aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Landes stammen, durch das der Zug fährt;
- b. in Mengen mitgeführt werden, die für die normale Versorgung bei der Hinund Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden; und
- c. im Zug selbst konsumiert werden.
Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1 Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
- a. sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
- b. sie nicht an Land gebracht werden; und
- c. die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2 Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3 Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4 Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
Art. 12 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord
von Luftfahrzeugen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1 Vorräte zur Verpflegung der Passagiere oder zum Verkauf an Bord eines Luftfahrzeugs sind zollfrei, wenn sie an Bord verbleiben.
2 Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände sind zollfrei, wenn sie an Bord von ausländischen Luftfahrzeugen verbleiben.
Art. 13 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden,
Wertzeichen und Fahrscheine (Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG) Zollfrei sind:
- a. gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere ohne Sammlerwert;
- b. Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert;
- c. im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
- d. Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten.
Art. 14 Übersiedlungsgut
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)
1 Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei.
2 Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.
3 Als Übersiedlungsgut gelten:
- a. Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung o- der zur Berufsund Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind;
10 11 b. Haushaltsvorräte und Tabakfabrikate in üblicher Art und Menge sowie alkoholische Getränke: 1. mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent: höchstens 200 Liter, und 2. mit einem Alkoholgehalt von über 25 Volumenprozent: höchstens
12 Liter.
4 Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel, von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich zum eigenem Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a erfüllt sind und die Einfuhr in zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufoder des Mietvertrags erfolgt.
5 Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben.
Art. 15 Ausstattungsgut
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)
1 Ausstattungsgut einer Person, die eine andere Person mit Wohnsitz im Zollgebiet heiratet und ihren Wohnsitz ins Zollgebiet verlegt, ist zollfrei.
2 Als Ausstattungsgut gelten:
- a. gebrauchter und neu erworbener Hausrat;
- b. persönliche Gegenstände;
- c. Beförderungsmittel;
- d. Hochzeitsgeschenke;
- e. Tiere;
- f. Haushaltvorräte, Tabakfabrikate und Getränke mit einem Alkoholgehalt bis
25 Volumenprozent für den ersten Bedarf sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt über 25 Volumenprozent bis zu einer Menge von 12 Litern.
3 Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die für den gemeinsamen Haushalt bestimmt sind und im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im zollrechtlich freien Verkehr gestanden haben.
4 Das Ausstattungsgut ist innerhalb von sechs Monaten nach der Heirat einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Ausstattungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.
5 Dem Ausstattungsgut gleichgestellt sind Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Heirat weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat. Die Einfuhr muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitzverlegung erfolgen.
6 Der Heirat gleichgestellt sind eingetragene Partnerschaften nach dem Partner-
12 schaftsgesetz vom 18. Juni 2004 oder im Ausland geschlossene gleichartige Le-
13 bensgemeinschaften.
Art. 16 Erbschaftsgut
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)
1 Erbschaftsgut ist zollfrei, wenn:
- a. es im Eigentum und Gebrauch einer Erblasserin oder eines Erblassers mit letztem Wohnsitz im Zollausland gestanden hat; und
- b. die erbende oder bedachte Person zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers und der Einfuhr des Erbschaftsgutes ihren Wohnsitz im Zollgebiet hat.
2 Als Erbschaftsgut gelten:
- a. Hausrat ohne Warenvorräte;
- b. persönliche Gegenstände;
- c. Gegenstände zur persönlichen Berufsund Gewerbeausübung;
- d. Beförderungsmittel;
- e. Tiere.
3 Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen. Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.
4 Zollfrei ist auch das Erbschaftsgut, das die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einer Erbin oder einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet.
5 Für Erbschaftsgut, dessen Wert 100 000 Franken übersteigt, muss bei der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung eingereicht werden.
Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder
bedürftige Personen gespendete Waren (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)
1 Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom
14 24. Juni 1977 gespendet werden, sind zollfrei.
2 Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.
3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion
15 eingereicht werden.
Art. 18 Motorfahrzeuge für invalide Personen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG)
1 Zollfrei sind Motorfahrzeuge für invalide Personen, die:
- a. von der Invalidenoder Militärversicherung Beiträge an den Unterhalt oder an die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges erhalten; oder bis b. eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom
16 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erhalten.
2 Zollfrei sind ferner Motorfahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Organisationen, die einen Transportdienst für Behinderte betreiben.
3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Die Zollbefreiung wird innerhalb von sechs Jahren nur einmal gewährt.
Art. 19 Gegenstände für Unterricht und Forschung
(Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG)
1 Gegenstände für Unterricht und Forschung sind zollfrei, wenn sie ausschliesslich:
- a. in öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen Unterrichtsanstalten oder Institutionen, die regelmässig Unterricht erteilen, verwendet werden; und
- b. von den Unterrichtsanstalten oder Institutionen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt werden.
2 Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind zollfrei, wenn sie von anerkannten medizinischen Institutionen oder Spitälern oder unmittelbar für diese zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken eingeführt werden.
3 Zollpflichtig sind Verbrauchs-, Hilfsund Übungsmaterialien.
4 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion
17 eingereicht werden.
5 Sollen zollfrei eingeführte Gegenstände im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der EZV einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.
Art. 20 Kunstund Ausstellungsgegenstände für Museen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1 Kunstund Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2 Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
- a. in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
- b. in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
- c. in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion ein-
18 gereicht werden.
4 Sollen zollfrei eingeführte Kunstund Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der EZV einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
Art. 21 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung
von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG)
1 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei.
2 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion
19 eingereicht werden.
3 Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der EZV einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.
Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler,
die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 8 Abs. 2 Bst. i ZG)
1 Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind zollfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers sind.
2 Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Ausund Weiterbildung:
- a. an einer Schule;
- b. die durch öffentliche oder private Kulturförderungsinstitutionen unterstützt wird; oder
- c. in der Form der Zusammenarbeit mit anderen Künstlerinnen und Künstlern oder Institutionen zum Erlernen oder Vertiefen künstlerischer Techniken und Fertigkeiten.
3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion
20 eingereicht werden.
Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs
(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.